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title: "NeuAltoGestV HA — Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona Vom 13. November 1956"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NeuAltoGestVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:37:29+00:00"
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# NeuAltoGestV HA — Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona Vom 13. November 1956

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 13.11.1956
*Fundstelle:* HmbBL I 21301-h,


### Anlage 1

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### Anlage 2

Anlage 2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/ha/74f46364-3dee-413f-a2cc-ebb115d77c31-hh2132-5+anlage2.pdf

### Eingangsformel NeuAltoGestV

Auf Grund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 936), des § 6 der Baupflegesatzung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1936 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 146) und des § 20 a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 155) wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das aus dem anliegenden Plan (Anlage I) ersichtliche Aufbaugebiet Neu-Altona.

### § 2 — Gestaltung der Baukörper

§ 2 Gestaltung der Baukörper(1) 1Die Bauten sind bei gleichartiger Gestaltung aller Außenwände in hell gefugtem Ziegelrohbau auszuführen. 2In der Farbe sind sie aufeinander abzustimmen. 3Dies gilt auch für einzelne Bauteile. 4Balkone und Loggien dürfen in anderen Baustoffen ausgeführt werden. 5Bei Bauten, die nicht Wohnzwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden. (2) 1Alle Wohnbauten bis zu vier Geschossen müssen Satteldächer mit Giebeln haben. 2Die Dächer sind mit einer Neigung von 35 Grad auszuführen und mit braunen oder grauen Pfannen zu decken. 3Für zusammenhängende Baugruppen können Dächer mit geringerer Neigung zugelassen werden. (3) 1Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und 2 gelten auch für ein- und zweigeschossige Bauten, die nicht Wohnzwecken dienen. 2Es können Dächer mit geringerer Neigung zugelassen werden. (4) Alle übrigen Bauten müssen flache Dächer haben. (5) 1Dachaus- und Dachaufbauten sind unzulässig. 2Schornsteine, Entlüftungs- und Abzugskanäle sind zusammengefasst aus der Dachhaut, bei Satteldächern am First, herauszuführen. 3Radio- und Fernsehantennen sind als Sammelantennen anzulegen. (6) In den im anliegenden Plan (Anlage II) besonders gekennzeichneten Gebieten sind die Bauten in Bezug auf den Werkstoff, die Farbe ihrer Außenwände und die Dächer so zu gestalten, dass sie städtebaulich geschlossene Gruppen bilden.

### § 3 — Freiflächen

§ 3 Freiflächen(1) 1Freiflächen in Wohngebieten sind innerhalb der einzelnen zusammenhängenden Baugruppen gärtnerisch nach einheitlichen Gesichtspunkten anzulegen und zu unterhalten. 2Grenzen Freiflächen an öffentliche Grünflächen, so sind sie so zu gestalten, dass sie sich den öffentlichen Grünflächen harmonisch anpassen. 3Die Freiflächen dürfen nicht eingefriedigt werden; jedoch können Hecken bis zu 50 cm Höhe zugelassen werden. (2) Grenzen Freiflächen von Geschäfts- oder Gewerbegrundstücken an Freiflächen von Wohngrundstücken, so ist auf dem Geschäfts- oder Gewerbegrundstück eine 2 m hohe Mauer gegen das Wohngrundstück zu errichten. (3) Teppichklopfstangen, Kinderspiel-, Ruhe-, Wäschetrockenplätze und Plätze für die Unterbringung von Müllgefäßen sind so anzulegen, dass sie sich der Gesamtgestaltung der Freiflächen einwandfrei einfügen.

### § 4 — Werbeanlagen

§ 4 Werbeanlagen(1) In Wohngebieten dürfen Werbemittel und Lichtzeichen (Werbeanlagen) nur an den Gebäuden in der Höhe des Erdgeschosses angebracht werden. (2) In Geschäfts- und Gewerbegebieten sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe nur zulässig bei Gebäuden bis zu zwei Geschossen mit einer Dachneigung unter 10 Grad.

### § 5 — Ergänzende Vorschriften

§ 5 Ergänzende Vorschriften(1) (aufgehoben)(2) (aufgehoben)(3) Soweit nicht in § 2 Absatz 6 in Verbindung mit der Anlage II für die dort mit g gekennzeichneten Flächen besondere Bestimmungen getroffen worden sind, bleibt die Verordnung zur Gestaltung der Palmaille vom 9. September 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 171) unberührt.

### § 6 — Befreiungen

§ 6 BefreiungenVon den Bestimmungen dieser Verordnung kann, auch für zusammenhängende Baugruppen, Befreiung gewährt werden.

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— Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona Vom 13. November 1956
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NeuAltoGestVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
