Verordnung über die Schiedsstelle nach § 20 Absatz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung - KibeG-SchVO) Vom 30. November 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2004
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2004, 453
Bestellung der Mitglieder
§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Die in Absatz 3 genannten Behörden und die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V., die Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH, der SOAL – Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. und Kindermitte – Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung e.V. (Beteiligte) bestellen gemeinsam und einvernehmlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung. Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode oder binnen zwei Monaten nach dem Ausscheiden der oder des Vorsitzenden sowie von deren Stellvertretung nicht zustande, bestellt die zuständige Behörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich nach Anhörung der Beteiligten.(2) Die Bestellung bedarf der Schriftform. Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung gelten mit Zugang der Amtsannahmeerklärung als bestellt.(3) Als Vertreterinnen oder Vertreter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle zu bestellen:1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen von der zuständigen Behörde,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren Stellvertretung aus den Bezirken, die oder der von der für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Stelle zu benennen ist, und3. eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren Stellvertretung von der für die Finanzen zuständigen Behörde.(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Träger der Einrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V., von Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH, dem alternativen Wohlfahrtsverband – Sozial und Alternativ – e.V. und von Kindermitte – Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung e.V. einvernehmlich durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt. Soweit nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle keine Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen innerhalb von zwei Monaten bestellt werden, erfolgt eine Bestellung durch die zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten.(5) Die Benennung und die Bestellung bedürfen des Einverständnisses der oder des Betroffenen.(6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich über die Bestellung der Schiedsstellenmitglieder.
Auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), wird verordnet:
Errichtung der Schiedsstelle
§ 1 Errichtung der Schiedsstelle(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 KibeG errichtet.(2) Die laufenden Geschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei der zuständigen Behörde eingerichtet wird.(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich ihrer Aufgaben für die Schiedsstelle den Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. § 6 Absatz 4 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle entsprechend.(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Behörde.
Beschlussfähigkeit und Entscheidung
§ 10 Beschlussfähigkeit und Entscheidung(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.(2) Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung durchzuführen. Auf dieser Sitzung ist die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der neben der oder dem Vorsitzenden erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. (3) Beratung und Beschlussfassung sind geheim.(4) Die Entscheidung wird mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie ist den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Kosten der Schiedsstelle
§ 11 Kosten der Schiedsstelle(1) Die nach § 12 Absätze 1 bis 3 unmittelbar im Zusammenhang mit dem Schiedsstellenverfahren entstehenden Kosten, die Kosten der Geschäftsstelle und die sonstigen Kosten der Schiedsstelle werden den am Verfahren Beteiligten von der Geschäftsstelle in Rechnung gestellt. Über die Kostenverteilung wird im Schiedsstellenverfahren entschieden. § 154 Absatz 1 und § 155 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. (2) Die Kosten der Geschäftstelle werden von der zuständigen Behörde als Fallpauschale festgesetzt und alle zwei Jahre angepasst. Die Festsetzung der Fallpauschale erfolgt auf der Basis der Erfahrungen der Vorjahre in der Weise, dass voraussichtlich ein vollständiger Ausgleich der Kosten erzielt wird. (3) Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Antrag vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zurück, wird eine Pauschale erhoben, deren Höhe die zuständige Behörde festsetzt und die alle zwei Jahre angepasst wird. Die Pauschale soll die entstandenen Kosten abdecken.
Entschädigung
§ 12 Entschädigung(1) Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung erhalten für notwendige Barauslagen und für ihren Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag je Sitzung. Dessen Höhe wird von der zuständigen Behörde nach Anhörung der Beteiligten festgesetzt. Wird das Verfahren ohne mündliche Verhandlung abgeschlossen, ist die Hälfte des festgesetzten Betrages zu zahlen. (2) Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung erhalten Reisekosten nach den Vorschriften der Reisekostenvergütung für Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg nach der Reisekostenstufe B des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 111), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsberatungskosten tragen die Parteien selbst.(4) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
Geschäftsordnung
§ 13 GeschäftsordnungDie Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
Schlussbestimmungen
§ 14 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft.(2) Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt am 1. Dezember 2004.(3) Die in § 3 Absatz 1 genannten Fristen gelten nicht für die Bestellung zur ersten Amtsperiode der Schiedsstelle.
Zusammensetzung der Schiedsstelle
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertretung, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter. Die Stellvertretungen übernehmen bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten. (3) Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.(4) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen.
Amtsperiode
§ 4 Amtsperiode(1) Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtsperiode.(2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger für höchstens drei Monate weiter aus.(3) Eine erneute Bestellung ist möglich.
Abberufung und Amtsniederlegung
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Wurden die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung von den Beteiligten gemeinsam bestellt (§ 3 Absatz 1 Satz 1), so können sie von diesen gemeinsam abberufen werden. Unabhängig davon können die genannten Personen aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde abberufen werden. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Abberufung wird wirksam, sobald eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. (3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
Amtsführung
§ 6 Amtsführung(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder müssen unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und der Geschäftsstelle die Verhinderung mitteilen.(3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert sind, werden auch in bereits laufenden Verfahren von ihren Stellvertretungen wahrgenommen. (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen im Rahmen der Verfahren übermittelte Informationen sowie zugegangene Unterlagen ohne Einwilligung der Parteien an Dritte weiterzugeben. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Einleitung des Schiedsverfahrens
§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens(1) Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens und die erforderlichen schriftlichen Unterlagen sind in elffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Geschäftsstelle registriert das Eingangsdatum, bestätigt den Eingang des Antrages und fordert den Antragsteller zur Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss soll mindestens die anfallenden Fixkosten des Schiedsstellenverfahrens abdecken.(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihren oder seinen Antrag zu begründen. Die Geschäftsstelle leitet der anderen Partei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen. (3) Auf Verlangen haben die Parteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen vorzulegen. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. (4) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertretung prüft, ob ein Antrag zulässig ist. Ist dies nicht der Fall oder ist der Antrag offensichtlich unbegründet, kann er ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Schiedsstelle zurückgewiesen werden.
Vorbereitung der Sitzungen
§ 8 Vorbereitung der Sitzungen(1) Die oder der Vorsitzende legt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und bereitet die Sitzungen vor.(2) Die Geschäftsstelle lädt die Parteien und die Schiedsstellenmitglieder zu den Sitzungen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Ort und Zeit der Sitzung, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben. In Eilfällen kann von der genannten Frist abgewichen werden, wenn keine der beteiligten Parteien widerspricht.
Verhandlung
§ 9 Verhandlung(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.(2) Die Schiedsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, jedenfalls aber unverzüglich auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern der Antrag nach § 7 zulässig ist. Mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die genannte Frist verlängert werden.(3) Es kann auch in Abwesenheit der Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und entschieden werden kann.(4) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde können als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen.(5) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.(6) Rechtsbeistände sind zugelassen.(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Schiedsstelle und den Parteien innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung zuzusenden. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Verhandlung,2. die Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle,3. die Namen der erschienenen Parteien, der Rechtsbeistände, der Sachverständigen und der Zeuginnen und Zeugen,4. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,5. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und der Zeuginnen und Zeugen und6. das Ergebnis der Verhandlung. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.