KiStV HA 1976 · Hamburg

Verordnung über die Verwaltung von Kirchensteuern durch staatliche Behörden in der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 14. Dezember 1976

Ausfertigungsdatum:
14.12.1976
Fundstelle:
HmbGVBl. 1976, 254
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KiStV

AnlageAnlageVerzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuern von staatlichen Behörden verwaltet werden. I. Von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche:1. Ev.-luth. Kirchenkreis Alt-Hamburg2. Ev.-Luth. Kirchenkreis Altona3. Ev.-Luth. Kirchenkreis Blankenese4. Ev.-luth. Kirchenkreis Harburg5. Ev. Luth. Kirchenkreis Niendorf6. Ev. Luth. Kirchenkreis StormarnII. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche HannoversIII. Das Erzbistum HamburgIV. Die Jüdische Gemeinde in HamburgV. Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in DeutschlandVI. Evangelisch-reformierte Kirche

Eingangsformel KiStV

Auf Grund des § 10 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften werden die Kirchensteuern von staatlichen Behörden verwaltet, soweit sie sich auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstrecken.

§ 2

§ 2(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwaltung von Kirchensteuern durch staatliche Behörden in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 532) außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.