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title: "KatzenschutzVO — Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) Vom 7. Januar 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/katschvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KatSchVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:31:36+00:00"
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# KatzenschutzVO — Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) Vom 7. Januar 2025

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 07.01.2025
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2025, 141


### § 6 — Ausnahmen

§ 6AusnahmenVon der Anordnung, eine Katze unfruchtbar zu machen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 können von der zuständigen Behörde auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse der Haltungsperson an der gewerblichen Zucht mit der Katze besteht. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung aus züchterischem Interesse ist, dass die Haltungsperson über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes verfügt und glaubhaft macht, dass eine Kontrolle und Versorgung der Nachkommen der Katze gewährleistet ist. Darüber hinaus können Ausnahmen nach Satz 1 nur zugelassen werden, sofern bei der Katze eine schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation für eine Unfruchtbarmachung besteht und diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde. Eine Maßnahme nach § 5 Absatz 3 unterbleibt, wenn ein Sachverhalt nach Satz 1 oder Satz 3 bekannt ist.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

### Eingangsformel KatzenschutzVO

Auf Grund von § 13b Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219 S. 1, 3), wird verordnet:

### § 1 — Regelungszweck und Geltungsbereich

§ 1 Regelungszweck und GeltungsbereichDiese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (Schutzgebiet) vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen zurückzuführen sind.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist1. eine Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen mit anderen Arten,2. eine freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,3. eine fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist,4. eine Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,5. eine Unfruchtbarmachung, die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen, also der Hoden oder Eierstöcke (Kastration),6. der unkontrollierte freie Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein Entweichen zu verhindern,7. eine Tierunterbringungsstelle eine Stelle, bei der im Auftrag der jeweils zuständigen Behörden Fundkatzen oder nach tiergesundheitsrechtlichen, tierschutzrechtlichen oder gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften in Obhut genommene Katzen auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen untergebracht werden.

### § 3 — Pflichten für Haltungspersonen

§ 3 Pflichten für Haltungspersonen(1) Personen, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze halten, dürfen dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren.(2) Wer im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, muss diese zuvor kennzeichnen und registrieren lassen.(3) Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) auf Kosten der Haltungsperson durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt.(4) Die Registrierung erfolgt bei einem von der zuständigen Behörde anerkannten privaten Haustierregister (Registrierstelle). Sofern die Registrierung bei der Registrierstelle mit Kosten verbunden ist, hat die Haltungsperson diese zu tragen.

### § 4 — Pflichten und Anerkennung der Registrierstellen

§ 4 Pflichten und Anerkennung der Registrierstellen(1) Bei den Registrierstellen sind das Geschlecht der Katze, das Geburtsdatum, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die auf dem Mikrochip gespeicherte Nummer sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson zu erfassen. Die Möglichkeit der Erfassung weiterer Daten mit Einwilligung der Haltungsperson bleibt unberührt.(2) Die Registrierstellen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und den Tierunterbringungsstellen auf Anfrage Auskunft über die nach Absatz 1 gespeicherten Daten zu erteilen. Die zuständigen Behörden und die Tierunterbringungsstellen dürfen diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung, nach dem Tierschutzgesetz und zur Rückgabe von Fundkatzen an ihre Haltungspersonen unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.(3) Private Haustierregister werden von der zuständigen Behörde auf Antrag als Registrierstelle anerkannt und auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht, wenn sie sich verpflichten, die Bestimmungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

### § 5 — Maßnahmen gegenüber Haltungspersonen

§ 5 Maßnahmen gegenüber Haltungspersonen(1) Wird entgegen § 3 Absatz 1 eine fortpflanzungsfähige Katze oder entgegen § 3 Absatz 2 eine nicht gekennzeichnete beziehungsweise nicht registrierte Katze im Schutzgebiet angetroffen, so soll die zuständige Behörde gegenüber der Haltungsperson anordnen, das Tier auf eigene Kosten unfruchtbar zu machen, zu kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Unfruchtbarmachung und die Kennzeichnung dürfen nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden. Bis zur Ermittlung der Haltungsperson kann die Katze durch die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Person oder Stelle in Obhut genommen und auf Kosten der Haltungsperson anderweitig pfleglich untergebracht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn sich die Katze ohne den Willen der Haltungsperson unkontrolliert im Schutzgebiet aufhält.(2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von fünf Tagen identifiziert oder erreicht werden, so kann die zuständige Behörde die Unfruchtbarmachung, die Kennzeichnung und die Registrierung sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Haltungsperson durchführen. Handelt es sich zweifelsfrei um eine freilebende Katze, verkürzt sich die in Satz 1 genannte Frist auf 48 Stunden.(3) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Unfruchtbarmachung und Kennzeichnung sowie Registrierung vorzulegen.(4) Daten, die von den zuständigen Behörden oder von den Tierunterbringungsstellen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Rückgabe von Fundkatzen erhoben werden, dürfen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeitet werden.

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— Verordnung über den Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) Vom 7. Januar 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KatSchVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
