LinBeschlSHStVtrG HA · Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Linearbeschleunigers Vom 8. Juli 1998

Ausfertigungsdatum:
08.07.1998
Fundstelle:
HmbGVBl. 1998, 106
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 19. März 1998 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines Linearbeschleunigers mit der inzwischen erfolgten Korrektur durch Streichung von § 6 Absatz 5 Sätze 2 bis 5, § 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 8 Satz 2 wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der gemäß Artikel 1 korrigierte Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 31)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 1998. Der Senat

Eingangsformel LinBeschlSHStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Anwendungsbereich, anzuwendende Rechtsvorschriften, Zuständigkeit

§ 1 Anwendungsbereich, anzuwendende Rechtsvorschriften, Zuständigkeit(1) 1Der Linearbeschleuniger einschließlich der für seinen Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen des Linearbeschleunigers) darf nur gebaut und betrieben werden, wenn der Plan zuvor festgestellt ist. 2Die Feststellung des Plans für die Erstanlage und den Betrieb erfolgen in einem gemeinsamen Planfeststellungsverfahren für die auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein gelegenen Anlagenteile.(2) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354).(3) 1Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; es ist eine integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 205), zuletzt geändert am 18. August 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2081, 2111), durchzuführen. 2Der Planfeststellungsbeschluss schließt die nach der Strahlenschutzverordnung erforderliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung mit ein.(4) 1An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. 2Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. 3Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 4§ 75 Absatz 4 des VwVfG gilt entsprechend.(5) 1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 2Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und2. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. (6) 1Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde ist das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld. 2Bauaufsichtsbehörden sind für die unterirdischen Bauwerke des Linearbeschleunigers das Bergamt in Celle, für die oberirdischen Bauwerke der Landrat des Kreises Pinneberg für den Kreis Pinneberg und das Bezirksamt Altona für das hamburgische Gebiet. 3Die Zuständigkeitsanordnungen der beteiligten Länder sind entsprechend zu treffen.

§ 10

Kostenregelung

§ 10 Kostenregelung(1) Soweit für die durch die Planung und Realisierung des Vorhabens entstehenden Kosten der Landes- und Kommunalbehörden der beiden Länder Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und besondere Auslagen zu erheben wären, ist der Vorhabenträger von der Pflicht zur Zahlung dieser Gebühren und Auslagen befreit.(2) Die Kosten des Oberbergamtes und des Bergamtes werden vom Vorhabenträger getragen und direkt abgerechnet.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDieser Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat: Dr. Willfried Maier Senator für StadtentwicklungFür das Land Schleswig-Holstein Für die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein: Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein Dr. Ekkehard Wienholtz Hamburg, den 19. März 1998

§ 2

Schutzbereich

§ 2 SchutzbereichIn einem Schutzbereich in einer beidseitig der Tunnelkante gemessenen Breite von bis zu 6 m und nach oben in einer von der Tunneloberkante gemessenen Höhe von bis zu 9 m dürfen über die vorhandene Bebauung hinaus keine Bauwerke errichtet werden. 1Die genauen Abmessungen des Schutzbereichs sind Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. 2Es sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand des Tunnels und den Betrieb beeinträchtigen oder gefährden könnten.

§ 3

Vorarbeiten

§ 3 Vorarbeiten(1) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung des Vorhabens auf ihren Grundstücken notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. 2Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit der Nutzungsberechtigten nach Satz 1 oder einer oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.(2) Die Absicht, Vorarbeiten auszuführen, ist den Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 auf Kosten des Trägers des Vorhabens mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung auf Kosten des Trägers des Vorhabens bekannt zu machen.(3) 1Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme einem Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder der bzw. des Nutzungsberechtigten die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 4Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr, die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist; die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

§ 4

Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

§ 4 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 VwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden oder von einer wirksamen Genehmigung erfasst sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. 3Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Sie können anstelle einer Entschädigung in Geld vom Träger des Vorhabens die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an den Flächen bei der örtlich zuständigen Enteignungsbehörde stellen.(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu. 2Die §§ 504 bis 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

§ 5

Planfeststellungsverfahren

§ 5 Planfeststellungsverfahren(1) Nachdem der Träger des Vorhabens die vollständigen Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren bei der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde eingereicht hat, veranlasst die Behörde innerhalb eines Monats die Einholung von Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern des Landes Schleswig-Holstein, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, sowie im Bezirksamt Altona der Freien und Hansestadt Hamburg.(2) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf.(3) 1Die Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein sowie das Bezirksamt Altona der Freien und Hansestadt Hamburg legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. 2Sie machen die Auslegung vorher örtlich bekannt.(4) Die Erörterung nach § 73 Absatz 6 VwVfG hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.(5) 1Bei der Änderung von Betriebsanlagen des Linearbeschleunigers kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 VwVfG und des § 9 Absatz 1 Satz 2 UVPG abgesehen werden. 2Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwenderinnen und Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(6) 1Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden und nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind ausgeschlossen. 2Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. 3Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden dürfen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 6

Planfeststellungsbeschluss

§ 6 Planfeststellungsbeschluss(1) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. 2Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt.(2) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des VwVfG bleiben im Übrigen unberührt.(3) Die Rechtswirkungen des § 75 Absatz 1 Satz 1 VwVfG gelten auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.(4) 1Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau oder die Änderung des Linearbeschleunigers einschließlich der zu seinem Betrieb notwendigen Anlagen hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7

Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 7 Vorzeitige Besitzeinweisung(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung des Linearbeschleunigers einschließlich der für seinen Betrieb notwendigen Anlagen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die örtlich zuständige Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen. 2Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. 3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. 2Hierzu sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. 3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. 4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. 2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. 4Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin oder dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. 5Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Vorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.(5) 1Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. 2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.(6) 1Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.(7) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für den Bau und den Ausbau des Linearbeschleunigers benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei einer Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger (Erwerber) entsprechend anzuwenden.(8) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 8

Enteignung

§ 8 Enteignung(1) 1Für Zwecke des Baus und des Ausbaus des Linearbeschleunigers einschließlich der für seinen Betrieb notwendigen Anlagen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. 2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.(2) 1Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. 2Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. 3Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.(3) Hat sich eine Beteiligte oder ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

§ 9

Überwachung

§ 9 Überwachung(1) 1Die behördliche Überwachung der Anlage ist Aufgabe der hierfür jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Maßnahmen werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden unterrichten einander über alle wichtigen, die Anlage betreffenden Erkenntnisse.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.