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title: "LachgasV HA — Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige Vom 17. Dezember 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/lachgasvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LachgasVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:33:35+00:00"
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# LachgasV HA — Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige Vom 17. Dezember 2024

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 17.12.2024
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2024, 706


### Eingangsformel LachgasV

Auf Grund von § 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 16. April 2024 (HmbGVBl. S. 97), wird verordnet:

### § 1 — Verkaufsverbot

§ 1 Verkaufsverbot(1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an minderjährige Personen sind verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.(2) Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.(3) Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit.(2) Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.(3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

### § 3 — Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verkaufs- und Weitergabeverbot gemäß § 1 verstößt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

### § 4 — Schlussbestimmung

§ 4 SchlussbestimmungDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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— Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige Vom 17. Dezember 2024
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LachgasVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
