Hafenplanungsverordnung Kleiner Grasbrook/Steinwerder Vom 24. Februar 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 24.02.2004
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2004, 115
Auf Grund der §§ 4, 6 und 7 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 14. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 3), wird verordnet:
§ 1Diese Verordnung bestimmt Art und Maß der im Verordnungsplan festgesetzten Nutzung von Flächen im Bereich Kleiner Grasbrook und Steinwerder (Ortsteile 136 und 137).
§ 2Die Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem Verordnungsplan. Die Abgrenzungen der Nutzungsbeschränkungen sind im Verordnungsplan dargestellt.
§ 3(1) Das maßgebliche Stück des Verordnungsplanes im Maßstab 1 : 10.000 und die ihm beigegebene Begründung sind beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. (2) Eine Ausfertigung des Verordnungsplanes und die Begründung können bei der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, der Behörde für Bau und Verkehr und dem Bezirksamt Hamburg-Mitte während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 4(1) Für die mit „A“* bezeichneten Flächen wird für die Zeit von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr (Nachtzeit) zur Begrenzung der Lärmemissionen ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von maximal 63 dB(A)/m² festgesetzt.(2) Für die mit „B“* bezeichnete Fläche wird für die Nachtzeit zur Begrenzung der Lärmemissionen ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von maximal 60 dB(A)/m² festgesetzt.(3) Für die mit „C“* bezeichneten Flächen wird für die Nachtzeit zur Begrenzung der Lärmemissionen ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von maximal 55 dB(A)/m² festgesetzt.(4) 10 vom Hundert der Landflächen von neu vermieteten gewerblich genutzten Grundstücken sind als offene Vegetationsflächen herzurichten und mit einheimischen standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Ausnahmen von Satz 1 können im Einzelfall zugelassen werden, wenn anderenfalls die Bebauung, Erschließung oder Nutzung von Flächen oder Flächenteilen ausgeschlossen oder wesentlich erschwert werden würde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.