KibeLeistVO · Hamburg

Verordnung über die Leistungsmerkmale der Förderung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung - KibeLeistVO) Vom 30. November 2004

Ausfertigungsdatum:
30.11.2004
Fundstelle:
HmbGVBl. 2004, 449
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 Altersgruppen /Leistungsarten Krippe Hort Krippe bis zu 12-stündige Betreuung (K 12) Hort bis zu 7-stündige Betreuung (H 7) Krippe bis zu 10-stündige Betreuung (K 10) Hort bis zu 5-stündige Betreuung (H 5) Krippe bis zu 8-stündige Betreuung (K 8) Hort bis zu 3-stündige Betreuung (H 3) Krippe bis zu 6-stündige Betreuung (K 6) Hort bis zu 2-stündige Betreuung (H 2) Frühförderung Elementar Integrative Förderung bis zu 12 Stunden (112) Elementar bis zu 12-stündige Betreuung (E 12) Integrative Förderung bis zu 10 Stunden (110) Elementar bis zu 10-stündige Betreuung (E 10) Integrative Förderung bis zu 8 Stunden (18) Elementar bis zu 8-stündige Betreuung (E 8) Integrative Förderung bis zu 6 Stunden (16) Elementar bis zu 6-stündige Betreuung (E 6) Integrative Förderung bis zu 4 Stunden (14) Elementar bis zu 5-stündige Betreuung Förderung in Sondergruppen bis zu 12 Stunden (S 12) mit Mittagessen (E 5 +) Förderung in Sondergruppen bis zu 10 Stunden (S 10) Elementar bis zu 5-stündige Betreuung Förderung in Sondergruppen bis zu 8 Stunden (S 8) ohne Mittagessen (E 5) Förderung in Sondergruppen bis zu 6 Stunden (S 6) Elementar bis zu 4-stündige Betreuung (E 4) Förderung in Sondergruppen bis zu 4 Stunden (S 4)

Anlage 2

Anlage 2 Erziehungs- Leitungs- Wochenstunden Wochenstunden Altersgruppe / Leistungsarten je Kind je Kind Krippe Krippe bis zu 12-stündige Betreuung (K 12) 9,240 0,9 Krippe bis zu 10-stündige Betreuung (K 10) 7,700 0,75 Krippe bis zu 8-stündige Betreuung (K 8) 6,160 0,6 Krippe bis zu 6-stündige Betreuung (K 6) 4,620 0,45 Elementar Elementar bis zu 12-stündige Betreuung (E 12) 5,160 0,9 Elementar bis zu 10-stündige Betreuung (E 10) 4,300 0,75 Elementar bis zu 8-stündige Betreuung (E 8) 3,440 0,6 Elementar bis zu 6-stündige Betreuung (E 6) 2,580 0,45 Elementar bis zu 5-stündige Betreuung mit Mittagessen (E 5 +) 2,050 0,375 Elementar bis zu 5-stündige Betreuung ohne Mittagessen (E 5) 2,050 0,375 Elementar bis zu 4-stündige Betreuung (E 4) 1,640 0,3 Hort Hort bis zu 7-stündige Betreuung (H 7) 2,560 0,6 Hort bis zu 5-stündige Betreuung (H 5) 1,920 0,45 Hort bis zu 3-stündige Betreuung (H 3) 1,280 0,3 Hort bis zu 2-stündige Betreuung (H 2) 0,960 0,23

Anlage 3

Anlage 3 Mindestflächen Altersgruppen/ Leistungsarten je Kind (in m2) Krippe 3,3 Elementar (bei bis zu fünfstündiger Betreuung) 2,2 Elementar (bei mindestens sechsstündiger Betreuung) 3,0 Hort 2,2 Frühförderung 3,5

Eingangsformel KibeLeistVO

Auf Grund von § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

§ 1 GegenstandBesteht ein Anspruch auf Förderung nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz oder ist ein solcher Anspruch bewilligt worden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 KibeG), gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kind bei der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung die Erbringung der in dieser Verordnung bestimmten Leistungen, sofern in den Leistungsvereinbarungen mit den Trägern (§ 16 KibeG) nicht Abweichendes bestimmt ist.

§ 2

Leistungen

§ 2 Leistungen(1) Die nach Altersgruppen und Förderungsumfang unterschiedenen Leistungsarten ergeben sich aus der Anlage 1. Frühförderung wird gemeinsam mit der Förderung von nicht behinderten Kindern (integrative Förderung) oder in Sondergruppen angeboten.(2) Der Betreuungsumfang des Kindes je Leistungsart bezieht sich auf die Öffnungstage der Einrichtungen. Bei der sechsstündigen Krippenleistungsart wird wöchentliche Betreuung im Umfang des Fünffachen der in der Bewilligung bezeichneten Stundenzahl angeboten.(3) Hortbetreuung kann an den Öffnungstagen während der Ferienzeiten sowie am Halbjahreswechseltag als ein um fünf Stunden erweitertes Betreuungsangebot beansprucht werden.

§ 3

Betreuungszeit

§ 3 BetreuungszeitDie Förderung in der Tageseinrichtung wird den Kindern regelmäßig an fünf Tagen in der Woche und mindestens an 48 Wochen im Jahr gewährleistet. Diese jährliche Betreuungszeit mindert sich um zwei Tage pro Jahr für gemeinsame Fortbildungen aller Erziehungskräfte der Tageseinrichtung. Schließt eine Tageseinrichtung in der Zeit von Heiligabend bis Neujahr gilt dies als einwöchige Schließung.

§ 4

Personalqualifikation/ -ausstattung

§ 4 Personalqualifikation/ -ausstattung(1) Die Betreuung der Kinder in den Tageseinrichtungen erfolgt durch pädagogische Fachkräfte im Einzelnen nach Maßgabe der folgenden Absätze.(2) Tageseinrichtungen werden von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher geleitet, die hierzu befähigt sind. Im Einzelfall können sie auch von fachlich geeigneten Personen mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen geleitet werden.(3) Die unmittelbare Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung wird von staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern sowie staatlich anerkannten Kinderpflegerinnen und -pflegern oder sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten vorgenommen (Erziehungspersonal). Die unmittelbare Betreuung der Kinder durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit anderen Qualifikationen ist im Einzelfall möglich, sofern sie die fachliche und persönliche Eignung für ihre Aufgaben besitzen. Bei Angestellten in der Tätigkeit der Erzieherin oder der Kinderpflegerin ohne staatliche Anerkennung, die mindestens seit dem 31. Dezember 2002 fortlaufend zur Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen eingesetzt wurden, gilt diese Eignung als vorhanden.(4) Die Betreuung erfolgt durch einen Personaleinsatz gemäß der Anlage 2 in der Weise, dass die Erzieher- und Leitungswochenstunden je Kind während eines zwölfmonatigen Leistungszeitraums durchschnittlich eingehalten werden. Die in einer Tageseinrichtung vorgehaltenen Erziehungswochenstunden je Kind sowie die Leitungswochenstunden je Kind werden aus den im Verlauf des zwölfmonatigen Leistungszeitraums betreuten Kindern und der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit der beschäftigten Erziehungs- und Leitungskräfte errechnet. Ausnahmen hiervon kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen.(5) Es wird gewährleistet, dass zwei Drittel der in Anlage 2 aufgeführten Erziehungswochenstunden je Kind in den Leistungsarten Krippe und Elementar durch staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher geleistet werden. Ausnahmen von den in Anlage 2 vorgeschriebenen Standards je Kind kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen. In der Leistungsart Hort erfolgt die pädagogische Betreuung ausschließlich durch staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher.

§ 5

Frühförderung, Personalqualifikation/-ausstattung

§ 5 Frühförderung, Personalqualifikation/-ausstattung(1) Die unmittelbare Betreuung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder erfolgt durch staatlich geprüfte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen oder Erzieherinnen und Erzieher mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation als Erziehungspersonal. (2) Neben dem Erziehungspersonal werden die Kinder je nach Bedarf durch Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Motopädinnen und Motopäden, künstlerische Therapeutinnen und Therapeuten sowie andere therapeutische Fachkräfte mit entsprechenden Qualifikationen gefördert. (3) Die Erziehungs- und Leitungswochenstunden je Kind für die Frühförderung entsprechen denen für Elementarleistungsarten mit gleichem Betreuungsumfang. Darüber hin- aus werden therapeutische und heilpädagogische Leistungen erbracht. Den notwendigen Umfang der therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen bestimmt die zuständige Fachbehörde.

§ 6

Versorgung und körperliche Pflege in der Frühförderung

§ 6 Versorgung und körperliche Pflege in der Frühförderung(1) Für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden bei Bedarf spezielle Pflegeleistungen erbracht. Hierzu gehören insbesondere eine ärztlich verordnete, auf das Kind abgestimmte Diätnahrung, die Medikamentengabe, Hilfen bei der Blasen- und Darmentleerung sowie Lagerung und sonstige Pflege nach den spezifischen Anforderungen der jeweiligen Behinderungsart. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, sind die Sorgeberechtigten darüber zu informieren und über die Nutzung ergänzender Hilfeangebote zu beraten.(2) Sofern in Einzelfällen besonders aufwändige und anspruchsvolle Zusatzleistungen zu erbringen sind, wird die angemessene Personalausstattung von der zuständigen Behörde ermittelt.

§ 7

Ernährung

§ 7 Ernährung(1) Alle Krippen-, Elementar- und Frühförderungsleistungsarten mit einem täglichen Betreuungsumfang ab sechs Stunden, die fünfstündige Elementarbetreuung mit Mittagessen sowie die Hortleistungsarten beinhalten ein tägliches Mittagessen. Für alle betreuten Kinder werden ausreichende zusätzliche Mahlzeiten und Getränke bereitgestellt.(2) Sofern Kinder auf ärztliche Anordnung besondere Ernährungsvorschriften beachten müssen, wird hierauf im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten Rücksicht genommen. Dies gilt auch, wenn Kinder aus religiösen Gründen besondere Ernährungsvorschriften beachten müssen.

§ 8

Bauliche Ausstattung und Raumbedarfe

§ 8 Bauliche Ausstattung und Raumbedarfe(1) Den gleichzeitig betreuten Kindern wird mindestens die in Anlage 3 bezeichnete Fläche je Kind in Gruppen- und Gruppennebenräumen sowie Funktionsräumen (ohne Sanitärbereich) zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme von diesen Standards kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen.(2) Für therapeutische und heilpädagogische Einzel- oder Kleingruppenförderung werden geeignete Räumlichkeiten vorgehalten. Sofern die Kinder auf Grund ihrer Behinderung erhöhten Ruhebedarf haben, werden ihnen abgeschirmte Ruhebereiche zur Verfügung gestellt.

§ 9

Schlussbestimmung

§ 9 SchlussbestimmungDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.