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title: "MeßAkkrStAbkG HA — Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 10. Dezember 1996"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-MeßAkkrStAbkGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:36:33+00:00"
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# MeßAkkrStAbkG HA — Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 10. Dezember 1996

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 10.12.1996
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1996, 312


### Anlage MeßAkkrStAbkG

Anlage zu Artikel 5Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des GefahrstoffrechtsDas Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen schließen folgenden Schiedsvertrag:

### Artikel

Artikel 1 Allgemeines1Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. 2Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung.

### Artikel

Artikel 2 Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik1Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. 2Für den Fall, dass wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. 3Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig. 4Lehnt der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.

### Anlage MeßAkkrStAbkG

AnlageA Abkommen über die Zentralstelle der Länder für SicherheitstechnikDas Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen- nachstehend »Länder« genannt - schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.

### Artikel

Artikel 1 Allgemeines1Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums. 2Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine diesem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.

### Artikel

Artikel 5 Schiedsklausel1Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. 2Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.

### Artikel

Artikel 3 Finanzierung(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.(2) 1Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. 2Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. 3Diese beträgt 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. 4Der vom Beirat gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorberatene Haushaltsentwurf bedarf der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. 5Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluss der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.(3) Die Länderanteile werden gemäß dem jeweils gültigen Königsteiner Schlüssel errechnet.(4) 1Die Beträge der Länder werden am 30. September eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel »Fehlbeträge aus den Vorjahren« in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

### Artikel

Artikel 4 Beirat(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.(2) Jedes Land benennt ein ordentliches Mitglied sowie eine Stellvertretung und entsendet das Mitglied oder die Stellvertretung in den Beirat.(3) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Länder zu beschließen.(4) 1Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. 2Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. 3Auf Verlangen des Beirats oder eines seiner Mitglieder sind dem Beirat oder dem einzelnen Beiratsmitglied Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Akteneinsicht zu gewähren.(5) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.(6) 1Der Beirat berät den von der ZLS erstellten Haushaltsentwurf vor und gibt eine Empfehlung ab. 2Zur Weitergabe an die Finanzminister und -senatoren der Länder ist eine einstimmige Empfehlung notwendig.(7) 1Jedes Land hat eine Stimme. 2Der Beirat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder durch ein ordentliches Mitglied oder die Stellvertretung vertreten ist. 3Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Länder, wenn in diesem Abkommen nichts Anderes geregelt ist.(8) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.(9) Eine schriftliche Beschlussfassung durch sämtliche Länder ist möglich, wenn nicht mehr als drei Länder widersprechen; Absatz 7 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.(10) 1Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. 2Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt.(11) 1Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von mindestens drei Ländern muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.

### Artikel

Artikel 6 Schlussvorschriften(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.(2) 1Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. 2Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.(3) 1Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. 2Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

### Artikel

Artikel 2 Aufgaben(1) 1Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen1. des allgemeinen Produktsicherheitsrechts und des besonderen Produktsicherheitsrechts in den folgenden Bereichen:a) Aerosolpackungen,b) umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,c) Maschinen,d) Spielzeug,e) Sportboote und Wassermotorräder,f) einfache Druckbehälter,g) Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,h) Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,i) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge,j) Druckgeräte,k) persönliche Schutzausrüstungen undl) Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe, 2. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,3. des Sprengstoffrechts,4. der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,5. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie6. der Rohrfernleitungsverordnung,in der jeweils gültigen Fassung, den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. 2Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.(2) 1Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Zulassung, Notifizierung und Benennung sowie der Überwachung und Aufsicht von1. Konformitätsbewertungsstellen und GS-Stellen nach dem Produktsicherheitsrecht, soweit die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Bereiche betroffen sind,2. benannten Stellen nach dem Sprengstoffrecht,3. benannten Stellen und zugelassenen Prüfstellen nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung,4. Prüfstellen für Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,5. Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung sowie6. Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen sowie der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen.2Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:1. Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,2. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,3. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind.(3) 1Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Absatz 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.2Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:1. Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen,2. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung,3. Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,4. Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,5. Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.(4) 1Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 13, Artikel 30, Artikel 32, Artikel 34 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1) im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereiche. 2Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:1. zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,2. zentraler Ansprechpartner für die Generalzolldirektion für alle Fragen der Marktüberwachung,3. Bereitstellung der für die Marktüberwachung erforderlichen Normen,4. Koordinierung von formellen Einwänden der Länder gegen harmonisierte Normen,5. Ansprechpartner für die Produktinfostellen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,6. Koordinierung der Geräteuntersuchungsstellen der Länder und Geschäftsstelle des Arbeitskreises der Geräteuntersuchungsstellen der Länder,7. Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung bei der Überwachung des Online-Handels,8. Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX/Safety-Gate-Meldungen oder sonstigen Informationen,9. Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei Vollzugs- und Amtshilfefragen,10. Koordinierung von organisatorischen ICSMS-Anfragen und technische Unterstützung für die Marktüberwachungsbehörden der Länder.(5) Die ZLS vollzieht in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereichen die Aufgaben der Länder nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften, jeweils einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern1. zwischen den Ländern erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist, und2. die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise von einem Land bewältigt werden kann und3. die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und bundesweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann.(6) Die ZLS vollzieht in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 genannten Bereichen die Aufgaben der Länder nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach den diesen Vorschriften vorgehenden Regelungen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Harmonisierungsvorschriften, jeweils einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden unabhängig von Absatz 5 auch, wenn sie von mindestens 13 Ländern schriftlich damit beauftragt wird und der Beirat der ZLS zustimmt.(7) 1Die ZLS stellt die Arbeit der Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der EU (Richtlinienvertreter) in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Bereichen sicher und koordiniert diese. 2Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. 3Sie bereitet die dabei gewonnen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung.(8) Die Länder werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit einstimmiger Zustimmung des Beirates der ZLS weitere, nicht hoheitliche Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Bereichen zu übertragen.

### Eingangsformel MeßAkkrStAbkG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### § 1

§ 1Dem am 16. Dezember 1993 in Bonn und am 17. Dezember 1993 in Magdeburg unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

### § 2

§ 2Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### § 3

§ 3*)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

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— Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 10. Dezember 1996
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-MeßAkkrStAbkGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
