LwVfGAG HA · Hamburg

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 6. Dezember 1956

Ausfertigungsdatum:
06.12.1956
Fundstelle:
HmbBL I 311-c,
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LwVfGAG

Der Senat verkündet das nachstehende auf Grund der §§ 4 Absatz 2 Satz 1 und 20 Absatz 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 667) von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

§ 1 (Zu § 4 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgesetzes)Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richter sind von der Landwirtschaftskammer Hamburg aufzustellen.

§ 2

§ 2 (Zu § 20 Absatz 3 des Bundesgesetzes)Das Gericht kann über die Erteilung, die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins ohne ehrenamtliche Richter entscheiden.

§ 3

(Schluss- und Übergangsbestimmungen)

§ 3 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. (2) (gestrichen)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.