KomHKV HA · Hamburg

Gesetz über Dienstleistungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 27. April 2021*)

Ausfertigungsdatum:
27.04.2021
Fundstelle:
HmbGVBl. 2021, 283
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zentrale Dienstleisterin

§ 1 Zentrale DienstleisterinZentrale Dienstleisterin für die Informationstechnik der Freien und Hansestadt Hamburg im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach § 74 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung ist Dataport Anstalt öffentlichen Rechts. Dataport nimmt die Aufgaben nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von „Dataport“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 590), zuletzt geändert am 29. November 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 128), in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 2

Abnahmeverpflichtung

§ 2 AbnahmeverpflichtungDataport stellt der für die Finanzen zuständigen Behörde die Leistungen der Informationstechnik im Sinne des § 74 Absatz 2 LHO zur Verfügung. Die für die Finanzen zuständige Behörde ist zur Abnahme dieser Leistungen verpflichtet.

§ 3

Ausnahme von der Abnahmeverpflichtung

§ 3 Ausnahme von der AbnahmeverpflichtungKann Dataport die Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen erbringen oder bestehen andere dringende Sachgründe, kann die Staatsrätin oder der Staatsrat der für die Finanzen zuständigen Behörde Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.