Verordnung über die Übertragung bestimmter Beratungsleistungenauf die Landwirtschaftskammer Hamburg Vom 22. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 22.09.1992
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1992, 189
§ 1Der Landwirtschaftskammer Hamburg werden als Auftragsangelegenheit zur Erfüllung nach Weisung übertragen 1. die sozio-ökonomische Beratung sowie2. die Beratung in Bezug auf eine Identifizierung, Erschließung und Beförderung von Projekten zur Förderung der ländlichen Entwicklung.
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Hamburg (Landwirtschaftskammergesetz) vom 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 240) wird mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer Hamburg verordnet:
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.