Medien2ÄndStVtrG HA · Hamburg

Gesetz zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 4. Mai 2022

Ausfertigungsdatum:
04.05.2022
Fundstelle:
HmbGVBl. 2022, 305
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage Medien2ÄndStVtrG

AnlageZweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag)

Artikel

Artikel 1Änderung des Medienstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020]

Artikel

Artikel 2Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002]

Artikel

Artikel 3Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.**)(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in den Fassungen, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergeben, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 1Dem vom 14. bis 27. Dezember 2021 unterzeichneten Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.*)

Eingangsformel Medien2ÄndStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.