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title: "KireiAliG HA 2014 — Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 Vom 17. November 2023*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
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updated: "2026-05-13T12:32:11+00:00"
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# KireiAliG HA 2014 — Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 Vom 17. November 2023*

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 17.11.2023
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2023, 361, 363


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 20211. Beamtinnen oder Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),2. Beamtinnen und Beamte der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte),3. Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg,4. Richterinnen oder Richter der Freien und Hansestadt Hamburg oder5. Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250),waren.(2) Soweit im Zeitraum nach Absatz 1 ein Ehrenbeamtenverhältnis oder ein ehrenamtliches Richterverhältnis vorlag, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

### § 2 — Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum ...

§ 2 Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021(1) Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 erhalten für die Jahre 2014 bis einschließlich 2021 für dritte und weitere in diesem Zeitraum in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder monatliche Nachzahlungen, soweit die gewährten Familienzuschläge für das dritte und jedes weitere Kind weniger als 115 vom Hundert (v. H.) des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs eines dritten oder weiteren Kindes (alimentationsrechtlicher Mehrbedarf) betragen haben.(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, in Textform gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wurde oder wenn über den Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist. Ein Antrag nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch als für die Folgejahre gestellt. Die Nachzahlung erfolgt ab dem Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde; soweit Ansprüche für zurückliegende Zeiträume geltend gemacht wurden, erfolgt die Nachzahlung ab dem Monat Januar des Jahres der Geltendmachung. Die Nachzahlung erfolgt frühestens ab dem Monat, in dem mehr als zwei Kinder in dem Familienzuschlag zu berücksichtigen waren. Die monatliche Nachzahlung wird der Person gezahlt, die für den jeweiligen Monat den Familienzuschlag der Stufe 4 oder folgender Stufen erhalten hat. Dies gilt nicht, soweit der gewährte Familienzuschlag der Stufe 4 oder folgender Stufen auf Grund eines bestandskräftigen Bescheids oder auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zurückgefordert worden ist. § 16 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.(3) Zur Berechnung der monatlichen Nachzahlungsbeträge werden zunächst die monatlichen Mehrbeträge der Nettoalimentation ermittelt, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit drei oder mehr im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern gegenüber entsprechenden Personen mit zwei Kindern im jeweiligen Jahr monatlich zur Verfügung standen. Die monatlichen Nachzahlungsbeträge dürfen die Differenz des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs des Kindes und der jeweiligen Mehrbeträge der Nettoalimentation nicht unterschreiten.(4) Der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf eines dritten oder weiteren Kindes im Sinne des Absatzes 1 bemisst sich nach den folgenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende:1. Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen gemäß § 20 und § 23 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung,2. angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II; die Bedarfe sind realitätsgerecht unter Heranziehung des im jeweiligen Jahr für Hamburg sowie Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern (Hamburger Umland) geltenden Miethöchstbetrags nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 v. H. zu ermitteln; maßgeblich für die heranzuziehende Mietenstufe sind die Gemeinden, in denen 95 v. H. der Hamburgischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wohnen,3. angemessene Heizkosten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II; die Kosten sind realitätsgerecht unter Heranziehung eines im jeweiligen Jahr veröffentlichten bundesweiten Heizspiegels, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, zu ermitteln,4. Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung; die Bedarfe sind realitätsgerecht zu ermitteln; sie sind sachgerecht nach Alter zu gewichten,5. geldwerte Vergünstigungen für Grundsicherungsempfängerinnen und Grundsicherungsempfänger.Die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen werden in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe gemäß § 20 Absatz 1a SGB II in Verbindung mit § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146 S. 1, 4), in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855), geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2347), und den §§ 28a und 40 SGB XII in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bestimmt; sie sind sachgerecht nach Alter zu gewichten. Für die Berechnung der angemessenen Heizkosten sind die Wohnflächen anzusetzen, die nach den im jeweiligen Jahr in Hamburg geltenden rechtlichen Vorgaben für den sozialen Wohnungsbau förderfähig sind.(5) Die Nettoalimentation im Sinne des Absatz 3 bemisst sich nach Grundgehalt, Amtszulagen, allgemeiner Stellenzulage, Sonderzahlungen und Familienzuschlägen und dem Kindergeld. Davon sind die durchschnittlichen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer jeweils in der im jeweiligen Jahr maßgeblichen Höhe in Abzug zu bringen.(6) Die monatlichen Nachzahlungen nach Absatz 1 gelten nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Sie werden für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 6 HmbBesG.(7) § 7 Absatz 1 HmbBesG findet auf die jeweiligen monatlichen Nachzahlungen entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes in § 45 Absatz 5 Satz 3 HmbBesG bestimmt ist.(8) Die jeweils maßgebliche Höhe der monatlichen Nachzahlungen wird durch die für das Besoldungsrecht zuständige Behörde festgestellt.

### § 3 — Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum ...

§ 3 Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen(1) § 2 Absätze 1, 2, 6, 7 und 8 gilt entsprechend für Personen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 5, denen innerhalb des in § 2 Absatz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag für dritte und weitere Kinder nach § 61 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 HmbBeamtVG in Verbindung mit § 45 HmbBesG zustand. Die jeweils maßgebliche Höhe der monatlichen Nachzahlungen entspricht der Höhe der von der gemäß § 2 Absatz 8 zuständigen Behörde für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter im jeweiligen Zeitraum festgestellten Nachzahlungsbeträge.(2) Die monatlichen Nachzahlungen nach § 2 Absätze 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dabei einem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem neueren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Ist einer anspruchsberechtigten Person aus einem nach Satz 2 oder 3 vorrangigen Rechtsverhältnis ein geringerer Betrag zu zahlen als ihr aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde, ist ihr die monatliche Nachzahlung aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zu zahlen. Versorgungsrechtliche Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.(3) § 61 Absatz 1 Satz 4 HmbBeamtVG findet entsprechende Anwendung.

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— Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2014 bis 2021 Vom 17. November 2023*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KireiAliGHA2014rahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
