Gebührenordnung für das Marktwesen Vom 11. Dezember 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2001
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2001, 583
§ 2Die Benutzungsgebühren und besonderen Auslagen nach den Tarifnummern 110 bis 113, 210 bis 211 und 220 werden mit der Zulassung zu der jeweiligen Veranstaltung fällig. Die Benutzungsgebühren und besonderen Auslagen nach den Tarifnummern 310 bis 311 werden zwei Wochen nach Beginn der jeweiligen Veranstaltung fällig.
§ 1(1) Für Amtshandlungen der jeweiligen Marktverwaltungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie besondere Auslagen nach der Anlage erhoben.(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Anlage Tarifnummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Teil I Wochenmärkte 110. Benutzung eines Marktplatzes bei Zulassung für einen Markttag je angefangener Frontmeter ... 01 Wochenmärkte mit Ausnahme Fischmarkt Altona ... 3,20 bis 5,20 02 Fischmarkt Altona ... 10,80 bis 13,20 03 Zuschlag a) Zuschlag bei einer Marktzeit von mehr als 6 Stunden täglich ... 1,03 b) für Imbissbetriebe auf dem Fischmarkt 1,20 111. Benutzung eines Marktplatzes bei Zulassung für ein Jahr oder eine Saison je angefangener Frontmeter und Markttag ... 01 Wochenmärkte mit Ausnahme Fischmarkt Altona ... 2,50 bis 4,40 02 Fischmarkt Altona ... 8,64 bis 9,84 03 Zuschlag a) bei einer Marktzeit von mehr als 6 Stunden täglich ... 0,82 b) für Imbissbetriebe auf dem Fischmarkt 0,96 112. Grenzen in den Fällen der Tarifnummern 110 und 111 die für Marktbesucherinnen und Marktbesucher bestimmten Seiten des Marktstandes an mehrere Verkaufsstraßen, ist bei der Berechnung der Frontmeter die Länge dieser Seiten insgesamt zugrunde zu legen. 113. Die Aufwendungen für gelieferte Energie sind als besondere Aufwendungen zu erstatten. 114. In den Fällen der Zulassung für ein Jahr werden die Gebühren nach der Tarifnummer 111 und die besonderen Auslagen in monatlich gleichen Teilbeträgen im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Monats fällig. Teil II Bezirkliche Volksfeste; Spezialmärkte und Jahrmärkte Bezirkliche Volksfeste 210. Benutzung eines Platzes je angefangener Frontmeter und Tag der Veranstaltung 01 Verkaufsgeschäfte ... 3,37 02 Spielgeräte, Spiele ohne Verlosung ... 4,09 03 Verlosungsgeschäfte ... 4,20 04 Schießhallen ... 3,51 05 Fotogeschäfte ... 1,95 06 Schau- und Belustigungsgeschäfte ... 3,62 07 Fahrgeschäfte ohne mechanischen Antrieb ... 2,77 08 Kinderfahrgeschäfte mit mechanischem Antrieb ... 3,97 09 Sonstige Fahrgeschäfte mit mechanischem Antrieb, Hochfahrgeschäfte ... 5,31 10 Betriebe mit Ausschank alkoholischer Getränke ... 5,11 11 Betriebe mit Ausschank alkoholfreier Getränke ... 4,19 12 Für Bauten und Anlagen werden folgende Zuschläge erhoben: a) Tarifnummern 210.01 bis 210.05 sowie 210.10 und 210.11 bei mehr als 10 m Tiefe ... 20 vom Hundert (v.H.) bei mehr als 20 m Tiefe ... 30 v.H. bei mehr als 25 m Tiefe ... 40 v.H. bei mehr als 30 m Tiefe ... 50 v.H. b) Tarifnummern 210.06 bis 210.09 bei mehr als 30 m Tiefe 50 v.H. Mit dieser Gebühr sind abgegolten: Erteilung von Erlaubnissen nach § 60 a Absätze 2 und 3 der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung, das Aufstellen der zum Geschäft gehörenden Wagen und Arbeitsgeräte, die Benutzung des Platzes während der festgesetzten Auf- und Abbauzeiten. 211. Die Aufwendungen für das Vorhalten der Energieversorgungsanlagen und für gelieferte Energie, das Vorhalten von Wasser- und Sielanschlüssen sowie für geliefertes Wasser und für die Benutzung von Sielen sind als besondere Auslagen zu erstatten. 212. (aufgehoben) 213. Bearbeitungsgebühr (Verwaltungsgebühr) Verzichtet eine Bewerberin oder ein Bewerber auf ihre/seine Zulassung, unabhängig davon, ob der Platz tatsächlich nachbesetzt werden kann oder nicht, werden Bearbeitungsgebühren erhoben. Kosten für Maßnahmen der Nachbesetzung sind in den Gebühren nach Tarifnummer 210 nicht enthalten. Die Bearbeitungsgebühren betragen bei Verzicht auf die Zulassung: 01 mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung mindestens ... 25,00 bis 250,00 02 innerhalb der letzten vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung mindestens ... 25,00 bis 500,00 Spezialmärkte und Jahrmärkte 220. Bei Spezialmärkten und Jahrmärkten sind für die Berechnung der Gebühr entsprechend der Art der Geschäfte die Tarifnummern 110 und 210 bis 213 zugrunde zu legen. Teil III Volksfeste auf dem Heiligengeistfeld 310. Benutzung eines Platzes je angefangener Frontmeter und Tag der Veranstaltung (Grundbetrag). Im Grundbetrag sind die Verwaltungskosten, die im Falle eines Verzichts der Bewerberin oder des Bewerbers auf ihre oder seine Zulassung entstehen, nicht enthalten. 01 Verkaufsstände 01.1 Textilien und Bekleidung 4,96 einschließlich Umsatzsteuer 01.2 Spielwaren 4,96 einschließlich Umsatzsteuer 01.3 Kunsthandwerk 3,10 einschließlich Umsatzsteuer 02 Bauchläden 4,34 einschließlich Umsatzsteuer 03 Spielgeschäfte 03.1 Verlosung 3,72 einschließlich Umsatzsteuer 03.2 Automatengeschäfte 4,96 einschließlich Umsatzsteuer 03.3 Geschicklichkeitsspiele 3,72 einschließlich Umsatzsteuer 04 Süßwarengeschäfte 04.1 Eis 2,48 einschließlich Umsatzsteuer 04.2 Spezialsüßwaren 3,72 einschließlich Umsatzsteuer 04.3 Süßwaren 3,72 einschließlich Umsatzsteuer 04.4 Gemischt 3,72 einschließlich Umsatzsteuer 05 Schießgeschäfte 05.1 Elektronikschießgeschäfte 2,73 einschließlich Umsatzsteuer 05.2 Sonstige Schießgeschäfte 2,73 einschließlich Umsatzsteuer 06 Fotogeschäfte 2,48 einschließlich Umsatzsteuer 07 Schau- und Belustigungsgeschäfte 07.1 Schaubuden 4,34 einschließlich Umsatzsteuer 07.2 Laufgeschäfte 4,34 einschließlich Umsatzsteuer 07.3 Simulationsgeschäfte 4,34 einschließlich Umsatzsteuer 08 Fahrgeschäfte 08.1 Hoch-, Schienenfahrgeschäfte 6,82 einschließlich Umsatzsteuer 08.2 Rundfahrgeschäfte 6,82 einschließlich Umsatzsteuer 08.3 Überkopffahrgeschäfte 6,82 einschließlich Umsatzsteuer 08.4 Nostalgische Fahrgeschäfte 6,82 einschließlich Umsatzsteuer 08.5 Fahrgeschäfte ohne mechanischen Antrieb 6,82 einschließlich Umsatzsteuer 08.6 Selbst-Fahrgeschäfte 6,82 einschließlich Umsatzsteuer 08.7 Für die in der Unternummer 08.4 genannten Geschäfte kann die Grundgebühr um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. 09 Kinderfahrgeschäfte 09.1 Hoch, Schienenfahrgeschäfte 2,98 einschließlich Umsatzsteuer 09.2 Rundfahrgeschäfte 2,98 einschließlich Umsatzsteuer 09.3 Nostalgische Fahrgeschäfte 2,98 einschließlich Umsatzsteuer 09.4 Fahrgeschäfte ohne mechanischen Antrieb 2,98 einschließlich Umsatzsteuer 09.5 Selbstfahrgeschäfte 2,98 einschließlich Umsatzsteuer 09.6 Für die in der Unternummer 09.3 genannten Geschäfte kann die Grundgebühr um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. 10 Imbissbetriebe 10.1 Imbissbetriebe nur mit Verkauf 5,58 einschließlich Umsatzsteuer 10.1.1 Fleischgrillwarengeschäfte 5,58 einschließlich Umsatzsteuer 10.1.2 Fischgeschäfte 5,58 einschließlich Umsatzsteuer 10.1.3 Spezialgeschäfte 6,45 einschließlich Umsatzsteuer 10.2 Imbissbetriebe mit zusätzlichem Ausschank alkoholfreier Getränke und Sitzplätzen 10.2.1 Fleischgrillwarengeschäfte 5,58 einschließlich Umsatzsteuer 10.2.2 Fischgeschäfte 6,45 einschließlich Umsatzsteuer 10.2.3 Spezialgeschäfte 6,45 einschließlich Umsatzsteuer 10.3 Imbissbetriebe mit zusätzlichem Vollausschank im Gastraum oder Biergarten mit Sitzplätzen 10.3.1 Fleischgrillwarengeschäfte 5,58 einschließlich Umsatzsteuer 10.3.2 Fischgeschäfte 6,45 einschließlich Umsatzsteuer 10.3.3 Spezialgeschäfte 7,44 einschließlich Umsatzsteuer 11 Bäckereien 11.1 Bäckereien nur mit Verkauf 11.1.1 Backwaren 5,58 einschließlich Umsatzsteuer 11.1.2 Backwaren und Eis 5,58 einschließlich Umsatzsteuer 11.2 Bäckereien mit zusätzlichem Vollausschank im Café oder Cafégarten mit Sitzplätzen 11.2.1 Backwaren 5,58 einschließlich Umsatzsteuer 11.2.2 Backwaren und Eis 5,58 einschließlich Umsatzsteuer 12 Schankbetriebe 12.1 Schankbetriebe nur mit Ausschank 6,20 einschließlich Umsatzsteuer 12.2 Schankbetriebe mit Ausschank und Verabreichen von Speisen 6,20 einschließlich Umsatzsteuer 13 Für die in den Unternummern 07.1 bis 09.5 genannten Geschäfte wird auf die Grundgebühr folgender Zuschlag erhoben: Unternummern 07.1 bis 07.3 bei mehr als 15 Frontmetern 10 v. H. Unternummern 08.1 bis 08.6 bei mehr als 20 Frontmetern 15 v. H. Unternummern 09.1 bis 09.5 bei mehr als 12 Frontmetern 10 v. H. 14 Für die in den Unternummern 01.1 bis 03.1 und 03.3 sowie 10.1 bis 12.2 genannten Geschäfte wird auf die Grundgebühr folgender Zuschlag erhoben: bei mehr als 4 m Tiefe 25 v.H. bei mehr als 9,5 m Tiefe 50 v.H. bei mehr als 13,5 m Tiefe 75 v.H. bei mehr als 18 m Tiefe 100 v.H. bei mehr als 20 m Tiefe 150 v. H. 15 Für die in der Unternummer 03.2 genannten Geschäfte wird auf die Grundgebühr folgender Zuschlag erhoben: bei mehr als 4 m Tiefe 25 v. H. bei mehr als 6 m Tiefe 50 v. H. bei mehr als 8 m Tiefe 75 v. H. bei mehr als 10 m Tiefe 100 v. H. bei mehr als 12 m Tiefe 125 v. H. bei mehr als 14 m Tiefe 150 v. H. bei mehr als 16 m Tiefe 175 v. H. bei mehr als 18 m Tiefe 200 v. H. bei mehr als 20 m Tiefe 225 v. H. 16 Grenzen die in den Unternummern 01.1 bis 12.2 genannten Geschäfte an mehrere für Besucherinnen und Besucher bestimmte Marktstraßen, wird nur die längste der Frontseiten berechnet. Der Grundbetrag der Unternummern 01.1 bis 12.2 erhöht sich in diesen Fällen um 25 v. H.; der Zuschlag der Unternummer 14 wird von der um 25 v. H. erhöhten Grundgebühr berechnet. 17 Werden Geschäftsfronten von Bauten und Anlagen im Rahmen des Aufbaus verkürzt, sind die nach den Unternummern 01.1 bis 12.2 nicht erfassten Meter mit 25 v. H. der jeweiligen Grundgebühr zu berechnen. Unternummer 16 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 18 Für Festzelte (Restaurationsbetriebe mit mindestens 700m2 Fläche und musikalischer Unterhaltung) beträgt die Gebühr pro m2 und Tag der Veranstaltung 0,16einschließlich Umsatzsteuer 19 Für Versorgungsbetriebe für Schaustellerinnen und Schausteller, die nicht an Marktstraßen grenzen, beträgt die Gebühr pro m2 und Tag der Veranstaltung 0,07einschließlich Umsatzsteuer Mit den Gebühren sind abgegolten: Das Aufstellen der zum Geschäft gehörenden Wagen und Arbeitsgeräte, die Benutzung des Platzes während der festgesetzten Aufbau- und Abbauzeiten, die Erteilung von Erlaubnissen nach § 60a Absätze 2 und 3 der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung. 311. Die Aufwendungen für gelieferte Energie, Vorhalten von Wasser- und Sielanschlüssen sowie geliefertes Wasser sind als besondere Auslagen zu erstatten. 312. (aufgehoben) 313. Bearbeitungsgebühr (Verwaltungsgebühr) Verzichtet eine Bewerberin oder ein Bewerber auf ihre/seine Zulassung, unabhängig davon, ob der Platz tatsächlich nachbesetzt werden kann oder nicht, werden Bearbeitungsgebühren erhoben. Kosten für Maßnahmen der Nachbesetzung sind in den Gebühren nach Tarifnummer 310 nicht enthalten. Die Bearbeitungsgebühren betragen bei Verzicht auf die Zulassung: 01 mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung ... 25,00 bis 250,00 02 innerhalb der letzten vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung und - wenn der Platz nicht anderweitig vergeben werden kann ... 25,00 bis 1000,00 - wenn der Platz anderweitig vergeben werden ... 25,00 bis 500,00 Teil IV Gemeinsame Regelungen für die Teile I bis III Erfolglose Widerspruchsverfahren Verwaltungsgebühren 400. Erfolglose Widerspruchsverfahren 01 bei Widersprüchen gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zur Benutzung, gegen den Widerruf von Zulassungen oder gegen die Vornahme oder Ablehnung anderer Amtshandlungen ... 5,00 bis 1000,00 02 bei Widersprüchen gegen die Festsetzung oder die Höhe der Gebühren oder Auslagen ... 12,50 bis 500,00
Auf Grund der §§ 2, 5, 17 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 303), wird verordnet:
§ 3(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das Marktwesen vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 333) in der geltenden Fassung außer Kraft.(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden ist, ist das bisherige Recht anzuwenden. Auf wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung entstehen, ist das neue Recht anzuwenden.(4) [Änderungsanweisungen](5) [Änderungsanweisungen]
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.