NeuOCuxNDStVtrÄndStVtrG HA · Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen zur Änderung des Cuxhaven-Staatsvertrages Vom 16. Dezember 1991

Ausfertigungsdatum:
16.12.1991
Fundstelle:
HmbGVBl. 1991, 457
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961 werden gestrichen.

Artikel

Artikel 21)(1) Hamburg verpflichtet sich, das Eigentum an der in dem beigefügten Plan rot umrandeten und in der Planbeschreibung dargestellten Flächen auf Niedersachsen zu übertragen, sobald die Einzelheiten der Eigentumsübertragung in einem besonderen Durchführungsabkommen geregelt sind.(2) Hinsichtlich der übereigneten Fläche findet zwischen den Vertragschließenden ein Wertausgleich statt.

Artikel

Artikel 3Um eine wirtschaftlich zweckmäßige Regelung aller Seehafenfragen zu gewährleisten und dabei auch die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, werden sich die Vertragschließenden gegenseitig rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren, die gemeinsame Interessen berühren.

Artikel

Artikel 4(1) Niedersachsen verzichtet auf die geplante Erweiterung des Hafens Cuxhaven durch den Bau einer Mehrzweckumschlaganlage an der Elbe in Groden und betreibt die Verwirklichung dieses Vorhabens am Standort Amerikahafen. (2) 1Läßt sich das Vorhaben zur Überzeugung Niedersachsens an dem in Absatz 1 genannten Standort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen und gibt Niedersachsen gegenüber Hamburg eine entsprechende schriftliche Erklärung ab, so gilt die Grundlage dieses Staatsvertrages mit der Maßgabe als entfallen, dass hinsichtlich der nach Artikel 1 übergegangenen Rechte der Rechtszustand wieder eintritt, der vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestanden hat. 2Im Übrigen ist der Staatsvertrag rückabzuwickeln, soweit er bereits durchgeführt ist.

Artikel

Artikel 5*)(aufgehoben)

Artikel

Artikel 61)1Hamburg und Niedersachsen werden Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrages, insbesondere der Besitz- und Eigentumsübertragung, des Wertausgleichs und der Übernahme des Personals in einem besonderen Durchführungsabkommen regeln. 2Die Besitzübertragung und die Personalübernahme erfolgen unabhängig vom Abschluss des Durchführungsabkommens binnen drei Jahren nach Unterzeichnung dieses Staatsvertrages.

Artikel

Artikel 7Der beigefügte Plan und die Planbeschreibung sind Bestandteile dieses Staatsvertrages.

Artikel

Artikel 8Der Staatsvertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Staatsvertrag in Kraft.

Anlage 1

Planbeschreibung zu Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zur Änderung und Ergänzung ...

Anlage 1Planbeschreibung zu Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961Im Süden ist die Grenze des Gebietes nach Artikel 2 Absatz 1 identisch mit der Südgrenze des ehemaligen Erbbaugeländes der Bundesmarine, an deren westlichem Knickpunkt verläuft sie in der geradlinigen Verlängerung der ehemaligen Grenze der hamburgischen Rechte aus der Vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 bis zur nordöstlichen Straßenlinie der neuen Baudirektor-Hahn-Straße, folgt dieser nach Nordwesten, bis sie sich im Bereich der Westernplatte nach Norden wendet, und weiter über die geschlossene und überbaute Durchfahrt zum Neuen Fischereihafen bis an das Empfangsgebäude des Überseebahnhofs. Anschließend verläuft sie etwa 30 m nordwestlich am Empfangsgebäude entlang und springt dann etwa im rechten Winkel über die Lentzstraße nach Nordwesten bis an die ehemalige Grenze der hamburgischen Rechte aus der Vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 heran. Sie folgt dieser bis zum Nordwestende des Steubenhöfts und weiter der elbseitigen Pfahlreihe dieses Bauwerks und deren geradlinigen Verlängerung elbaufwärts bis zur Außenseite der Osterhöftmole und an dieser bis zum Molenansatz. Von hier verläuft sie auf etwa 650 m entlang der Uferlinie zur Elbe und erreicht ihren Ausgangspunkt in der Südostecke des ehemaligen Erbbaugeländes der Bundesmarine, wobei das Uferdeckwerk und die Böschung senkrecht zur Uferlinie geschnitten werden.

Artikel

Artikel 1Dem am 2. Mai 1991 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 31)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.Ausgefertigt Hamburg, den 16. Dezember 1991. Der Senat

Eingangsformel NeuOCuxNDStVtrÄndStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.