KiStV HA · Hamburg

Verordnung über die Erstreckung des Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern auf Religionsgesellschaften Vom 16. Dezember 1975

Ausfertigungsdatum:
16.12.1975
Fundstelle:
HmbGVBl. 1975, 303
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KiStV

AnlageAnlageVerzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuern von staatlichen Behörden verwaltet werden. I. Von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche:1. Ev.-luth. Kirchenkreis Alt-Hamburg2. Ev.-Luth. Kirchenkreis Altona3. Ev.-Luth. Kirchenkreis Blankenese4. Ev.-luth. Kirchenkreis Harburg5. Ev. Luth. Kirchenkreis Niendorf6. Ev. Luth. Kirchenkreis StormarnII. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche HannoversIII. Das Erzbistum HamburgIV. Die Jüdische Gemeinde in HamburgV. Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in DeutschlandVI. Evangelisch-reformierte Kirche

Eingangsformel KiStV

Auf Grund des § 10 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften werden die Kirchensteuern von staatlichen Behörden verwaltet, soweit sie sich auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstrecken.

§ 2

§ 2(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwaltung von Kirchensteuern durch staatliche Behörden in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 532) außer Kraft.

§ 1

§ 1Die Anwendung des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes wird auf folgende Religionsgesellschaften erstreckt: 1. Jüdische Gemeinde in Hamburg,2. Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland,3. Evangelisch-reformierte Kirche. Die Anwendung des Ersten und Zweiten Abschnitts des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes wird auf folgende Religionsgesellschaften erstreckt: 1. die Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona,2. die Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg,3. die Dänische Seemannskirche in Hamburg.

Eingangsformel KiStV

Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431) wird verordnet:

§ 2

§ 21Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstreckung des Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern auf die Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona vom 10. September 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 286) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.