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title: "HmbKrebsRG — Hamburgisches Krebsregistergesetz (HmbKrebsRG) Vom 27. Juni 1984"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
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updated: "2026-05-13T12:32:40+00:00"
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# HmbKrebsRG — Hamburgisches Krebsregistergesetz (HmbKrebsRG) Vom 27. Juni 1984

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 27.06.1984
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1984, 129/170


### § 10 — Befragung zu Forschungszwecken

§ 10 Befragung zu Forschungszwecken1Eine mündliche Befragung ist der Patientin oder dem Patienten bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter vorher schriftlich anzukündigen. 2Dabei ist sie oder er über den Zweck des Forschungsvorhabens zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass ihre oder seine Mitarbeit bei der Befragung freiwillig ist. 3Bei einer schriftlichen Befragung sind diese Hinweise den Fragen voranzustellen oder beizufügen.

### § 11 — Befragung Dritter

§ 11 Befragung Dritter(1) 1Zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit aus dem Krebsregister übermittelten personenbezogenen Daten darf eine Dritte bzw. ein Dritter nur mit schriftlicher Einwilligung der Patientin oder des Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters befragt werden, es sei denn, dass weder die Erkrankung noch die Patientin oder der Patient bei der Befragung erkennbar wird oder der Dritten bzw. dem Dritten schon bekannt ist. 2Vor der Einwilligung ist die Patientin oder der Patient bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche Vertreterin bzw. der jeweilige gesetzliche Vertreter über den Zweck des Forschungsvorhabens zu unterrichten.(2) Ist die Patientin oder der Patient verstorben, so kann die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilen, wenn der Zweck des Forschungsvorhabens eine Befragung Dritter erfordert und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin oder der Patient der Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten im Hamburgischen Krebsregister widersprochen und eine Einwilligung nach Absatz 1 verweigert hätte.

### § 7 — Übermittlung aggregierter Daten

§ 7 Übermittlung aggregierter Daten(1) 1Das Hamburgische Krebsregister kann auf Antrag die bei ihm gespeicherten Daten zu einer vom Antragsteller gestellten Frage auswerten. 2Es soll dies tun, wenn der Antragsteller die Ergebnisse der Auswertung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Beurteilung der Qualität der onkologischen Versorgung benötigt.(2) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, die klinischen Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V für die einzelnen Leistungserbringer auszuwerten und zurückzumelden, sowie die klinischen Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V für die Zentren in der Onkologie auszuwerten und zurückzumelden.(3) Die Ergebnisse der Auswertungen dürfen der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nach Absatz 1 beziehungsweise dem Leistungserbringer nach Absatz 2 nur übermittelt werden, wenn die Einzeldaten so zusammengefasst sind, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen (aggregierte Daten).

### § 16 — Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. 2Abweichend davon tritt § 4 Absatz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 1 — Zweck und Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters

§ 1 Zweck und Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters(1) 1Für Zwecke der Krebsforschung, zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und zur Evaluation von organisierten Früherkennungsprogrammen, führt die zuständige Behörde das Hamburgische Krebsregister. 2Es nimmt die Aufgaben der epidemiologischen und der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in der Freien und Hansestadt Hamburg wahr und arbeitet als Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene. 3Das Krebsregister ist in Ausübung seiner Aufgaben fachlich unabhängig und dabei nur diesem Gesetz unterworfen.(2) 1Das Hamburgische Krebsregister hat die Aufgaben, fortlaufend Daten über das Entstehen, das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des Zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) nach Maßgabe dieses Gesetzes zu sammeln, zu verarbeiten, für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen und statistisch-epidemiologisch auszuwerten sowie die Ergebnisse zu veröffentlichen. 2Das Hamburgische Krebsregister ist verpflichtet, sich an den durch § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 55), sowie durch das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890, 3894), in den jeweils geltenden Fassungen bestimmten, den Krebsregistern zugewiesenen, konzeptionellen und kooperativen Aufgaben zu beteiligen.

### § 12 — Rechte des Betroffenen

§ 12 Rechte des Betroffenen(1) (aufgehoben)(2) Das Verlangen Dritter an die Betroffene bzw. den Betroffenen auf Vorlage einer Bescheinigung über die Datenspeicherung und den Inhalt der gespeicherten Daten ist unzulässig.(3) 1Die Patientin oder der Patient bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche Vertreterin bzw. der jeweilige gesetzliche Vertreter kann der personenidentifizierenden Speicherung ihrer bzw. seiner Klartextdaten im Hamburgischen Krebsregister jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Krebsregister widersprechen. 2Sind die personenidentifizierenden Klartextdaten bereits im Krebsregister gespeichert worden, sind sie durch die in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Kontrollnummernsätze zu ersetzen. 3Es ist sicherzustellen, dass im Falle des Widerspruchs gegen die personenidentifizierende Klartextdatenspeicherung lediglich pseudonyme Daten gespeichert werden, und dass eine Reidentifizierung dieser Daten nicht erfolgt, es sei denn, dass eine Reidentifizierung durch das Hamburgische Krebsregister zur Erfüllung des Auskunftsverlangens einer Patientin oder eines Patienten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zwingend erforderlich ist. 4Sind diese Daten an Dritte übermittelt worden, so sind sie auch dort zu löschen. 5Sind sie an andere Krebsregister übermittelt worden, so sind diese über den Widerspruch zu informieren.

### § 13 — Löschung

§ 13 Löschung1Die personenidentifizierenden Klartextdaten sind innerhalb von 30 Jahren nach dem Tode der Patientin oder des Patienten, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten entsprechend § 5 Absatz 2 zu ersetzen und zusammen mit dem jeweiligen Kontrollnummernsatz zu löschen. 2Die Krankenversichertennummer ist ausschließlich in gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 SGB V pseudonymisierter Form zu speichern, sobald sie zum Zwecke der Abrechnung nicht mehr gebraucht wird, es sei denn, sie ist auf Grund eines Widerspruchs der Patientin oder des Patienten nach § 25a Absatz 4 Satz 6 SGB V zu löschen.

### § 14 — Straftaten

§ 14 Straftaten(1) Wer personenbezogene Daten aus dem Krebsregister unbefugt an Dritte übermittelt oder Dritten unbefugt offenlegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Beziehen sich die Tathandlungen nach Absatz 1 ausschließlich auf pseudonyme Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe.

### § 15 — Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. aus dem Krebsregister übermittelte personenbezogene Datena) über den in der Entscheidung nach § 9 bezeichneten Umfang hinaus oder entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Absatz 3 Satz 2 verarbeitet oder sonst nutzt,b) entgegen § 9 Absatz 5 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig löscht,c) als Auftragnehmer entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 anderweitig verwendet oder länger als vom Auftraggeber bestimmt aufbewahrt,2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 einen Abgleich personenidentifizierender Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen beantragt,3. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 Daten trotz vorliegendem Widerspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3 übermittelt,4. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 vortäuscht, an der Behandlung der Krebserkrankung, zu der die Daten übermittelt werden sollen oder worden sind, beteiligt zu sein,5. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 4 eine Anfrage oder Übermittlung nicht protokolliert oder das Protokoll nicht zehn Jahre aufbewahrt,6. entgegen § 10 eine mündliche Befragung der Patientin oder dem Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter nicht schriftlich ankündigt oder vor einer Befragung die Patientin oder den Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche Vertreterin bzw. den jeweiligen gesetzlichen Vertreter nicht auf die Freiwilligkeit ihrer oder seiner Mitarbeit hinweist,7. entgegen § 12 Absatz 2 die Vorlage einer Bescheinigung über die Datenspeicherung oder den Inhalt der gespeicherten Daten verlangt,8. seiner Meldepflicht nach § 2 Absatz 1 nicht nachkommt,9. gegen den Widerspruch der Patientin bzw. des Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters gegen die Übermittlung ihre bzw. seine Daten an das Hamburgische Krebsregister meldet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

### § 2 — Meldungen

§ 2 Meldungen(1) 1Die für die Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztlich geleitete oder ärztlich betreute Einrichtungen der onkologischen Versorgung sind verpflichtet und zugleich berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister durch dafür benannte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte zu den Meldeanlässen fortlaufend vollzählig und vollständig Angaben nach § 3 zu den in § 1 Absatz 2 benannten Neubildungen zu übermitteln, soweit sie darüber verfügen und soweit die betroffene Patientin bzw. der betroffene Patient der Meldung nicht widersprochen hat. 2Satz 1 gilt auch im Fall minderjähriger Krebspatientinnen und Krebspatienten. 3Der Widerspruch der Patientin bzw. des Patienten kann sich auf die Übermittlung der Daten oder allein auf die Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g beziehen. 4Meldeanlässe sind:1. die Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung,2. die histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose oder einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus,3. der Beginn einer therapeutischen Maßnahme,4. der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,5. die Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus,6. der Sterbefall.5Während nicht-melanozytäre Hautkrebsarten mit ungünstiger Prognose uneingeschränkt meldepflichtig sind, beschränkt sich die Meldepflicht bei diesen Krebsarten im Falle einer günstigen Prognose auf das jeweils erste Auftreten eines invasiven Tumors bei Personen mit Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Meldeanlässe nach Satz 4 Nummern 1, 2 und 6. 6Die Übermittlung der Daten zu den Meldeanlässen nach Satz 4 muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. 7Die meldenden Einrichtungen nach Satz 1 sind berechtigt, die im Rahmen anderer, nicht mit der Krebsregistrierung begründeter Dokumentationserfordernisse anfallenden Daten für Meldungen nach diesem Gesetz zu nutzen.(2) 1Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in der Freien und Hansestadt Hamburg untersuchte oder behandelte Patientinnen und Patienten zu übermitteln. 2Absatz 1 gilt entsprechend.(3) 1Die Patientin bzw. der Patient ist bei einer Erstmeldung schriftlich umfassend über die Meldung, die Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters und das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 2Bei einer einwilligungsunfähigen Person ist die Aufklärung der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters erforderlich. 3Die zuständige Behörde stellt das Informationsmaterial für die Patientinnen und Patienten kostenlos zur Verfügung.(4) 1Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Information der Patientin bzw. des Patienten erfolgen, wenn die Patientin bzw. der Patient nicht informiert werden kann, weil sie oder er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist, und wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin bzw. der Patient von ihrem bzw. seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen würde. 2Die bzw. der Meldende hat die Gründe, warum die Meldung ohne Information erfolgt ist, aufzuzeichnen; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Wenn eine diagnosestellende ärztlich geleitete Einrichtung auf Grund spezieller Untersuchungsmethoden keinen unmittelbaren Patientenkontakt hat, sind Meldungen ohne Information der Patientinnen bzw. der Patienten zulässig; eine Speicherung im Krebsregister darf nur pseudonymisiert im Sinne des § 12 Absatz 3 erfolgen, es sei denn, diese Daten sind einer Meldung zuzuordnen, bei der der Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten nicht widersprochen wurde.(5) 1Ist die Patientin bzw. der Patient verstorben, so erfolgt die Meldung nach Absatz 1, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin bzw. der Patient der Übermittlung ihrer bzw. seiner Daten widersprochen hätte. 2Besteht Grund zu der Annahme, dass die bzw. der Verstorbene der Speicherung ihrer bzw. seiner personenidentifizierenden Klartextdaten widersprochen hätte, so ist sie bzw. er so zu behandeln, als hätte sie bzw. er sein Widerspruchsrecht entsprechend ausgeübt.(6) Die zuständige Behörde stellt ein Melderportal zur elektronischen Erfassung und Übermittlung von Meldungen kostenlos zur Verfügung.(7) 1Für Meldungen nach § 3 werden Meldevergütungen an die Leistungserbringer nach § 65c Absatz 6 SGB V gezahlt. 2Der Aufwand für Meldungen zu nicht-melanozytären Hautkrebsarten mit günstiger Prognose nach Absatz 1 Satz 5 sowie für Meldungen zu minderjährigen Krebspatientinnen und -patienten wird nach Vorgabe der zuständigen Behörde vergütet. 3Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, durch Rechtsverordnung zu regeln. 4Die Ermächtigung nach Satz 3 erstreckt sich auch auf Meldevergütungen nach Satz 2.(8) Der Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters ist berechtigt, Meldungen und Informationen von anderen Krebsregistern oder deren Vertrauensstellen sowie vom Deutschen Kinderkrebsregister entgegenzunehmen und zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesgesetzlichen Regelungen zulässig und erforderlich ist.(9) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung der in der Freien und Hansestadt Hamburg behandelten Krebspatientinnen und Krebspatienten nach § 1 Absatz 1 ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, auch die nach § 3 erhobenen Daten von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg zu verarbeiten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu nutzen.

### § 3 — Inhalt der Meldungen

§ 3 Inhalt der Meldungen(1) Die Meldungen enthalten, soweit bekannt, folgende Angaben:1. Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Patientin bzw. des Patientena) Familiennamen, Vornamen, frühere Namenb) Anschriftc) Geburtsdatumd) Sterbedatume) Geschlechtf) Krankenkasseg) Krankenversichertennummer;personenidentifizierende Klartextdaten sind Angaben zu den Buchstaben a bis c und g;2. medizinische Angaben nach Absatz 4, insbesonderea) Tumordiagnose einschließlich des histologischen Befundes und weiterer diagnostisch relevanter Merkmaleb) Lokalisation des Tumorsc) Grad der Tumorausbreitungd) Art der Sicherung der Diagnosee) Datum der Tumordiagnosef) Anlass der Untersuchungg) Planung, Art, Beginn, Dauer und Ergebnis der Therapieh) frühere Tumorleiden mit Datum der Diagnosei) Krankheitsverlauf.j) Todesursache.(2) 1Jede Meldung muss die Meldende oder den Meldenden und die Einrichtung, in der die Untersuchung oder Behandlung vorgenommen worden ist, nennen. 2Außerdem ist bei Meldungen nach § 2 mit Ausnahme der Meldungen nach § 2 Absatz 4 anzugeben, ob die Patientin bzw. der Patient nach § 2 Absatz 3 informiert worden ist, und gegebenenfalls ob sie bzw. er der personenidentifizierenden Speicherung ihrer bzw. seiner Klartextdaten nach § 2 Absatz 1 Satz 3 widersprochen hat. 3Bei Meldungen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 sind Name und Anschrift der ärztlichen Person anzugeben, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat.(3) 1Bei Meldungen nach § 2 Absatz 4 und bei einem Widerspruch gegen die personenidentifizierende Datenspeicherung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 12 Absatz 3 werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g automatisch durch einen pseudonymen Kontrollnummernsatz nach § 5 Absatz 1 ersetzt. 2Die für die elektronische Abrechnung nach § 65c Absätze 4 und 6 SGB V erforderlichen personenidentifizierenden Klartextangaben werden in den Fällen nach Satz 1 nach Abschluss der Abrechnung der ersten verarbeiteten Meldung für eine Patientin oder einen Patienten im Hamburgischen Krebsregister gelöscht, für alle übrigen Meldungen nach Satz 1 wird automatisch eine für das Hamburgische Krebsregister nicht reidentifizierbare, verschlüsselte Zeichenfolge der notwendigen personenbezogenen Angaben erzeugt.(4) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben werden auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. zur Basisdokumentation für Tumorkranke und aller ihn ergänzender Module erhoben. 2Die zuständige Behörde veröffentlicht die jeweils geltende Fundstelle im Amtlichen Anzeiger.

### § 4 — Auswertung anderer Unterlagen

§ 4 Auswertung anderer Unterlagen(1) 1Zur Vervollständigung und Fortschreibung des Registers kann das Hamburgische Krebsregister die in § 3 Absatz 1 genannten Angaben auch den in Hamburg ausgestellten oder aufbewahrten Todesbescheinigungen entnehmen. 2Die für die Aufbewahrung der Todesbescheinigungen zuständigen Behörden haben auf Anforderung dem Hamburgischen Krebsregister die Todesbescheinigungen für längstens einen Monat zur Auswertung zu überlassen.(2) 1Zur Fortschreibung und Berichtigung des Registers übermittelt die Meldebehörde dem Hamburgischen Krebsregister Namensänderungen sowie Wegzüge und Todesfälle von Einwohnern unter Angabe des Datums und der zur Identifizierung des jeweiligen Einwohners erforderlichen Daten. 2Zur Identifizierung dürfen dabei höchstens folgende Daten übermittelt werden:1. Familiennamen2. Vornamen3. frühere Namen4. Geburtsdatum5. Geschlecht.3Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, in Abständen von vier Jahren einen Abgleich der Daten nach Satz 1 in pseudonymisierter Form mit dem Melderegister vorzunehmen, um Personenangaben in seinem Registerbestand zu identifizieren, bei denen die Identitätszuordnung zweifelhaft ist.(3) 1Zur Prüfung der Vollzähligkeit der Erfassung ist das Krebsregister berechtigt, aggregierte Vergleichsdaten zu Fallzahlen der meldepflichtigen Einrichtungen zu Angaben nach § 3 Absatz 4 von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie von der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) anzunehmen und zu nutzen. 2Sofern dem Hamburgischen Krebsregister bei der Prüfung nach Satz 1 Auffälligkeiten im Meldegeschehen bekannt werden, dürfen diese nicht unmittelbar zum Nachweis einer Ordnungswidrigkeit gegenüber einer meldepflichtigen Einrichtung verwendet werden. 3Für Zwecke der Abrechnung von Meldevergütungen nach § 2 Absatz 7 ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, von der KVH für nach § 2 Absatz 1 Satz 1 meldepflichtige Einrichtungen Betriebsstättennummern sowie Namen, Anschriften und lebenslange Arztnummern, der für diese Einrichtungen im Bereich der onkologischen Versorgung jeweils tätigen Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte anzunehmen und zu verarbeiten. 4Die KVH ist berechtigt, Angaben nach den Sätzen 1 und 3 an das Hamburgische Krebsregister zu übermitteln.(4) Zur Berichtigung oder Ergänzung der Daten ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, die im Rahmen von Forschungsvorhaben mit Nutzung personenbezogener Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 erhobenen Angaben zu gemeldeten Erkrankungsfällen zu verarbeiten, sofern die betroffenen Personen darüber informiert wurden und eingewilligt haben und soweit die Angaben dem in § 3 Absatz 4 benannten onkologischen Basisdatensatz entsprechen.

### § 5 — Speicherung der Daten

§ 5 Speicherung der Daten(1) 1Die nach § 2 gemeldeten und die nach § 4 aus weiteren Unterlagen gewonnenen Daten werden im Hamburgischen Krebsregister erfasst, geprüft, zusammengeführt und auf dem registereigenen Server gespeichert. 2Name, Anschrift, Krankenversichertennummer und Geburtsdatum werden ausschließlich in dem besonders geschützten Vertrauensbereich verarbeitet und insbesondere zur Klärung der Personenidentität genutzt. 3Diese personenidentifizierenden Angaben einer Patientin bzw. eines Patienten werden zusätzlich sowohl mit einem Kontrollnummernsatz sowie mit einer patientenbezogenen Referenznummer pseudonymisiert, der jeweilige Erkrankungsfall mit einer fallbezogenen Referenznummer. 4Die jeweiligen Zuordnungsvorschriften sowie die Kontrollnummernsätze verbleiben im Vertrauensbereich. 5Zur Prüfung und Berichtigung der Daten dürfen Informationen nach § 3 von den meldenden Einrichtungen, von den für die Ausstellung von Todesbescheinigungen in Hamburg verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten sowie von den ärztlichen Personen oder Einrichtungen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 3 vom Hamburgischen Krebsregister angefordert und verarbeitet werden.(2) 1Für Auswertungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Datensatz auf Basis der Meldungen sowie der bestmöglichen Information nach Maßgabe der folgenden Änderungen erstellt. 2Es werden:1. die Meldende bzw. der Meldender durch die meldende Institution,2. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen und Krankenversichertennummer der Patientin bzw. des Patienten durch die personenbezogene Referenznummer,3. die Anschrift durch Koordinaten und Ortsteil,4. das Geburtsdatum durch Monat und Jahrersetzt.

### § 6 — Veröffentlichungen und Auswertungen

§ 6 Veröffentlichungen und Auswertungen(1) Das Hamburgische Krebsregister wertet die bei ihm gespeicherten Daten aus und veröffentlicht die bevölkerungsbezogenen Ergebnisse in Abständen von höchstens drei Jahren so, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen.(2) 1Die Daten der klinischen Krebsregistrierung sind jährlich landesbezogen entsprechend § 65c SGB V auszuwerten, und die Ergebnisse so zu veröffentlichen, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen. 2Das Hamburgische Krebsregister darf die erfassten Daten wissenschaftlich auswerten und sich insbesondere an Studien zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen der in § 1 Absatz 2 benannten Erkrankungen beteiligen, bei Veröffentlichung der Ergebnisse darf keine bestimmte Person erkennbar werden. 3Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, auch die pseudonymisierten oder anonymisierten Daten der für die epidemiologische und die klinische Registrierung in anderen Ländern zuständigen Krebsregister nach Satz 2 zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesrechtlichen Vorgaben zulässig ist. 4Zur Herstellung von Versorgungstransparenz dürfen meldepflichtige Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 in Veröffentlichungen erkennbar sein.(3) 1Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, sich an der Evaluation und der Qualitätssicherung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen zu beteiligen. 2Bei einem durch den Abgleich von Daten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen mit den Daten des Krebsregisters entstehenden Verdacht auf Intervallkarzinom sind Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, der die Früherkennungsuntersuchung durchführenden Stelle auf Anforderung die diagnostischen Unterlagen zum Zweck der Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen. 3Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren dafür durch Rechtsverordnung zu regeln.

### § 8 — Übermittlung anonymisierter Einzeldaten

§ 8 Übermittlung anonymisierter Einzeldaten(1) 1Aus dem Krebsregister dürfen Einzeldaten in anonymisierter Form zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und vergleichbare Einrichtungen übermittelt werden. 2Anonymisierte Einzeldaten dürfen an Einzelpersonen nur übermittelt werden, wenn sie die Daten für ein für die Verbesserung der Krebsverhütung oder Krebsbekämpfung bedeutsames Forschungsvorhaben benötigen, das ohne solche Daten nicht durchgeführt werden kann. 3Anonymisierte Einzeldaten dürfen darüber hinaus an staatliche Stellen, juristische Personen, ausländische oder internationale Organisationen übermittelt werden, zu deren Aufgaben es gehört, über den Bereich eines Bundeslandes hinaus Daten zum Krebsgeschehen zu sammeln und auszuwerten.(2) Ein Anspruch auf die Übermittlung anonymisierter Daten aus dem Krebsregister besteht nur, soweit dies bundes- oder landesgesetzlich vorgeschrieben ist.

### § 9 — Übermittlung personenbezogener Daten

§ 9 Übermittlung personenbezogener Daten(1) 1Aus dem Krebsregister dürfen Daten mit personenidentifizierenden Klartextangaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g an Krebsregister anderer Länder entsprechend der landesgesetzlichen Regelungen sowie an das Deutsche Kinderkrebsregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich und nach Absatz 1a zulässig ist. 2Darüber hinaus dürfen sie an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und andere öffentliche Einrichtungen auf deren Antrag nach den Absätzen 2 bis 6 für die Durchführung eines bestimmten Vorhabens der Krebsforschung übermittelt werden. 3Daten mit personenidentifizierenden Klartextangaben aus Forschungsvorhaben dürfen auf Antrag von Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und vergleichbaren Einrichtungen im Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters mit den vorhandenen Daten nach Satz 1 abgeglichen werden, wenn die betroffenen Personen im Rahmen des Forschungsvorhabens über die Verknüpfung und die weitere Verarbeitung der Daten informiert wurden und dazu eingewilligt haben. 4Nach Übermittlung der Abgleichsergebnisse sind die im Rahmen des Vorhabens erhobenen Daten der Teilnehmenden im Hamburgischen Krebsregister zu löschen, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 4 verarbeitet werden dürfen. 5Bei jeder Datenübermittlung ist die konkrete Empfängerin bzw. der konkrete Empfänger zu vermerken, es sei denn, dass die konkrete Empfängerin bzw. der konkrete Empfänger auf Grund einer früheren Datenübermittlung im Zusammenhang mit den Daten der betroffenen Person bereits als Datenempfängerin bzw. Datenempfänger vermerkt wurde.(1a) 1Der Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters ist berechtigt, Meldungsangaben nach § 3 und Informationen nach § 4 an die jeweils für die epidemiologische und die klinische Registrierung zuständigen Krebsregister oder deren Vertrauensstellen sowie an das Deutsche Kinderkrebsregister weiterzuleiten, soweit die betroffenen Personen in deren Einzugsgebiet behandelt wurden oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und der Speicherung ihrer personenidentifizierenden Klartextdaten durch das Hamburgische Krebsregister nicht nach § 2 Absatz 1 Satz 3 widersprochen wurde. 2Einer Weiterleitung nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass die Meldung nach § 2 Absatz 4 ohne Information der Patientin bzw. des Patienten erfolgt, sofern die Meldungsdaten pseudonymisiert übermittelt werden.(2) 1Über den Antrag entscheidet im Einzelfall die bzw. der Präses oder die Staatsrätin bzw. der Staatsrat der zuständigen Behörde nach Anhörung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und der Ärztekammer Hamburg. 2Die Übermittlung darf nur zugelassen werden, wenn das Forschungsvorhaben ohne die Daten nach Absatz 1 Satz 1 nicht durchgeführt werden kann und schutzwürdige Belange der Patientinnen bzw. Patienten nicht beeinträchtigt werden. 3Vor der Übermittlung der personenidentifizierenden Daten nach Absatz 1 Satz 2 hat das Hamburgische Krebsregister die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einzuholen. 4Dabei ist sie oder er über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Forschungsvorhabens zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Erteilung der Einwilligung freiwillig ist. 5Wird keine Einwilligung erteilt, ist die Übermittlung personenidentifizierender Daten nach Absatz 1 unzulässig. 6Ein Anspruch auf Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 aus dem Hamburgischen Krebsregister besteht nicht.(3) 1Wird die Übermittlung zugelassen, so muss die Entscheidung1. die Empfängerin bzw. den Empfänger der Daten und die bzw. den für das Forschungsvorhaben Verantwortliche bzw. Verantwortlichen,2. die Art der zu übermittelnden Daten nach Absatz 1 Satz 1 und den Kreis der Patientinnen bzw. Patienten,3. das Forschungsvorhaben, zu dem die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden dürfen, einschließlich der Forschungsmethoden,4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 aufbewahrt werden dürfen,genau bezeichnen. 2Sie steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.(4) Die Empfängerin bzw. der Empfänger der Daten hat der zuständigen Behörde jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich waren.(5) 1Die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von der bzw. dem in der Entscheidung bezeichneten Empfängerin bzw. Empfänger und nur für die darin bezeichneten Zwecke verarbeitet oder sonst genutzt werden. 2Sie dürfen nicht an Dritte weiterübermittelt werden. 3Bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 genannten Tag sind sie zu löschen. 4Die Löschung ist dem Hamburgischen Krebsregister mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen.(6) 1Eine Verarbeitung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 im Auftrag der Datenempfängerin bzw. des Datenempfängers ist nur durch öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn der Datenschutz bei der Auftragnehmerin bzw. beim Auftragnehmer den Anforderungen genügt, die für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber gelten. 2Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht anderweitig verwenden und nicht länger aufbewahren, als die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bestimmt.(7) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt und auf Antrag verpflichtet, einer meldenden Ärztin bzw. einem meldenden Arzt oder der meldenden Einrichtung die im Krebsregister vorhandenen Informationen zum Krankheitsverlauf (lebend sowie gegebenenfalls Rezidiv oder Progression beziehungsweise Sterbedatum und Todesursache) der gemeldeten Patientinnen und Patienten weiterzugeben.(8) 1Das Hamburgische Krebsregister führt zur Förderung der interdisziplinären, direkten patientenbezogenen Zusammenarbeit elektronische klinische Falldokumentationen, soweit im Krebsregister personenidentifizierende Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 gespeichert sind. 2Auf Anfrage übermittelt das Hamburgische Krebsregister die darin enthaltenen medizinischen Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 an Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte aus den meldepflichtigen Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 zu den von ihnen benannten Patientinnen und Patienten, soweit sie glaubhaft versichern, dass sie die Daten im Hinblick auf die von ihnen verantwortete onkologische Behandlung der betreffenden Personen benötigen und die Patientin bzw. der Patient über diese Art der Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Klartextdatenspeicherung informiert und über ihr bzw. sein diesbezügliches Widerspruchsrecht belehrt wurde. 3Die Anfrage und die Übermittlung erfolgen elektronisch unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. 4Das Hamburgische Krebsregister hat jede Anfrage und jede Übermittlung zu protokollieren und das Protokoll zehn Jahre aufzubewahren.

### § 1a — Organisation und Aufgabenverteilung

§ 1a Organisation und Aufgabenverteilung(1) 1Innerhalb des Hamburgischen Krebsregisters gibt es einen abgegrenzten Vertrauensbereich für die Erfassung und Verarbeitung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g. 2Die interne Abgrenzung des Vertrauensbereichs vom Registerbereich ist auf organisatorischer, technischer und personeller Ebene sicherzustellen. 3Über ein Berechtigungskonzept sind die Zugriffsrechte aller Mitarbeitenden des Hamburgischen Krebsregisters auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils Erforderliche beschränkt. 4Das Hamburgische Krebsregister erstellt darüber hinaus ein umfangreiches Datenschutzkonzept, an dessen inhaltlicher Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beteiligen ist.(2) 1Tätigkeiten, die eine Verarbeitung personenidentifizierender Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g notwendigerweise beinhalten, werden ausschließlich von Mitarbeitenden des Vertrauensbereichs ausgeführt. 2Kenntnis von den Daten nach Satz 1 dürfen nur die Mitarbeitenden des Vertrauensbereichs erlangen. 3Von Mitarbeitenden des Registerbereichs werden für Aufgaben der Melderbetreuung, Qualitätssicherung, Auswertung und Abrechnung ausschließlich pseudonymisierte Daten im Sinne von § 5 Absatz 2 ohne Kontrollnummernsätze verarbeitet.

### § 1b — Datensicherheit

§ 1b Datensicherheit(1) Das Hamburgische Krebsregister hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) sowie des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.(2) Die vom Hamburgischen Krebsregister erfassten Daten sind bei Übermittlungen zu Forschungszwecken zu anonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Personen stehen dem entgegen.(3) Zu den personenbezogenen Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich Kontrollnummernsätze nach einem bundeseinheitlichen, nicht umkehrbaren Verfahren gebildet und nach einem kryptographischen Verfahren registerspezifisch verschlüsselt gespeichert.(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder durch Vereinbarung mit dem Hamburgischen Krebsregister förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.(5) Ergänzend zu den in diesem Gesetz genannten technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung hat das Hamburgische Krebsregister durch geeignete Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass1. Unbefugten der Zutritt zu den vom Hamburgischen Krebsregister genutzten Datenverarbeitungsanlagen verwehrt wird (Zutrittskontrolle),2. Datenverarbeitungssysteme, die das Hamburgische Krebsregister zur Datenverarbeitung nutzt, von Unbefugten nicht genutzt werden können (Zugangskontrolle),3. die Mitarbeitenden des Hamburgischen Krebsregisters die Datenverarbeitungssysteme nur im Umfang ihrer jeweils eingeräumten Zugriffsberechtigung nutzen können und personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),4. die zur Entschlüsselung von überverschlüsselten Kontrollnummernsätzen erforderlichen Schlüssel geheim aufbewahrt werden und durch geeignete Vorkehrungen vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff und der Weitergabe an Dritte geschützt sind,5. bei einer Datenübermittlung die absendende sowie die empfangende Person zweifelsfrei authentifiziert werden kann und eine Datenübermittlung stets nach dem Stand von Wissenschaft und Technik verschlüsselt erfolgt (Weitergabekontrolle),6. die im Krebsregister gespeicherten personenbezogenen Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),7. personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Hamburgischen Krebsregisters als Auftraggeber verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),8. die im Krebsregister gespeicherten Daten rechtzeitig nach Ablauf der für sie jeweils geltenden Speicherfrist gelöscht werden,9. durch eine Dokumentation aller wesentlichen Verarbeitungsschritte die Überprüfbarkeit der Datenverarbeitungsanlage und des -verfahrens möglich ist.

### § 8a — Übermittlung und Nutzung pseudonymisierter Einzeldaten

§ 8a Übermittlung und Nutzung pseudonymisierter Einzeldaten(1) 1Aus dem Krebsregister dürfen Einzeldaten in pseudonymisierter Form zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und vergleichbare Einrichtungen auf deren Antrag übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist und die Daten auf Grund ihrer Art oder ohne eine Gefährdung des Zweckes des Vorhabens nicht anonymisiert werden können. 2Darüber hinaus dürfen pseudonymisierte Einzeldaten aus dem Krebsregister zur Evaluation organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V sowie für Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 65c Absatz 8 SGB V an dafür von dem Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stellen übermittelt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. 3Für Einzeldaten ohne personenidentifizierende Klartextangaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder einer Rechtsvorschrift als pseudonymisiert gelten, gilt § 8 Absatz 1 Satz 3 entsprechend, soweit die Möglichkeit einer Reidentifizierung durch technische und organisatorische Maßnahmen weitestgehend ausgeschlossen wird und die Übermittlung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Artikel 44 bis 50 der Verordnung (EU) 2016/679, erfolgt. 4§ 9 Absatz 1 Sätze 1 und 5 gilt entsprechend.(2) 1Pseudonymisierte Daten aus Forschungsvorhaben im öffentlichen Interesse dürfen, auch wenn sich diese auf nicht an Krebs erkrankte Personen beziehen, auf Antrag von Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und vergleichbaren Einrichtungen im Krebsregister mit den vorhandenen pseudonymisierten Daten abgeglichen werden, wenn dies für das Vorhaben erforderlich ist. 2Nach Übermittlung der Abgleichsergebnisse sind die im Rahmen des Forschungsvorhabens erhobenen Daten der Teilnehmenden im Krebsregister zu löschen.(3) 1Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger sowie alle weiteren Personen, denen im Rahmen ihrer Mitwirkung an dem konkreten Forschungsvorhaben Zugriff auf die übermittelten Daten gewährt wird, sind in Bezug auf die übermittelten Daten zur Geheimhaltung verpflichtet. 2Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die zur Geheimhaltung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.(4) 1Die Verarbeitung der übermittelten Daten zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt. 2Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger dürfen nichts unternehmen, um eine Patientin bzw. einen Patienten oder einen Leistungserbringer zu identifizieren. 3Zu den nach Satz 2 untersagten Unternehmungen zählen insbesondere solche Handlungen oder Vorgänge, die mittels manueller oder automatisierter Verknüpfung der pseudonymisierten Daten mit anderen Daten eine Aufhebung der Pseudonymisierung der Daten bewirken oder zu einer solchen zumindest beitragen.(5) 1Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Leitung des Hamburgischen Krebsregisters nach Anhörung der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. 2Wird eine Übermittlung zugelassen, so gelten die Erfordernisse nach § 9 Absätze 3 bis 6. 3Ein Anspruch auf die Übermittlung pseudonymisierter Daten aus dem Hamburgischen Krebsregister besteht nicht. 4Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat dem Hamburgischen Krebsregister die über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen zu erstatten, die durch die Bereitstellung der Daten und die Durchführung eines Abgleichs entstehen.(6) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, Angaben zur Qualität der einzelnen Meldungen und zur Abrechnung der Meldevergütungen an die meldende Ärztin bzw. den meldenden Arzt oder die meldende Einrichtung mittels eindeutiger Referenznummern ohne personenidentifizierende Angaben zu übermitteln.

### Eingangsformel HmbKrebsRG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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— Hamburgisches Krebsregistergesetz (HmbKrebsRG) Vom 27. Juni 1984
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KrebsRegGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
