KirchNatSchGebV HA · Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen Vom 24. August 1993

Ausfertigungsdatum:
24.08.1993
Fundstelle:
HmbGVBl. 1993, 231
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 2

Schutzzweck und Erhaltungsziele

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der überwiegend durch landwirtschaftliche Grünlandnutzung geprägten, weiträumigen und offenen Kulturlandschaft der Elbmarsch der Vierlande mit ihrem engmaschigen Netz ökologisch wertvoller Gräben, ihren sonstigen Gewässern und ihren feuchten und nassen Wiesen und Weiden wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie als Lebensstätte der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Hierzu gehören insbesondere die am Boden brütenden Wiesenvögel sowie Amphibien, Libellen und die Pflanzenarten des extensiv genutzten, artenreichen Grünlandes und der Gräben. (2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand 1. des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen, Fische, Amphibien und Vögel,2. des Lebensraumtyps „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“ als naturnahe, durchgängige, von flutender Wasserpflanzenvegetation besiedelte Fließgewässer mit dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, naturnahen Uferstrukturen, unverbauten und unbegradigten Gewässerabschnitten sowie schonender Gewässerunterhaltung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen und Fische sowie Biber und Fischotter,3. des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatthaferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesennarbe, geringer Streuauflage und hoher Standortvielfalt, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken und Vögel,4. des Lebensraumtyps „Übergangs- und Schwingrasenmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten und hoher Wassersättigung geprägte und von typischen Moosen besiedelte, gehölzfreie Niedermoorgräben mit typischer Hydrologie, nährstoffarmen Bedingungen und, soweit zum Erhalt erforderlich, schutzzielkonformer Unterhaltung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen und Amphibien,5. der Population der Zierlichen Tellerschnecke mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus sonnenexponierten, klaren, schwach fließenden oder stehenden Gewässern mit sauerstoffhaltigen, lehmigen oder erdigen Sedimenten geringer organischer Auflage, hoher Wasserpflanzendeckung, naturnahen Uferstrukturen sowie schonender Gewässerunterhaltung und geringem Nährstoffeintrag als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,6. der Population des Steinbeißers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus flachen, schwach fließenden oder stehenden Gewässern mit sandigen oder schlammigen Sedimenten, geeigneter Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,7. der Population des Schlammpeitzgers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus flachen, schwach fließenden oder stehenden, nährstoffreichen Gewässern mit überwiegend schlammigen Sedimenten ausreichender Auflagendicke, hoher Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,8. der Population des Bitterlings mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus schwach fließenden oder stehenden Gewässern mit ausreichenden Großmuschel- und Wasserpflanzenbeständen, sauerstoffhaltigen Sedimenten sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,9. der Population des Fischotters mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken in und entlang der Gewässer, natürlichen und störungsarmen Gewässer- und Uferabschnitten sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet,10. der Population des Bibers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern mit natürlichen und störungsarmen, von strukturreichen Gehölzbeständen, insbesondere aus heimischen Weiden und Pappeln, gesäumte Gewässer- und Uferabschnitte ausreichender Breite und Länge sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume. (3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 4

Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 4 Duldung von Pflege- und EntwicklungsmaßnahmenFolgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden: 1. Die Mahd von Flachland-Mähwiesen und brachliegenden Grünlandflächen,2. das Entfernen standortfremder, nicht einheimischer Pflanzen, insbesondere von Nadelgehölzen, außerhalb von Hausgärten,3. das Entfernen von Gehölzen, insbesondere entlang der Gräben,4. der Schnitt von Kopfbäumen sowie das Auf-den-Stock-Setzen von Gehölzen,5. die Sicherung von Gewässern durch Einzäunung oder andere Maßnahmen und ihre Entwicklung durch Maßnahmen wie Räumung und Entschlammung,6. die Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft.

§ 1

Naturschutzgebiet

§ 11) Naturschutzgebiet(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Kirchwerder, Neuengamme und Reitbrook belegenen Flächen der Vierlande werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Kirchwerder Wiesen“.(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Bergedorf zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 3

Gebote

§ 3 GeboteIm Naturschutzgebiet ist es geboten,1. das vorhandene Ent- und Bewässerungssystem unter Beachtung der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung so zu steuern, dass die in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasser- und Bodenverband für das Sommer- und Winterhalbjahr festzulegenden Mindestwasserstände jeweils gehalten werden und dass Schwankungen umgehend ausgeglichen werden,2. ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60 m auszuführen,3. an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu entfernen,4. Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Wiesen durchzuführen,5. in Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen durch eine geeignete Bewirtschaftung zu erhalten.

§ 5

Verbote

§ 5 Verbote(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben oder sonst zu beschädigen,2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,3. die Jagd auszuüben,4. zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen sowie Fischteiche anzulegen oder auszubauen,5. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,6. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,7. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,8. außerhalb der von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Wege zu reiten,9. Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,10. zu baden, zu tauchen sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,11. die Gewässer mit Ausnahme des Neuengammer Durchstichs im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Januar und der Gose-Elbe mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,12. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,13. Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,14. zu zelten oder zu lagern,15. das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,16. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,17. bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,18. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,19. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen, von Astwerk oder Reisig oder auf sonstige Weise zu verändern,20. den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen,21. das Wasser der Gräben vollständig abzulassen,22. Gräben zwischen dem 1. März und dem 31. August eines jeden Jahres zu räumen sowie, bei Räumungen der Gräben in der übrigen Zeit eines jeden Jahres, entweder den Bewuchs auf mehr als einer Seite des Grabens zu entfernen oder - im Falle beidseitiger Entfernung des Grabenbewuchses - jeweils mehr als jeden zweiten Graben zu räumen,23. Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung in Gewässer, die der Fischzucht oder der Fischhaltung dienen, einzubringen sowie entlang der Ufer von Gose-Elbe oder von Teichen auf einer Breite von 10 m Düngemittel auszubringen,24. die Kulturart zu verändern, insbesondere Grünland umzubrechen, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,25. Pflanzenschutzmittel anzuwenden,26. Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,27. nicht ortsfeste Verkaufseinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben.(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:1. die Nummern 1 bis 7, 9, 11 bis 13 und 16 bis 22 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde oder im Einvernehmen mit ihr Tätige,2. die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 9, 16, 18 und, soweit der Standort einer jagdlichen Einrichtung verlagert wird, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße Jagdausübung auf Feldhase, Wildkaninchen, Dachs, Steinmarder, Iltis, Hermelin und Mauswiesel sowie Fasan und Ringeltaube in der Zeit zwischen dem 1. November und 28. Februar eines jeden Jahres, für die ordnungsgemäße Jagdausübung auf Schwarz- und Rehwild in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 28. Februar eines jeden Jahres und für die ordnungsgemäße Jagdausübung auf Fuchs, Waschbär und Marderhund sowie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 11), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zur Wahrnehmung des Jagdschutzes, insbesondere auf wildernde Hunde und Katzen,3. die Nummern 1, 2, 6 bis 8, 13, 16, 18 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 5 sowie, soweit Einfriedungen und Brücken errichtet werden, die Nummer 17 sowie, soweit im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde landwirtschaftliche Wege ausgebessert werden, die Nummer 19 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,4. die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 13, 14, 16, 18 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 5, für die übliche Wohn- und Gartennutzung der Hausgrundstücke sowie die Nummer 15 für das Kompostieren von Garten und Küchenabfällen auf diesen Grundstücken,5. die Nummern 1, 2, 6, 7 und 16 bis 20 für behördliche Maßnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzeinrichtungen, für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen öffentlicher Wege und Straßen in Entsprechung zu den Festsetzungen eines geltenden Bebauungsplans, für den Betrieb, die Unterhaltung und die Instandsetzung öffentlicher Wege, Straßen, Grünanlagen und Erholungseinrichtungen sowie im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde für die Neuanlage von Erholungseinrichtungen in der öffentlichen Grünanlage „Marschenbahnradwanderweg“, soweit hierdurch jeweils keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,6. die Nummern 1, 7, 17 und 19 für die Errichtung und Unterhaltung von Messanlagen zur Überwachung des Wasserhaushaltes sowie von der zuständigen Behörde angeordnete Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 64 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 21. Januar 1991, (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 16),7. die Nummern 1, 2, 6, 7, 11, 16 und 19 für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,8. die Nummern 2, 4 und 6 für das Angeln an von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Teilen vorhandener Gewässer sowie die Nummer 4 für den Besatz auf den Flurstücken 674, 677, 5704, 7174 und 7175 der Gemarkung Kirchwerder mit heimischem Fischartenbestand nach § 2 Nummer 7 des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142),9. die Nummern 2, 3, 6, 7 und 18 für die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Bisam, Nutria und Wanderratte mit Lebendfangfallen, ausgenommen in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. Juni eines jeden Jahres,10. die Nummer 15 für das Ableiten von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen, soweit es nicht zusätzlich belastet ist,11. die Nummer 18 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder auf Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege hinweisen oder als Ortshinweise dienen,12. die Nummer 25 für die ackerbauliche Nutzung, soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert am 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 216 S. 1, 2), nicht verboten oder nach § 4 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugelassen ist,13. die Nummer 24 für die Wiederaufnahme einer früheren ackerbaulichen Bodennutzung, soweit diese Nutzung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war und die frühere Bodennutzung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung wieder aufgenommen wird; diese Wiederaufnahme ist der für Agrarwirtschaft sowie der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen,14. die Nummern 1, 6, 7 und 16 bis 18 für die Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung vorhandener Hochdruckgasleitungen,15. die Nummern 1, 6, 7 und 16 bis 19 für bergbauliche Tätigkeiten im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7), soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,16. die Nummern 16 bis 19 für die Benutzung und Instandhaltung des Kirchwerder Landweges im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,17. die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 16 und 18 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,18. die Nummern 1, 2, 6, 7, 16 und 18 für notwendige, verkehrssichernde Maßnahmen an Bäumen und Gehölzen durch die für Naturschutz zuständige Behörde oder im Einvernehmen mit ihr Tätige, soweit eine Verkehrssicherungspflicht an gewidmeten Wegen und gegenüber Nachbargrundstücken besteht.(3) Vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 25 kann die für Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde auf Antrag Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung zulassen, wenn Kreuzkraut-Arten oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.

Eingangsformel KirchNatSchGebV

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283), wird verordnet:

§ 7

Schlussbestimmungen

§ 7 Schlussbestimmungen(1) Die Verordnung zur Sicherstellung des künftigen Naturschutzgebietes Kirchwerder Wiesen vom 16. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) tritt außer Kraft.(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Kirchwerder vom 19. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 100) und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuengamme vom 19. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 102) treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.