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title: "MietWoDarlVerzinsV HA 2002 — Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen Vom 29. Oktober 2002"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/mietwodarlverzinsvha2002"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-MietWoDarlVerzinsVHA2002rahmen"
updated: "2026-05-13T12:36:35+00:00"
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# MietWoDarlVerzinsV HA 2002 — Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen Vom 29. Oktober 2002

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 29.10.2002
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2002, 273


### Anlage MietWoDarlVerzinsV

Anlage zu § 2 Absatz 3GroßwohnanlagenBarmwischBergedorf-WestBerner Park (Birckholtzweg)BillebogenDanneralleeDringsheideEckernförder StraßeErnst-Bergeest-WegEssener StraßeFlussviertelFörsterwegGreifenberger StraßeGroßloheHegholtHexenbergHohenhorstHolsteiner ChausseeJenfeld-OstKaltenbergenKarlshöheKielkoppelstraßeKirchdorf-SüdKorallusviertelLenzwegLohbrügge-NordLüdersring (Morgenröte)MümmelmannsbergNeuwiedenthal-NordNeuwiedenthal-SüdÖjendorfer WegOsdorfer BornPflugackerRauschener RingSandbekSchiffbeker BergSchwentnerringSibeliusstraßeSonnenlandSpanische FurtSpreestraßeSteilshoopTegelsbargWandsbek GartenstadtWildschwanbrookWilhelmsburg Bahnhof

### Eingangsformel MietWoDarlVerzinsV

Auf Grund von § 18 a Absätze 1 bis 3 und 6 und § 18 d Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2405) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Öffentliche Mittel, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.(2) Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959 und vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

### § 2

§ 2(1) 1Die höhere Verzinsung nach dieser Verordnung darf für Leistungszeiträume, die nach dem 1. Januar 2003 beginnen, verlangt werden. 2Die Zinsleistungen bestimmen sich jeweils nach der Darlehensrestschuld zu Beginn des maßgeblichen Zahlungsabschnittes.(2) Die Mieterhöhung, die sich aus der höheren Verzinsung ergibt, darf im Zeitpunkt der Zinsanhebung nicht mehr als 0,40 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat betragen (Kappungsbetrag).(3) Die aus der höheren Verzinsung folgende preisrechtlich zulässige Netto-Kalt-Kostenmiete (Durchschnittsmiete) einschließlich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Teils des Mietausfallwagnisses nach § 29 der Zweiten Berechnungsverordnung je Quadratmeter Wohnfläche monatlich darf in den in der Anlage genannten Großwohnanlagen den Betrag von 4,60 Euro, im Übrigen 4,86 Euro, nicht überschreiten (Kappungsgrenze).(4) Das sich aus der Zinsanhebung ergebende Mietausfallwagnis nach § 29 der Zweiten Berechnungsverordnung darf bei Anwendung von Absatz 2 zusätzlich berechnet werden, soweit dadurch die Kappungsgrenze nicht überschritten wird.(5) Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinsanhebung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die Zinsanhebung geltend gemacht werden.

### § 3

§ 3(1) Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden auf Annuitätsdarlehen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und auf Darlehen, die aus hamburgischen Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne des § 87 a Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt worden sind, entsprechende Anwendung.(2) 1Zins- und Tilgungshilfen für ein zur Deckung der Gesamtkosten aufgenommenes Darlehen, die neben oder anstelle eines öffentlichen Baudarlehens aus öffentlichen Mitteln vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind so festzusetzen, dass der Darlehensnehmer für das Darlehen eine Verzinsung von 8 vom Hundert jährlich, bezogen auf den ursprünglichen Darlehensbetrag, selbst zu erbringen hat. 2Wurden die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt, so sind unter den gleichen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungshilfen so festzusetzen, dass der Darlehensnehmer für das Darlehen eine Verzinsung von 6 vom Hundert jährlich, bezogen auf den ursprünglichen Darlehensbetrag, selbst zu erbringen hat. 3Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.(3) Bei Wohnungen, die mit mehreren der in dieser Verordnung genannten Darlehensarten gefördert worden sind, dürfen die in § 2 Absätze 2 und 3 genannten Beträge insgesamt nicht überschritten werden.

### § 4

§ 41Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Oktober 2002 in Kraft. 2Zum selben Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen vom 26. April 1988 (HmbGVBl. S. 45) in der geltenden Fassung aufgehoben.

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— Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen Vom 29. Oktober 2002
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-MietWoDarlVerzinsVHA2002rahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
