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title: "LBKSaV HA — Verordnung über die Satzung für den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - Vom 28. Dezember 2004"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
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updated: "2026-05-13T12:33:03+00:00"
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# LBKSaV HA — Verordnung über die Satzung für den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - Vom 28. Dezember 2004

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 28.12.2004
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2004, 538


### Anlage LBKSaV

AnlageSatzung für den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) Vom 28. Dezember 2004

### § 1 — Stammkapital

§ 1 StammkapitalDer LBK Hamburg wird mit einem Stammkapital in Höhe von 1 Million Euro errichtet.

### § 10 — Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

§ 10 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde(1) 1Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) beaufsichtigt die Einhaltung des Gesetzes zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg und dieser Satzung (Rechts- und Organaufsicht). 2Der Vorstand legt ihr dazu regelmäßig den Geschäftsbericht, die Vorlagen für Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen sowie die Protokolle der Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen vor.(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für Zwecke der Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde notwendig sind.

### § 11 — Wirtschaftsplan

§ 11 Wirtschaftsplan(1) 1Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan. 2Er ist dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor dem Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. 3Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan mit der Gesamtheit der Erträge und Aufwendungen, dem Investitionsplan, dem Personalplan, dem Finanzierungsplan mit den gesamten Finanzbedarfen und Deckungsmitteln, sowie den dazugehörigen Erläuterungen. (2) 1Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern und soll neben den einzelnen Ansätzen die voraussichtlichen Vorjahresergebnisse sowie die absoluten und relativen Veränderungen enthalten. 2Die Ansätze und Veränderungen sind nach ihrer Bedeutung zu erläutern. 3Dem Erfolgsplan sind als Anhang die Teilerfolgspläne der Krankenhäuser und der sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg beizufügen. (3) 1Der Investitionsplan besteht aus den Maßnahmeplänen der Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg sowie einer zusammenfassenden Übersicht. 2In den Maßnahmeplänen sind die Investitionen nach Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen gegliedert einzeln aufzuführen und zu erläutern. 3Investitionen, die einen Betrag von 250.000 Euro unterschreiten, können zusammengefasst in einer Summe ausgewiesen werden. 4Wesentliche Vorhaben, insbesondere solche, deren Gesamtkosten 1,5 Millionen Euro übersteigen, sollen grundsätzlich nur dann in den Investitionsplan aufgenommen werden, wenn Darstellungen (Pläne, Kostenübersichten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) vorliegen, aus denen die Notwendigkeit der Maßnahmen, die Art der Ausführung, die Bau- oder Beschaffungskosten und die wirtschaftlichen Auswirkungen ersichtlich sind. 5Vorhaben, für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Aufsichtsrat zugestimmt hat.(4) 1In den Finanzierungsplan sind der im Geschäftsjahr zu erwartende Finanzbedarf gegliedert nach Bedarfspositionen und die zu seiner Deckung vorgesehenen Finanzierungsmittel gegliedert nach ihrer Herkunft aufzunehmen. 2Die Ansätze sind zu erläutern. 3Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzierungsplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber dem LBK Hamburg sichergestellt ist. 4Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll. (5) 1Der Personalplan muss die Anzahl der Stellen, ihre Aufteilung nach Funktionsgruppen, die entsprechenden Ist- Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen enthalten. 2Dem Personalplan sind als Anhang die Teilpersonalpläne der Krankenhäuser und der sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg beizufügen.(6) 1Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. 2Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Aufsichtsrates einzuholen. 3Für den Investitionsplan (Maßnahmepläne der Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen des LBK) gilt dieses mit der Maßgabe, dass die Kosten des Investitionsvorhabens den Betrag von 250.000 Euro übersteigen oder bei den zusammenfassend veranschlagten Maßnahmen unter 250.000 Euro die vom Aufsichtsrat hierfür genehmigte Gesamtsumme des Geschäftsjahres überschritten wird.(7) 1Der LBK Hamburg ist gehalten, im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten geeignete Vorkehrungen zur Risikovorsorge und zur Gewährleistung der nachhaltigen Erfüllung seiner Aufgaben, unter anderem durch Rücklagenbildung im Rahmen von § 58 Nummern 6 und 7 der Abgabenordnung, zu treffen.

### § 12 — Mittelfristige Finanzplanung

§ 12 Mittelfristige Finanzplanung1Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist dem Aufsichtsrat eine aus dem Unternehmenskonzept (§ 13) abgeleitete mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen, die das Planjahr und mindestens drei darauffolgende Geschäftsjahre umfasst. 2Die dem Zahlenwerk zugrunde liegenden Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten sind zu erläutern.

### § 13 — Unternehmenskonzept

§ 13 Unternehmenskonzept1Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept (mittelfristiges Handlungsprogramm zur Umsetzung der Unternehmensziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen. 2Es ist mindestens alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.

### § 14 — Auftragsvergabe

§ 14 Auftragsvergabe(1) Aufträge für Lieferungen und Leistungen sind unter Beachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu erteilen (§ 15 Absatz 1 Mittelstandförderungsgesetz Hamburg).(2) 1Vor einem Beschluss über die Vergabe bisher selbst erbrachter Dienstleistungen ist dem jeweils zuständigen Entscheidungsorgan eine Begründungsvorlage zu unterbreiten, die neben Aspekten der Wirtschaftlichkeit auch solche der Versorgungssicherheit und der Qualität der Aufgabenerfüllung beinhalten sowie alternative Lösungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch Maßnahmen der Binnenmodernisierung, aufzeigen muss. 2Ist für den Beschluss der Aufsichtsrat als Entscheidungsorgan zuständig, sind Fragestellungen der Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmervertretung in die Begründungsvorlage aufzunehmen. 3Über Vorhaben dieser Art informiert das zuständige Entscheidungsorgan anhand der Begründungsvorlage nach Satz 1 die jeweils zuständige Personalvertretung im Rahmen der Vorschriften des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes. 4Entsprechendes gilt auch für Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen nach § 4 Absatz 3 LBKBetriebG. 5Die abschließende Beschlussfassung fällt in dem jeweils zuständigen Entscheidungsorgan. Konfliktregelungen in den jeweiligen Geschäftsordnungen werden davon nicht berührt.

### § 15 — Tochterunternehmen

§ 15 Tochterunternehmen(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung auch von den Vorständen der Tochtergesellschaften beachtet werden.(2) 1Bei Tochtergesellschaften ohne Aufsichtsrat sind die Geschäfte, die nach dem LBK-Immobilien Gesetz und nach dieser Satzung zustimmungspflichtig wären, stets dem Aufsichtsrat des LBK Hamburg zur Beschlussfassung vorzulegen. 2Das gilt auch für Maßnahmen, die nach den Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.(3) Bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen mit Aufsichtsrat sind die Maßnahmen, die in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat des LBK Hamburg vorzulegen.

### § 2 — Vorstand

§ 2 Vorstand(1) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des LBK Hamburg verantwortlich nach den Gesetzen, den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beachtung des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zielbildes. 2Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin oder eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.(2) 1Der Vorstand definiert auf Basis des Zielbildes das Unternehmenskonzept für den LBK Hamburg und die Rahmenvorgaben für die Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg. 2Er koordiniert den Gesamtbetrieb. 3Der Vorstand überwacht das Geschäftsgebaren und die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen. 4Er kontrolliert ferner die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Krankenhausdirektorien und die Leitungen der sonstigen Einrichtungen, und stellt für die Leistungsbereiche der Anstalt die fachliche Aufsicht sicher. 5Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des LBK Hamburg gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. 6Der Vorstand ist berechtigt, den Krankenhausdirektorien und Leitungen der sonstigen Einrichtungen Einzelanweisungen zu geben.(3) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder des Vorstandes, ihre Vertretung untereinander sowie die Organisation und Geschäftsverteilung innerhalb des LBK Hamburg ergeben sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, der von dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgestellt und geändert wird. (4) 1Die Mitglieder des Vorstandes unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. 2Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind vor der Entscheidung gemeinsam zu erörtern. (5) 1Die Vorstandsmitglieder beschließen gemeinsam über Angelegenheiten, 1. die nach dem Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg (LBKBetriebG) und dieser Satzung dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen sind,2. die die Geschäftsbereiche von zwei oder mehreren Vorstandsmitgliedern betreffen,3. für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Sprecherin oder der Sprecher beziehungsweise die oder der Vorsitzende des Vorstandes, soweit eine solche oder ein solcher bestellt ist, den Ausschlag. 3Im Übrigen hat im Konfliktfall jedes Vorstandsmitglied das Recht, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates um Vermittlung anzurufen. 4Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.(6) Die Einigungsstelle nach § 81 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 5. April 2004 (HmbGVBl. S. 197), wird beim Vorstand gebildet.

### § 3 — Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse

§ 3 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse(1) 1Erklärungen im Namen des LBK Hamburg werden unter der Zeichnung „LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts“ abgegeben und bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes. 2Der Vorstand kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied des Vorstandes eine sonstige Angestellte oder ein sonstiger Angestellter oder zwei Angestellte gemeinsam zeichnen können. 3Ist eine Willenserklärung gegenüber dem LBK Hamburg abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einer oder einem zeichnungsbefugten Angestellten.(2) 1Der Vorstand kann 1. den Mitgliedern der Leitungsorgane der Betriebe und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für den Gesamtbereich des jeweiligen Betriebes sowie2. sonstigen Angestellten des LBK Hamburg eine auf ihren Aufgabenbereich beschränkte Vertretungsbefugnis übertragen. 2Der Vorstand kann die Übertragung von Vertretungsbefugnissen jederzeit widerrufen. (3) 1Für Erklärungen vertretungsbefugter Personen vor Gericht sowie für Erklärungen im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs kann der Vorstand eine von Absatz 1 Sätze 1 und 2 abweichende Regelung treffen. 2Sie kann insbesondere vorsehen, dass 1. Erklärungen vor Gericht nur von einer vertretungsbefugten Person abgegeben und2. bestimmte Schriftstücke im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs nur von einer vertretungsbefugten Person unterzeichnet zu werden brauchen. 3Geschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Rechtsgeschäfte, die eine vom Vorstand festzulegende und im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichende Wertgrenze nicht übersteigen. (4) Erklärungen eines ausdrücklich für den Einzelfall oder für Erklärungen solcher Art Bevollmächtigten bedürfen nicht der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 vorgeschriebenen Form, wenn die Vollmacht selbst in der Form des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 erteilt worden ist.(5) 1Die zur Vertretung des LBK Hamburg befugten Personen und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden einmal jährlich vollständig im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht, Änderungen werden unverzüglich im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. 2Dies gilt nicht für Bevollmächtigungen gemäß Absatz 4.(6) § 9 Absatz 2 Satz 2 LBK-Immobilien Gesetz bleibt unberührt.

### § 4 — Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen

§ 4 Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen1Für Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. 2In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bedürfen solche Auskünfte der vorherigen Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

### § 5 — Abwesenheit des Vorstandes

§ 5 Abwesenheit des Vorstandes(1) Die Mitglieder des Vorstandes teilen der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Dienstreisen und Urlaub von mehr als fünf Tagen rechtzeitig mit.(2) Dienstreisen in das Ausland von mehr als zwei Tagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.(3) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.(4) Ist ein Vorstandsmitglied aus anderen als den im Absatz 1 genannten Gründen an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich mitzuteilen.

### § 6 — Aufgaben des Aufsichtsrates

§ 6 Aufgaben des Aufsichtsrates(1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates ergeben sich aus § 7 LBKBetriebG. (2) 1Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen 1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Krankenhausdirektorien, des Ärztlichen Leiters des Zentralinstitutes für Transfusionsmedizin und der Leiter von Einrichtungen, die Zentralaufgaben für die Krankenhäuser wahrnehmen,2. das Vergütungsmodell für Krankenhausdirektorien oder vergleichbare Regelungen,3. allgemeine Regelungen über die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,4. die Bestellung und Abberufung der neben dem Vorstand vertretungsberechtigten Personen des LBK Hamburg, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,5. der Wirtschaftsplan und seine Änderungen,6. die Festsetzung von allgemein gültigen Entgelten,7. die Vereinbarung von Budgets und Pflegesätzen vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde,8. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von 250.000 Euro, ausgenommen sind der Erwerb von Erbbaurechten entsprechend Bürgerschaftsdrucksache 18/849 (Beschlüsse der Bürgerschaft vom 15. und 16. Dezember 2004),9. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg; hiervon ausgenommen sind Verträge, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Investitionen durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften abgeschlossen werden; die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Investitionen oder laufenden Aufwendungen vom LBK Hamburg eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten bedürfen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates, sofern sie im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens eingeleitet werden (zum Beispiel Widerspruchsverfahren); hiervon ausgenommen sind Mietverträge mit dem LBK Hamburg Immobilien - Anstalt öffentlichen Rechts,10.die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- und Termingeldern,11.die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers mit der Prüfung des Jahresabschlusses,12.der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer Dauer von fünf Jahren und einem jährlichen Miet- und Pachtzins von mindestens 200.000 Euro,13.die Gewährung von Darlehen ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro,14.die Aufnahme von Krediten mit einer Laufzeit von über einem Jahr ab einer Wertgrenze von 100.000 Euro, wenn sie über den im Wirtschaftsplan genehmigten Kreditrahmen hinausgehen,15.die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,16.die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten; der Eintritt in die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. bedarf keiner Zustimmung des Aufsichtsrates,17.der Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung, die Erhöhung oder Belastung von Beteiligungsrechten oder Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderungen des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen,18.die Schaffung und Aufhebung von Krankenhäusern und Zentraleinrichtungen des LBK Hamburg,19.die Geschäftsordnungen für den Vorstand, die Krankenhausdirektorien und die Leitungen der sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg,20.die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg und gegen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mit Mehrheit beteiligt ist, sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung; ausgenommen sind Rechtsmittel gegen Genehmigungsbescheide nach § 18 Absatz 5 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes,21. Rechtsgeschäfte, an denen Aufsichtsratmitglieder persönlich oder als Vertreterin bzw. Vertreter einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind; hierunter fallen nicht Krankenhausbehandlungsverträge,22.die Gewährung von Spenden, Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen, die 2.500 Euro im Jahr übersteigen,23.die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,24. sonstige, für die Entwicklung des LBK Hamburg bedeutsame strukturelle Angelegenheiten. 2Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nach den aktienrechtlichen Bestimmungen.(3) 1Die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes bedarf einer Zustimmung des Aufsichtsrates. 2§§ 89 und 115 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.(4) Der Aufsichtsrat kann mit Zustimmung der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden beschließen, ob weitere Geschäfte allgemein oder durch Einzelbeschluss von seiner Zustimmung abhängig zu machen sind.

### § 7 — Unterrichtung des Aufsichtsrates

§ 7 Unterrichtung des Aufsichtsrates(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten 1. über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung, und zwar mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,2. über die Rentabilität des LBK Hamburg, und zwar in der Sitzung des Aufsichtsrates, in der über den Jahresabschluss verhandelt wird,3. regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des LBK Hamburg,4. über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des LBK Hamburg von erheblicher Bedeutung sein können, und zwar so rechtzeitig, dass der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen,5. über Angelegenheiten der Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie von finanzieller, personeller oder grundsätzlicher Bedeutung sind. (2) 1Der Vorstand hat grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates mitzuteilen. 2Dazu gehören Betriebsstörungen und rechtswidrige Handlungen zum Nachteil des LBK Hamburg sowie Fälle, in denen der Verdacht einer solchen Handlung besteht, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind, ferner Rechtsstreitigkeiten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihren Unternehmen und dem LBK Hamburg sowie sonstige Vorgänge, die auf die Lage des LBK Hamburg von erheblichem Einfluss sein können. 3Darüber hinaus gibt der Vorstand dem Aufsichtsrat Auskunft über den Geschäftsbetrieb. (3) 1Der Vorstand hat den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Quartals auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen. 2Es sind die quartalsmäßigen Soll- Werte und die Ist-Werte darzustellen und die wesentlichen Abweichungen für das jeweilige Berichtsquartal und den abgelaufenen Jahreszeitraum zu erläutern. 3Außerdem ist eine Hochrechnung des Jahresergebnisses anhand der Ist-Werte vorzunehmen, und die spezifischen Unternehmenskennzahlen sind zu ermitteln.(4) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

### § 8 — Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat

§ 8 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat(1) Jedem Aufsichtsratsmitglied ist zu Beginn seiner Tätigkeit auszuhändigen: 1. das Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg,2. das Zielbild und das Unternehmenskonzept,3. der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,4. die Satzung,5. die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,6. der neueste Geschäftsbericht,7. der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,8. die mittelfristige Finanzplanung,9. der letzte Quartalsbericht,10.ein Verzeichnis der wichtigsten Verträge,11.eine aktuelle Liste über die Mitglieder der Krankenhausdirektorien sowie der Leitungen der Betriebe. (2) 1Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen Sitzungen des Aufsichtsrates stattfinden. 2Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. 3Die Vorbereitung der Sitzungen obliegt dem Vorstand. 4Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. 5Die von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu billigenden Tagesordnungen sowie erläuternde Unterlagen sollen spätestens zwölf Werktage vor der Sitzung den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorliegen. 6Der Bericht des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates rechtzeitig vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat zu übersenden.

### § 9 — Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Krankenhausdirektorien

§ 9 Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Krankenhausdirektorien(1) 1Dem jeweiligen Krankenhausdirektorium gehören an: 1. die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor,2. die kaufmännische Direktorin oder der kaufmännische Direktor,3. die Pflegedienstdirektorin oder der Pflegedienstdirektor. 2Der Vorstand des LBK Hamburg bestimmt ein Mitglied des Direktoriums zu dessen Sprecherin oder Sprecher.(2) 1Die Mitglieder des Krankenhausdirektoriums werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) grundsätzlich auf Grund öffentlicher Ausschreibung auf Zeit bestellt. 2Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. 3Wiederbestellung ist möglich. 4Die Mitglieder des Krankenhausdirektoriums nehmen ihre Aufgabe hauptamtlich wahr; die ärztliche Leitung kann - in begründeten Ausnahmefällen - auch nebenamtlich von einer Ärztin oder einem Arzt ausgeübt werden, die oder der dann aus dem Kreise der Leitenden Krankenhausärzte des betreffenden Krankenhauses stammen muss.(3) 1Das Krankenhausdirektorium handelt im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Ziel- und Rahmenvorgaben grundsätzlich eigenverantwortlich in allen Angelegenheiten, die nur das einzelne Krankenhaus betreffen. 2Es setzt die Vorgaben des Vorstandes um und ist diesem gegenüber für die Ergebnisse seines Handelns, insbesondere für die Erfüllung der Ziel- und Rahmenvorgaben, verantwortlich. 3Die Vorschriften des § 2 Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.(4) 1Das Krankenhausdirektorium hat wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten umgehend dem Vorstand mitzuteilen. 2Mindestens einmal im Jahr stimmt es mit dem Vorstand die beabsichtigte fachliche und wirtschaftliche Entwicklung des Krankenhauses ab und berichtet regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die wirtschaftliche Lage, im Übrigen bei wesentlichen Änderungen und auf Anforderung des Vorstandes. 3Die Krankenhausdirektorien haben darüber hinaus dem Vorstand über den jeweiligen Stand der Pflegesatzverhandlungen sowie über Vorgänge und Geschäfte, die für die Rentabilität oder die Liquidität des Krankenhauses von erheblicher Bedeutung sein können, rechtzeitig zu berichten. 4Der Vorstand regelt das Nähere durch eine Geschäftsanweisung für die Krankenhausdirektorien.(5) 1Innerhalb seines Geschäftsbereiches ist jedes Mitglied des Direktoriums für die laufenden Geschäfte verantwortlich. 2In Angelegenheiten der Krankenhausleitung handelt das Krankenhausdirektorium gemeinschaftlich. 3Im Konfliktfall hat jedes Direktoriumsmitglied das Recht, den Vorstand anzurufen. 4Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt das Krankenhaus nach innen und außen. 5Sie oder er ist nicht Vorgesetzte oder Vorgesetzter der anderen Direktoriumsmitglieder. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Leitungen der anderen Betriebe des LBK Hamburg mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates über die Struktur des Leitungsorgans entscheidet.(7) Das Nähere über Verfahren und Beschlussfassung der Krankenhausdirektorien und der Leitungen der sonstigen Betriebe des LBK Hamburg regelt die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19) zu erlassende Geschäftsordnung.

### Eingangsformel LBKSaV

Auf Grund von § 11 des Gesetzes zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg (LBKBetriebG) vom 17. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 487) wird verordnet:

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— Verordnung über die Satzung für den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - Vom 28. Dezember 2004
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LBKSaVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
