Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten Vom 6. Oktober 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.2015
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2015, 273
Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Melderegisterauskünfte 1.1 Einfache Melderegisterauskunft über eine Person (§§ 44 und 49 BMG) 1.1.1 schriftliche Auskunft (§ 44 BMG) 16,- 1.1.2 Auskunft im automatisierten Verfahren (§ 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 BMG) 6,15 1.1.3 Datenbestätigung (§ 49a Absatz 1 BMG) 6,15 1.1.4 im Falle besonderer Feststellungen oder eines sonstigen erhöhten Arbeitsaufwandes 19,50 1.1.5 Datenübermittlungen von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland, wenn die andere öffentliche Stelle die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Datenübertragung zu verantworten hat (§ 34 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BMG) 16,- 1.1.6 Abweichend von Nummer 1.1.1 beträgt die Gebühr für jede einzelne Auskunft bei einer Vielzahl von einfachen Melderegisterauskünften mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung 7,35 1.2 Auskünfte aus dem Mikrofilmarchiv 30,- 1.3 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Absatz 1 BMG oder Auskunft über die Unauffindbarkeit einer Person 22,50 1.4 Gruppenauskünfte nach § 46 Absatz 1 Satz 1 und § 50 Absätze 1 und 3 BMG je Gruppenauskunft 92,50 bis 12 500,- 1.5 Bei der Erteilung von Melderegisterauskünften sind die a) über das Entgelt für einen einfachen Brief hinausgehenden Entgelte undb) Kosten für Rücklastschriften als besondere Auslagen zu erstatten. 1.6 Die Gebühren und besonderen Auslagen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 werden auch bei Erteilung einer für die Antragstellerin oder den Antragsteller in der Sache nicht weiterführenden Auskunft erhoben. 1.7 Die Gebühren und besonderen Auslagen nach den Nummern 1.1 und 1.5 werden auch bei Erteilung einer neutralen Antwort auf ein Auskunftsersuchen nach § 44 und § 45 Absatz 1 BMG erhoben. 2 Verarbeitung der Anmeldung einer Person oder einer Familie mit gleicher Wegzugs- und Zuzugsadresse (§ 17 Absatz 1 BMG) 16,- 3 Schriftliche Meldebescheinigung aus dem Melderegister (§ 18 BMG) 16,- Kann eine Bescheinigung in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beantragten Umfang nur nach zusätzlichen Feststellungen im Mikrofilmarchiv ausgestellt werden, so wird zusätzlich eine Gebühr nach Nummer 1.2 erhoben. 4 Bescheinigungen zu Personalausweisen und Reisepässen 4.1 schriftliche Bescheinigung über die Ersteintragungsfähigkeit eines Sondernamens in Personalausweise und Reisepässe 5,- bis 60,- 4.2 Identitätsbescheinigung aus dem Personalausweisregister auf Antrag der Betroffenen oder des Betroffenen 16,50 5 Wird eine der unter den Nummern 1.1.1, 1.1.3 bis 1.6, 3, 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich die jeweilige Gebühr um 50 vom Hundert. 6 Mehrsprachige Formulare 6.1 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden Innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. EU Nr. L 200 S. 1) 13,- 6.2 für jede weitere Ausfertigung eines mehrsprachigen Formulars, welches gleichzeitig mit der Ausstellung nach Nummer 6.1 beantragt und im selben Arbeitsgang hergestellt wird 4,-7Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 4 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Passgesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 291 S. 3), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 322 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung52,-
§ 1(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606, 2630), in der jeweils geltenden Fassung sowie in anderen Angelegenheiten des Melde- und Ausweiswesens werden die in der Anlage genannten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben, soweit nicht Gebührenfreiheit nach Absatz 2 besteht oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der Erhebung von Gebühren abzusehen ist.(2) Gebührenfrei sind insbesondere die1. Erteilung einer Melderegisterauskunft oder einer Bescheinigung, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dient,2. Berichtigung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMG,3. elektronische Bescheinigung nach § 18 BMG,4. elektronische Anmeldung nach § 23a BMG,5. Erteilung einer Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 BMG,6. Erteilung einer Meldebescheinigung als Lebensbescheinigung jeglicher Art,7. Beglaubigung der Unterschrift einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters auf einer Zustimmungserklärung zur Ausstellung eines Personalausweises, Reisepasses oder eines Seefahrtsbuches.(3) Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 372) in der geltenden Fassung außer Kraft.(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.