Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag Vom 16. September 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 16.09.2025
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2025, 529
Artikel 5Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 6Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
AnlageSechster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge(Sechster Medienänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 2Änderung des Medienstaatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 3Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
AnlageSiebter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge –Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringenschließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1Änderung des Medienstaatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 2Änderung des ARD-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 3Änderung des ZDF-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 4Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen]
Artikel 1Dem1. zwischen dem 14. und dem 26. März 2025 unterzeichneten Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und2. zwischen dem 14. und dem 26. März 2025 unterzeichneten Reformstaatsvertragwird zugestimmt.
Artikel 2Die in Artikel 1 genannten Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3Der Tag, an dem der1. Sechste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt,2. Reformstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt,ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.