NeuOCuxNDStVtrDAbkG HA · Hamburg

Gesetz über das Durchführungsabkommen vom 14. Juni / 7. August 1967 zum Staatsvertrag mit dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung Vom 22. September 1967

Ausfertigungsdatum:
22.09.1967
Fundstelle:
HmbGVBl. 1967, 285
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 14. Juni/7. August 1967 unterzeichneten Durchführungsabkommen zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (»Cuxhaven-Vertrag«) wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 21)(1) Das Durchführungsabkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem das Durchführungsabkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 22. September 1967. Der Senat

Eingangsformel NeuOCuxNDStVtrDAbkG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.