KiStAbzV HA · Hamburg

Verordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (Lohnabzugsverordnung) Vom 18. Dezember 1973

Ausfertigungsdatum:
18.12.1973
Fundstelle:
HmbGVBl. 1973, 534
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren (§ 11 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes ) einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer 1. von einer Arbeitsstätte im Anwendungsbereich des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes entlohnt werden und2. a) einer evangelischen oder römisch-katholischen Kirchengemeinde angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt, oderb) dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland oder einer seiner Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind.

Eingangsformel KiStAbzV

Auf Grund des § 11 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431) wird nach Antragstellung durch die in § 1 Nummer 2 dieser Verordnung genannten kirchlichen Körperschaften verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.