LwKsoz-ökBerÜV HA · Hamburg

Verordnung über die Übertragung bestimmter Beratungsleistungenauf die Landwirtschaftskammer Hamburg Vom 22. September 1992

Ausfertigungsdatum:
22.09.1992
Fundstelle:
HmbGVBl. 1992, 189
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Der Landwirtschaftskammer Hamburg werden als Auftragsangelegenheit zur Erfüllung nach Weisung übertragen 1. die sozio-ökonomische Beratung sowie2. die Beratung in Bezug auf eine Identifizierung, Erschließung und Beförderung von Projekten zur Förderung der ländlichen Entwicklung.

Eingangsformel LwKsoz-ökBerÜV

Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Hamburg (Landwirtschaftskammergesetz) vom 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 240) wird mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer Hamburg verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.