Verordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme zu Personen zur Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen im Sperrgebiet (Kontaktverbotsverordnung - KontaktverbotsVO) Vom 24. Januar 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 24.01.2012
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2012, 25
Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt im Stadtteil St. Georg, dessen Grenzen sich aus Anlage 2 der Anordnung über die Einteilung des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. September 1965 (Amtl. Anz. S. 999, 1025), zuletzt geändert am 10. Juli 1985 (Amtl. Anz. S. 1409), ergeben.
Kontaktverbot
§ 2 KontaktverbotIn dem nach § 1 bestimmten Bereich ist es verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu vereinbaren.
Ordnungswidrigkeit
§ 3 Ordnungswidrigkeit(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Kontakt zu Personen aufnimmt, um sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu vereinbaren.(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.