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title: "JWBehG HA — Gesetz über die Wohlfahrtsbehörde Vom 12. Mai 1920"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/jwbehgha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JWBehGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:30:21+00:00"
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# JWBehG HA — Gesetz über die Wohlfahrtsbehörde Vom 12. Mai 1920

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 12.05.1920
*Fundstelle:* HmbBL I 217-a,


### § 10

§ 101)1Die Einkünfte des Spezialfonds der Wohlfahrtsbehörde dienen, wie bisher, der vorbeugenden Wohlfahrtspflege. 2Gaben, die der Wohlfahrtsbehörde unter Lebenden oder von Todes wegen ohne besondere Zweckbestimmung zufließen, werden mit den außerhalb des Haushaltsplans angesammelten Kapitalien zu gesonderter Verwaltung und Verwendung im Sinne vorbeugender Fürsorge verschmolzen. 3Wer über die Bewilligung von Unterstützung aus dem Spezialfonds zu beschließen hat, bestimmt die Wohlfahrtsbehörde.

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— Gesetz über die Wohlfahrtsbehörde Vom 12. Mai 1920
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JWBehGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
