Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf Vom 4. März 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.1980
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1980, 39
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Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:
§ 11)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die in der Anlage durch eine rote Linie abgegrenzten und mit A und B bezeichneten Flächen.
§ 2Für die baulichen Anlagen auf der mit A bezeichneten Fläche gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: 1. Die Dachneigung darf nicht weniger als 47 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen nur Reet und rote S-Pfannen verwendet werden.2. Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände dürfen nur rote Ziegelsteine verwendet werden.3. Die Fenster sollen kleinteilig gegliedert werden.4. Fachwerkgebäude sollen bei Wiederaufbau als solche errichtet werden.
§ 3Für die mit B bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:1. Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände dürfen nur rote Ziegelsteine verwendet werden.2. Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 Grad betragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.