KibeGKommVO · Hamburg

Verordnung über die Kommission nach § 20 Absatz 4 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kommissionsverordnung - KibeGKommVO) Vom 30. November 2004

Ausfertigungsdatum:
30.11.2004
Fundstelle:
HmbGVBl. 2004, 455
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KibeGKommVO

Auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 6 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG)) vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), wird verordnet:

§ 1

Errichtung und Arbeitsweise der Kommission

§ 1 Errichtung und Arbeitsweise der Kommission(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird eine Kommission zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs 4 KibeG errichtet. (2) Die laufenden Geschäfte werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geführt, die bei der zuständigen Behörde eingerichtet wird.(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung für die Kommission der Weisungsbefugnis der oder des Vorsitzenden der Kommission. § 6 Absatz 4 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle entsprechend. (4) Die Rechtsaufsicht über die Kommission führt die zuständige Behörde.

§ 10

Beschlussfähigkeit und Entscheidung

§ 10 Beschlussfähigkeit und Entscheidung(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden alle Mitglieder anwesend sind. (2) Ist die Kommission nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung anzuberaumen. Für die Beschlussfähigkeit genügt sodann die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden; sie oder er kann nicht überstimmt werden. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen.(3) Beratung und Beschlussfassung sind geheim.(4) Entscheidungen werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, mit Gründen zu versehen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie ist den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 11

Kosten der Kommission

§ 11 Kosten der Kommission(1) Die nach § 12 Absatz 1 unmittelbar im Zusammenhang mit dem Kommissionsverfahren entstehenden Kosten, die Kosten der Geschäftsstelle und die sonstigen Kosten der Kommission werden den am Verfahren Beteiligten von der Geschäftsstelle in Rechnung gestellt. Über die Kostenverteilung wird im Kommissionsverfahren entschieden. § 154 Absatz 1 und § 155 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.(2) Die Kosten der Geschäftsstelle werden von der zuständigen Behörde als Fallpauschale festgesetzt und alle zwei Jahre angepasst. Die Festsetzung der Fallpauschale erfolgt auf der Basis der Erfahrungen der Vorjahre in der Weise, dass voraussichtlich ein vollständiger Ausgleich der Kosten erzielt wird. (3) Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zurück, wird eine Pauschale erhoben, deren Höhe die zuständige Behörde festsetzt und die alle zwei Jahre angepasst wird. Die Pauschale soll die entstandenen Kosten abdecken.

§ 12

Entschädigung

§ 12 Entschädigung(1) Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Rechtsberatungskosten tragen die Parteien selbst.(3) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 13

Geschäftsordnung

§ 13 GeschäftsordnungDie Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung durch die zuständige Behörde.

§ 14

Schlussbestimmungen

§ 14 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft.(2) Die erste Amtsperiode der Kommission beginnt am 1. Dezember 2004.(3) Die in § 3 Absatz 1 genannten Fristen gelten nicht für die Bestellung zur ersten Amtsperiode der Kommission.

§ 2

Zusammensetzung der Kommission

§ 2 Zusammensetzung der Kommission(1) Die Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der zuständigen Behörde und der Träger der Einrichtungen. Den Vorsitz führt die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde oder eine von dieser oder diesem benannte Vertretung.(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde und der Träger der Einrichtungen haben jeweils eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter. Die Stellvertretungen übernehmen bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten. (3) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Träger der Einrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V., der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und dem alternativen Wohlfahrtsverband - Sozial und Alternativ - e.V. einvernehmlich durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt. Soweit nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle keine Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen innerhalb von zwei Monaten bestellt werden, erfolgt eine Bestellung durch die zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten.(2) Die Bestellung bedarf der Schriftform. Die Betroffenen erklären schriftlich ihr Einverständnis mit der Bestellung.(3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich über die Bestellung der Kommissionsmitglieder.

§ 4

Amtsperiode

§ 4 Amtsperiode(1) Die Amtsperiode der Mitglieder der Kommission beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtsperiode.(2) Für eine neue Amtsperiode sind unverzüglich alle Mitglieder zu bestellen, bis zur Neubestellung üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion weiter aus. (3) Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 5

Amtsniederlegung und Abberufung

§ 5 Amtsniederlegung und Abberufung(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde und der Verbände können aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.(2) Die zuständige Behörde kann Mitglieder der Kommission aus wichtigem Grund abberufen. (3) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich von der Niederlegung des Amtes oder einer erfolgten Abberufung.

§ 6

Amtsführung

§ 6 Amtsführung(1) Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.(2) Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder müssen unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und der Geschäftsstelle die Verhinderung mitteilen.(3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert sind, werden auch in bereits laufenden Verfahren von ihren Stellvertretungen wahrgenommen. (4) Die Mitglieder der Kommission haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen im Rahmen der Verfahren übermittelte Informationen sowie zugegangene Unterlagen ohne Einwilligung der Parteien an Dritte weiterzugeben. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 7

Einleitung des Verfahrens

§ 7 Einleitung des Verfahrens(1) Hat die Schiedsstelle nach § 20 Absätze 1 und 2 KibeG über Streit- und Konfliktfälle entschieden, so kann nach Bekanntgabe der Entscheidung diese der Kommission zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden. Antragsberechtigt sind die Parteien der Vereinbarungen nach § 15 KibeG.(2) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens vor der Kommission und die erforderlichen schriftlichen Unterlagen sind in elffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Geschäftsstelle registriert das Eingangsdatum, bestätigt den Eingang des Antrags und fordert den Antragsteller zur Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss soll mindestens die anfallenden Fixkosten des Kommissionsverfahrens abdecken.(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihren oder seinen Antrag zu begründen. Die Geschäftsstelle leitet der anderen Partei eine Ausfertigung des Antrags zu und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen. (4) Auf Verlangen der Kommission haben die Parteien die zur Vorbereitung des Verfahrens und die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen vorzulegen. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. (5) Die oder der Vorsitzende der Kommission beziehungsweise deren Stellvertretung prüft, ob ein Antrag zulässig ist. Ist dies nicht der Fall oder ist der Antrag offensichtlich unbegründet, kann er ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Kommission zurückgewiesen werden.

§ 8

Vorbereitung der Sitzungen

§ 8 Vorbereitung der Sitzungen(1) Die oder der Vorsitzende legt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Kommission fest und bereitet die Sitzungen vor.(2) Die Geschäftsstelle lädt die Parteien und die Kommissionsmitglieder zu den Sitzungen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Ort und Zeit der Sitzung, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben. In Eilfällen kann von der genannten Frist abgewichen werden, wenn keine der beteiligten Parteien widerspricht.

§ 9

Verhandlung

§ 9 Verhandlung(1) Die Sitzungen der Kommission werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.(2) Die Kommission entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, jedenfalls aber unverzüglich auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern der Antrag nach § 7 zulässig ist. Mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die genannte Frist verlängert werden.(3) Es kann auch in Abwesenheit der Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und entschieden werden kann.(4) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Kommission sowie Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde können als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen.(5) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können auf Beschluss der Kommission hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen oder die Kommission dies für erforderlich hält.(6) Rechtsbeistände sind zugelassen.(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Kommission und den Parteien innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung zuzusenden. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Verhandlung,2. die Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder der Kommission,3. die Namen der erschienenen Parteien, der Rechtsbeistände, der Sachverständigen und der Zeuginnen und Zeugen,4. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,5. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und der Zeuginnen und Zeugen und6. das Ergebnis der Verhandlung. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Kommission und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.