Verordnung zur Kennzeichnungspflicht nach § 111a des Hamburgischen Beamtengesetzes Vom 5. November 2019*
- Ausfertigungsdatum:
- 05.11.2019
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2019, 365
Gestaltung und Zuordnung
§ 3 Gestaltung und Zuordnung(1) Die Gestaltung der Brust- und Rückenkennzeichnung richtet sich nach Anlage 1. Die jeweilige Zuordnung der Kennzeichnung zu den Einsatzeinheiten innerhalb der geschlossenen Einsatzeinheiten erfolgt nach Anlage 2. Zur Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierbarkeit einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten dienen die fünfte und die sechste Ziffer der sechsstelligen Ziffernfolge nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG. Wird zum „Dienstanzug aus besonderem Anlass“ eine Mehrzweckweste getragen, kann auf die Länderkennzeichnung „HH“ bei der individuellen Rückenkennzeichnung verzichtet werden.(2) In begründeten Einzelfällen können jeweils auf Antrag zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten die vergebenen individuellen Kennzeichnungen auch ohne eine geänderte organisatorische Zuordnung der jeweiligen Person geändert werden.(3) Der Einsatzführer der geschlossenen Einheit trägt nur eine individuelle Rückenkennzeichnung.
Gestaltung der Kennzeichnung nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG
Anlage 1Gestaltung der Kennzeichnung nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG1. Material, farbliche Gestaltung, Art der AusführungFlammenhemmendes Meta-Aramid,Hintergrundfarbe: RAL Dunkelblau mit der Pantone-Nummer 19-4013 TPX,Schriftfarbe: weiß, Ultraflex Coverall (Folie für dunkelblau ohne Farbnummer); für Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten nicht reflektierend,Befestigung mit Kletthakenband an Klettflausch.2. BeschriftungSchriftart: Arial Black,Ausrichtung des Schriftfeldes: zentriert.3. Muster und Größe der Brustkennzeichnung4. Muster und Größe der Rückenkennzeichnung
Zuordnung und Bildung der Kennzeichnung nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG
Anlage 2Zuordnung und Bildung der Kennzeichnung nach § 111a Absatz 1 Satz 2 HmbBG1. Brustkennzeichnung:Abbildung einer sechsstelligen Ziffernfolge; zuzuordnen ist die - erste Ziffer……………………………………………… der Abteilung, - zweite Ziffer…………………………………………. der Hundertschaft, - dritte Ziffer…………………………………………. dem Zug, - vierte Ziffer…………………………………………… der Gruppe, - fünfte und sechste Ziffer………… der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten.2. Rückenkennzeichnung:Abgebildet wird im - oberen Drittel………………………………………. die Kurzbezeichnung des Bundeslandes, - mittleren Drittel………………………………. die sechsstellige Ziffernfolge entsprechend der Brustkennzeichnung, - unteren Drittel……………………………………… eine flexible Kennzeichnung; etwa eine Funktion (Zugführer) durch taktische Symbole.
Auf Grund von § 111a Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 350), wird verordnet:
Kennzeichnung
§ 1 KennzeichnungDie zur nachträglichen Identifizierbarkeit geeignete individuelle Kennzeichnung beim Einsatz geschlossener Einheiten der Landesbereitschaftspolizei besteht aus einer Brust- und einer Rückenkennzeichnung. Jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten werden drei individuelle Kennzeichnungen zugeordnet, deren Einsatzintervalle sie oder er selbst bestimmt.
Umfang der Kennzeichnungspflicht
§ 2 Umfang der KennzeichnungspflichtDie individuelle Kennzeichnung ist bei geschlossenen Einsätzen aus Anlass von Versammlungen, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen zu verwenden, soweit hierbei der „Dienstanzug aus besonderem Anlass“ getragen wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.