KrHarbNatDenkmSichV HA · Hamburg

Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Kreise Harburg Vom 3. November 1936

Ausfertigungsdatum:
03.11.1936
Fundstelle:
HmbBL II 791-a-7,
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 2 können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

Eingangsformel KrHarbNatDenkmSichV

Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I, S. 821) sowie der §§ 7 Abs. 1 - 4 und 9 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I, S. 1275) wird folgendes verordnet:

§ 1

§ 1Die in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführten Naturdenkmale werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturdenkmalbuch eingetragen und erhalten damit den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.

§ 2

§ 21Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale ist verboten. 2Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Naturdenkmale oder ihre Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z. B. durch Anbringen von Aufschriften, Errichten von Verkaufsbuden, Bänken oder Zelten, Abladen von Schutt u. dgl. 3Als Veränderung eines Baumdenkmals gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerks oder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Naturdenkmals handelt. 4Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden oder Mängel an Naturdenkmalen der Naturschutzbehörde zu melden.

§ 3

§ 3Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von der zuständigen Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Lüneburg in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.