KonkordatBek HA · Hamburg

Bekanntmachung des Vertrages über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg Vom 20. Februar 19951)

Ausfertigungsdatum:
20.02.1995
Fundstelle:
HmbGVBl. 1995, 31
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KonkordatBek

Der Senat veröffentlicht nachstehend den am 22. September 1994 in Hamburg unterzeichneten Vertrag über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg mit seinem Schlussprotokoll vom gleichen Tage. Der Vertrag ist nach seinem Artikel 14 Absatz 2 am 4. November 1994 durch Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten. Hamburg, den 20. Februar 1995. Der Senat

Artikel

Artikel 1(1) In Hamburg wird ein Erzbistum mit einem Erzbischöflichen Stuhl und einem Metropolitankapitel errichtet. (2) Erzbischof und Metropolitankapitel nehmen ihren Sitz bei der Kirche »Maria - Hilfe der Christen« in Hamburg. (3) Erzbistum, Erzbischöflicher Stuhl und Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel

Artikel 10(1) Der Erzbischof berücksichtigt bei der organisatorischen Gliederung des Erzbistums entsprechend den Möglichkeiten des Kirchenrechts, dass das Erzbistum sich auf das Gebiet dreier Länder erstreckt. (2) 1Der Erzbischöfliche Stuhl unterhält am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern und der Landesregierung von Schleswig-Holstein je eine regionale Behörde, deren Leitung einem ständigen Beauftragten des Erzbischofs anvertraut ist. 2In Schwerin ist er zugleich Beauftragter des Erzbischofs von Berlin gegenüber der Landesregierung.

Artikel

Artikel 11(1) 1Das Diözesanrecht von Osnabrück und Hildesheim sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin gelten auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch das Erzbistum Hamburg fort. 2Die Berechtigung, Diözesankirchensteuer zu erheben, geht von den bisher erhebungsberechtigten Körperschaften auf das Erzbistum Hamburg über. (2) 1Das Erzbistum Hamburg und der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg treten in die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Bistümer Osnabrück und Hildesheim und der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim hinsichtlich der Mitarbeiter ein, deren Dienstsitz im Zeitpunkt der Errichtung des Erzbistums Hamburg in dessen Gebiet liegt. 2Der Erzbischof regelt das Nähere. (Schlussprotokoll)

Artikel

Artikel 12Die zur Durchführung dieses Vertrages im staatlichen Rechtskreis erforderlichen Maßnahmen sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben. (Schlussprotokoll)

Artikel

Artikel 13Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages und des Schlussprotokolls, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet, auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel

Artikel 14(1) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.(2) Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.(3) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Artikel

Artikel 2(1) Das Erzbistum Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, das Gebiet des Bischöflichen Amtes Schwerin im Land Mecklenburg-Vorpommern und das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. (Schlussprotokoll)(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages und der kanonischen Errichtung des Erzbistums Hamburg endet die Jurisdiktion der Bischöfe von Osnabrück und Hildesheim sowie des Apostolischen Administrators in Schwerin in den genannten Gebieten. (3) In Bezug auf die genannten Gebiete sind der Erzbischöfliche Stuhl zu Hamburg und das Erzbistum Hamburg Rechtsnachfolger der Bischöflichen Stühle zu Osnabrück und Hildesheim und der Bistümer Osnabrück und Hildesheim sowie des Bischöflichen Amtes Schwerin, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

Artikel

Artikel 31Es wird eine neue Kirchenprovinz Hamburg gebildet. 2Ihr gehören das Erzbistum Hamburg sowie die Bistümer Osnabrück und Hildesheim an. 3Das Bistum Osnabrück wird aus der Kirchenprovinz Köln, das Bistum Hildesheim aus der Kirchenprovinz Paderborn ausgegliedert.

Artikel

Artikel 4(1) Das Metropolitankapitel wird aus dem Dompropst und fünf residierenden Domkapitularen gebildet; ihm gehört ferner je ein nichtresidierendes Mitglied aus dem hamburgischen, dem mecklenburgischen und dem schleswig-holsteinischen Teil des Erzbistums an. (2) 1Der Erzbischof bestellt den Dompropst und die Domkapitulare abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Metropolitankapitels. 2Die Abwechslung findet beim Dompropst und den residierenden Domkapitularen einerseits und bei den nichtresidierenden Domkapitularen andererseits gesondert statt. (3) Rechtzeitig vor der Bestellung werden der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des betreffenden Geistlichen informiert. (Schlussprotokoll)

Artikel

Artikel 5Dem Erzbischof können Weihbischöfe zur Seite gestellt werden, denen auch regionale Zuständigkeiten übertragen werden.

Artikel

Artikel 6(1) 1Zur Neubesetzung des Erzbischöflichen Stuhls reichen sowohl das Metropolitankapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe der Kirchenprovinzen Hamburg, Köln und Paderborn, der Erzbischof von Berlin und der Bischof von Görlitz dem Heiligen Stuhl Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. 2Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat. 3Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit. (2) Das Metropolitankapitel informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung des Erzbischofs den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des Gewählten. (Schlussprotokoll)(3) Der Heilige Stuhl informiert rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Bestellung eines Koadjutors den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Person des Ernannten. (Schlussprotokoll)

Artikel

Artikel 7Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein verzichten auf die Ableistung des im Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 vorgesehenen Treueides.

Artikel

Artikel 81Ein vom Erzbischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes erzbischöfliches Seminar (kirchliche Hochschule und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann als Hochschule staatlich anerkannt werden. 2Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

Artikel

Artikel 9Staatsleistungen werden durch diesen Vertrag nicht geregelt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.