NDRStVtrG HA · Hamburg

Gesetz zum NDR-Staatsvertrag Vom 29. Juni 2021

Ausfertigungsdatum:
29.06.2021
Fundstelle:
HmbGVBl. 2021, 497
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem vom 4. bis 9. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 52 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel

Artikel 4[Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 5[Aufhebungsanweisungen]

Artikel

Artikel 6Artikel 4 und 5 treten mit dem Inkrafttreten des in Artikel 1 genannten Staatsvertrags in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 29. Juni 2021.Der Senat

Eingangsformel NDRStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.