Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten Vom 25. Oktober 2011*)
- Ausfertigungsdatum:
- 25.10.2011
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2011, 2425
(1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamtender Senat - Senatskanzlei -,der Senat - Personalamt -,die Fachbehörden,die Bezirksämter undder Rechnungshof.(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 10 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 HmbLVO istdie Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.