LBRAufwVO · Hamburg

Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung im Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (Landesbeirats-Aufwandsentschädigungsverordnung - LBRAufwVO) Vom 1. Februar 2022

Ausfertigungsdatum:
01.02.2022
Fundstelle:
HmbGVBl. 2022, 87
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LBRAufwVO

Auf Grund von § 15 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 13) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Mitglieder des Landesbeirates zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 15 HmbBGG erhalten jeweils für die Teilnahme an einer Plenumssitzung des Landesbeirates eine Aufwandsentschädigung in der in § 2 Absatz 1 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe für jede Sitzung im Plenum, an der das Mitglied beigewohnt hat. Die Aufwandsentschädigung wird für Plenumsveranstaltungen in Präsenz und für digital durchgeführte Veranstaltungen gewährt.

§ 2

§ 2Die Aufwandsentschädigung nach § 1 wird jeweils zum Ende eines Jahres fällig und von der zuständigen Behörde ausgezahlt. Der Nachweis der Teilnahme an einer Plenumssitzung wird durch die Anwesenheitsliste erbracht.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.