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title: "LottV HA — Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) Vom 6. März 1937"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/lottvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LottVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:34:07+00:00"
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# LottV HA — Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) Vom 6. März 1937

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 06.03.1937
*Fundstelle:* HmbBL II 7137-a,


### Eingangsformel LottV

Auf Grund der Artikel 2 und 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) wird hiermit verordnet:

### § 2

§ 2Eine Lotterie oder Ausspielung darf nur genehmigt werden, wenn 1. für ihre Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,2. ihr Ertrag Zwecken zugute kommt, die allgemeiner Billigung sicher sind,3. der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehenund4. der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet.

### § 3

§ 3Eine Lotterie oder Ausspielung, bei der Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten (Losbrieflotterie), soll grundsätzlich nicht genehmigt werden; sie darf nur genehmigt werden, wenn neben den im § 2 geforderten Voraussetzungen besondere Gründe die Genehmigung rechtfertigen.

### § 4

§ 4Eine Lotterie oder Ausspielung mit steigenden Gewinnaussichten innerhalb mehrerer Ziehungen oder mit Teillosen darf nicht genehmigt werden.

### § 5

§ 5Eine Lotterie oder Ausspielung, bei der in dem Preise für das Los zugleich die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten ist, oder bei der Lose in essbaren Umhüllungen oder in Verbindung mit essbaren oder anderen Gegenständen ausgegeben werden sollen, darf nicht genehmigt werden.

### § 9

§ 9(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) Vom 6. März 1937
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LottVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
