LWKÜV · Hamburg

Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Hamburg (Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung - LWKÜV) Vom 14. Januar 2020

Ausfertigungsdatum:
14.01.2020
Fundstelle:
HmbGVBl. 2020, 55
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Sie kann die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 1

§ 1(1) Der Landwirtschaftskammer Hamburg werden die Aufgaben der zuständigen Behörde sowie der zuständigen Stelle nach dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert am 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Düngegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Düngerecht als Auftragsangelegenheiten übertragen.(2) Ihr werden auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1674), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund des Saatgutverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Auftragsangelegenheiten übertragen. Von der Übertragung ausgenommen sind die Aufgaben der Anerkennungsstelle von Saatgut gemäß den §§ 4, 6, 7, 10 und 14b des Saatgutverkehrsgesetzes, die Aufgaben zur Erteilung von Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 11 Absatz 3 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes sowie die Aufgaben zur Prüfung der Einhaltung der Anzeige- und Aufzeichnungspflicht nach § 27 des Saatgutverkehrsgesetzes einschließlich der zu Regelung der genannten Aufgaben aufgrund des Saatgutverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Eingangsformel LWKÜV

Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 240), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 478), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.