LärmSchGZustAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes Vom 9. August 2011

Ausfertigungsdatum:
09.08.2011
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2011, 1857
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes vom 9. August 2011

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 32 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1864)

III LärmSchGZustAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

II LärmSchGZustAnO HA

II

(1) Zuständig für die Durchführung von

1.

§ 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1, soweit es sich um den Gebrauch von Tonwiedergabe- und Tonerzeugungsgeräten in Gaststätten handelt,

2.

§ 3 Absatz 2, soweit der Gebrauch der Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen im Zusammenhang mit Nutzungen steht, die

2.1

nach § 19 Absatz 1 oder § 25 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung einer Erlaubnis bedürfen,

oder

2.2

unter freiem Himmel stattfinden und nach gewerberechtlichen Vorschriften einer Erlaubnis durch das zuständige Bezirksamt bedürfen,

sind

die Bezirksämter.

(2) Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummern 3 und 4 neben den Bezirksämtern der

Behörde für Inneres und Sport

übertragen.

(3) Zuständig für die Durchführung des § 3 Absatz 2 ist

1.

im Zusammenhang mit den Volksfesten auf dem Heiligengeistfeld

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

2.

in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.


I LärmSchGZustAnO HA

I

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Lärmschutzgesetzes vom 30. November 2010 (HmbGVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Inneres und Sport.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.