Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO) Vom 30. November 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2004
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2004, 252
Auf Grund von § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), wird verordnet:
Gegenstand
§ 1 Gegenstand(1) Diese Verordnung regelt die Höhe der Kostenerstattung, die die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kind nach § 7 Absatz 2 KibeG leistet, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 KibeG nicht vorliegen.(2) Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird von der zuständigen Behörde nach der vom Kind in Anspruch genommenen Leistungsart des Trägers ermittelt. Die zuständige Behörde kann sie für mehrere Einrichtungen eines Trägers oder von Trägerverbünden festsetzen.(3) Die erstattungsfähigen Kosten setzen sich zusammen aus einem Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten, einem Teilbetrag Sachkosten und einem Teilbetrag Gebäudekosten. Für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder kommt ein Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen hinzu.(4) Die Kosten werden dem Kind für die bewilligte Leistung und Dauer der Betreuung erstattet, abzüglich eines Familieneigenanteils, der nach der Familieneigenanteilsverordnung vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 419) errechnet wird. § 21 KibeG gilt entsprechend.
Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten
§ 2 Teilbetrag Betreuungs- und LeitungskostenDer Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten wird ermittelt, indem die nach § 4 Absätze 4 und 5 der Kinderbetreuungs- Leistungsverordnung vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 449) förderfähigen Personalwochenstunden mit den Kostensätzen je Stunde, die im Rahmen der zuletzt bestehenden Vereinbarung nach § 15 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (HmbKitaG) vom 14. April 2003 (HmbGVBl. S. 51) oder § 18 Absatz 2 KibeG anerkannt worden sind, multipliziert werden.
Teilbetrag Sachkosten
§ 3 Teilbetrag Sachkosten(1) Mit dem Teilbetrag Sachkosten werden die Kosten für Küche, Reinigung, Verwaltung, Honorare und sonstige nicht gebäudebezogene Sachkosten pauschal erstattet. (2) Die Sachkostenpauschalen in den jeweiligen Leistungsarten sind je Kind und Monat in Höhe der zuletzt auf Basis von § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG vereinbarten Pauschalen abzüglich 6 vom Hundert erstattungsfähig. (3) Für die Leistungsart E 5 wird der Betrag der Leistungsart E 4 erstattet. Für die Leistungsart E 5 + wird der Betrag der Leistungsart E 6 erstattet.
Teilbetrag Gebäudekosten
§ 4 Teilbetrag Gebäudekosten(1) Die einem Träger entstehenden notwendigen Gebäudekosten sind Grundlage für den Teilbetrag Gebäudekosten je betreutem Kind.(2) Der Umfang notwendiger Gebäudekosten ermittelt sich nach den in den Vereinbarungen nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG festgelegten Werten(3) Die notwendigen Gebäudekosten werden geteilt durch die Standardkapazität gemäß der nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG abgeschlossenen Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltermittlung. Davon wird ein Abschlag von 10 vom Hundert vorgenommen.(4) In Härtefällen kann die zuständige Behörde einen geringeren Abschlag festsetzen. (5) Für die Leistungsart E 5 wird der Betrag der Leistungsart E 4 erstattet. Für die Leistungsart E 5 + wird der Betrag der Leistungsart E 6 erstattet.
Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen
§ 5 Teilbetrag Heilpädagogische MaßnahmenDer Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen bleibt unverändert gegenüber dem, der zuletzt im Rahmen des § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG trägerindividuell vereinbart worden ist.
Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung
§ 6 Anpassung an die allgemeine PreisentwicklungDie Teilbeträge Betreuungs- und Leitungskosten (§ 2), Sachkosten (§ 3), Gebäudekosten (§ 4) und Heilpädagogische Maßnahmen (§ 5) können an die Preisentwicklung angepasst werden. Die zuständige Behörde setzt jährlich die Preisanpassungsrate fest.
Verfahren bei neuen Trägern
§ 7 Verfahren bei neuen TrägernBei Trägern, mit denen keine Vereinbarungen nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG bestanden haben, werden die Kostensätze nach § 2, der gebäudebezogene Aufwand nach § 4 und der Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen nach § 5 nach der „Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltermittlung“ vom 19. Mai 2003 (Bürgerschaftsdrucksache 17/1753 vom 19. November 2002 S. 28) nachträglich ermittelt.
Schlussbestimmung
§ 8 SchlussbestimmungDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.