KHAZuschlV HA · Hamburg

Verordnung zum Ausgleich der von Krankenhäusern zu erhebenden Ausbildungszuschläge (Ausbildungszuschlagsverordnung) Vom 28. Februar 2006

Ausfertigungsdatum:
28.02.2006
Fundstelle:
HmbGVBl. 2006, 113
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KHAZuschlV

Auf Grund von § 17 a Absatz 5 und Absatz 9 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1723), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich und Grundsatz

§ 1 Anwendungsbereich und Grundsatz(1) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Nummer 1 KHG mit Ausnahme der in § 3 KHG genannten Einrichtungen. Ausbildungsstätten im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Nummer 1 a KHG genannten Einrichtungen. Grundlage für die Erhebung von Ausbildungszuschlägen sind § 7 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600), und § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600). (2) Zur Herstellung einer wettbewerbsgerechten Belastungsgleichheit von Krankenhäusern mit Ausbildungsstätten und Krankenhäusern ohne Ausbildungsstätten sind die von den Krankenhäusern zu erhebenden Ausbildungszuschläge mit Hilfe eines Ausgleichsfonds nach § 17 a Absatz 5 KHG finanziell auszugleichen. Ist ein Ausgleichsfonds im Sinne von § 17 Absatz 9 Satz 1 KHG nicht zu Stande gekommen, findet ein Ausgleich nach Maßgabe dieser Verordnung statt.(3) Die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V. teilt der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde jährlich bis zum 1. Oktober schriftlich mit, ob ein Ausgleichsfonds zu Stande gekommen ist. Liegt der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde bis zu diesem Stichtag keine entsprechende Mitteilung vor, so stellt sie fest, dass der Ausgleich im Folgejahr nach dieser Verordnung erfolgt, und macht diese Feststellung ortsüblich bekannt.

§ 2

Ausgleichsstelle

§ 2 AusgleichsstelleZum Zwecke des Ausgleichs besteht eine Ausgleichsstelle, die von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. verwaltet wird. Die Ausgleichsstelle hat für den Geldverkehr ein eigenes Girokonto einzurichten und über die Verwendung der Mittel Rechnung zu legen.

§ 3

Meldungen

§ 3 Meldungen(1) Meldungen an die Ausgleichsstelle haben schriftlich zu erfolgen.(2) Die Krankenhäuser teilen der Ausgleichsstelle jährlich bis zum 1. November die Summe der für dieses Jahr vereinbarten oder festgesetzten voll- oder teilstationären Fallzahlen mit.(3) Ausbildende Krankenhäuser teilen der Ausgleichsstelle zudem jährlich bis zum 1. November die Höhe der Ausbildungsbudgets im Sinne von § 17 a Absatz 3 Satz 1 KHG für dieses Jahr mit.(4) Die Ausgleichsberechnung ist jährlich zum 1. Dezember anhand der Daten des laufenden Jahres durchzuführen. Liegen hierzu keine ausreichenden Daten vor, sind die krankenhausindividuellen Daten früherer Zeiträume zugrunde zu legen. Hilfsweise sind die fehlenden Beträge auf der Grundlage der von den übrigen Krankenhäusern gemeldeten Daten von der Ausgleichsstelle zu schätzen.

§ 4

Ausgleichsverfahren

§ 4 Ausgleichsverfahren(1) Die Ausgleichsstelle errechnet aus der Summe der Beträge nach § 3 Absatz 3 ein Ausgleichsvolumen, dividiert dieses durch die Summe der nach § 3 Absatz 2 gemeldeten Fallzahlen, so dass sich ein durchschnittlicher Ausbildungsfallwert ergibt. Sie errechnet zugleich für jedes Krankenhaus einen krankenhausindividuellen Ausbildungsfallwert, indem sie den Betrag gemäß § 3 Absatz 3 durch die Fallzahlen nach § 3 Absatz 2 dividiert. (2) Die Ausgleichsstelle errechnet für jedes Krankenhaus a) einen krankenhausindividuellen Ausgleichswert, indem sie aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen und dem krankenhausindividuellen Ausbildungsfallwert den krankenhausindividuellen Ausbildungsfallwert bildet und b) einen krankenhausindividuellen Ausgleichsbetrag, indem sie den krankenhausindividuellen Ausgleichswert mit den nach § 3 Absatz 2 zu meldenden Fallzahlen multipliziert. (3) Bei nicht ausbildenden Krankenhäusern ist der durchschnittliche Ausbildungsfallwert zugrunde zu legen. Ist der nach Absatz 2 Buchstabe b errechnete Ausgleichsbetrag positiv, so ist er als Umlagebetrag an die Ausgleichsstelle abzuführen; ist er negativ, so ist er dem Krankenhaus von der Ausgleichsstelle als Erstattungsbetrag zu leisten. (4) Die Ausgleichsbeträge sind jeweils in die Ermittlung der Ausbildungszuschläge vollständig einzubeziehen. Bei nicht ausbildenden Krankenhäusern werden sie entsprechend als Ausbildungszuschläge vereinbart oder festgesetzt.

§ 5

Zahlung, Erstattung

§ 5 Zahlung, Erstattung(1) Die Ausgleichsstelle teilt den Krankenhäusern nach Durchführung der Ausgleichsberechnung die jeweils nach § 4 Absatz 3 zu zahlenden Umlagebeträge oder die zu erwartenden Erstattungsbeträge mit.(2) Zahlungspflichtige Krankenhäuser zahlen monatlich ein Zwölftel des Umlagebetrags an die Ausgleichsstelle. Die Beträge sind zum 15. eines jeden Monats fällig. Eine Saldierung mit anderen Zahlungen ist nicht zulässig. Die Erstattungsbeträge werden von der Ausgleichsstelle in zwölf monatlichen Raten jeweils bis zum Monatsende ausgezahlt.(3) Erfolgt von einem zahlungspflichtigen Krankenhaus binnen 14 Tagen nach Fälligkeit im Sinne von Absatz 2 keine Zahlung, so erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde einen entsprechenden Zahlungsbescheid.(4) Die Auszahlungsverpflichtung der Ausgleichsstelle ist auf die Summe der tatsächlich eingegangenen Zahlungen begrenzt. Hierdurch auftretende Verspätungen bei der Auszahlung sind auf das notwendige Maß zu beschränken; bei Erstattungen sind die individuellen Quoten der Krankenhäuser zu beachten. (5) Wird ein Krankenhaus geschlossen, so endet dessen Zahlungspflicht mit dem Ende des Monats der Schließung. Die Erstattungsquoten gemäß Absatz 4 Satz 2 sind anteilsgerecht zu mindern.(6) Sind am Ende eines Jahres bei der Ausgleichsstelle Überschüsse vorhanden, so werden diese im Folgejahr über einen Ausgleichsfonds nach § 17 a Absatz 5 KHG, ersatzweise nach dieser Verordnung ausgeglichen.

§ 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen(1) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 wird festgestellt, dass im Jahr 2006 ein Ausgleichsfonds nach § 17 a Absatz 5 KHG nicht zu Stande gekommen ist.(2) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungskosten- Ausgleichsverordnung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 275) außer Kraft.(3) Kann für Umlagebeträge nach der Ausbildungskosten- Ausgleichsverordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung der bis zum 31. Dezember 2005 in Rechnung zu stellende Ausbildungszuschlag vom Krankenhaus nicht weiter abgerechnet werden (Fehlbetrag), so ist dafür ein gesonderter fallbezogener Zuschlag ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erheben. Dieser Zuschlag ist bei der Ermittlung des Ausbildungszuschlags vollständig einzubeziehen.(4) Die Umlage- und Erstattungsbeträge sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf die restlichen Monate des Jahres zu verteilen. Bereits vereinnahmte oder erstattete Beträge sind dabei zu berücksichtigen.(5) Mehr- oder Mindererlöse in Folge der Fortgeltung von Ausbildungszuschlägen sind gemäß § 15 Absatz 2 KHEntgG beziehungsweise § 21 Absatz 2 BPflV durch Zu- oder Abschläge im restlichen Vereinbarungszeitraum auszugleichen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.