MBilleÜSchwGebV HA · Hamburg

Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Bille (mittlere Bille) vom Schöpfwerk Bille an der Bundesautobahn A 1 bis zur Kampchaussee sowie der Kampbille zwischen Kampchaussee und Schleusengraben Vom 11. Oktober 1988

Ausfertigungsdatum:
11.10.1988
Fundstelle:
HmbGVBl. 1988, 199
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 11)(1) 1In den Gemarkungen Bergedorf, Lohbrügge, Billwerder und Boberg werden die beiderseits der Bille (mittlere Bille) und Kampbille liegenden, in den Lageplänen im Maßstab 1: 1 000 rot eingetragenen Landflächen zum Überschwemmungsgebiet erklärt. 2Eine Übersicht über das Überschwemmungsgebiet gibt der Plan, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist (Maßstab 1:10 000).(2) 1Die Lagepläne sind Teil dieser Verordnung. 2Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei dem Bezirksamt Bergedorf sowie bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

Eingangsformel MBilleÜSchwGebV

Auf Grund von § 52 Absatz 1 Buchstabe b und § 53 Absatz 5 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 9. Oktober 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 322), wird verordnet:

§ 2

§ 2Über das Genehmigungserfordernis nach § 53 Absatz 1 Hamburgisches Wassergesetz für das Vertiefen oder Erhöhen der Erdoberfläche sowie das Herstellen, Verändern oder Beseitigen von Anlagen und das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern hinaus bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde, wer in dem in § 1 bezeichneten Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

§ 3

§ 3Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 des Hamburgischen Wassergesetzes handelt, wer entgegen § 2 in dem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung der Wasserbehörde Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.