HmbVollzVergO · Hamburg

Verordnung über die Vergütung von Arbeit und Bildung im Rahmen des Justizvollzuges (Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung - HmbVollzVergO) Vom 1. August 2025

Ausfertigungsdatum:
01.08.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 499
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HmbVollzVergO

Auf Grund von § 49 Satz 1 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2), § 50 Satz 1 des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes (HmbJStVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 28), § 34 Satz 1 des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (HmbUVollzG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 74), § 39 Satz 1 des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (HmbSVVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 53) und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Vollzugsvergütung vom 15. April 2025 (HmbGVBl. S. 325) wird verordnet:

§ 1

Grundlage der Vergütung

§ 1 Grundlage der Vergütung(1) Die wöchentliche Arbeitszeit soll 34 Stunden betragen.(2) Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe werden nach einem Stundensatz bemessen, bei dessen Berechnung die Soll-Arbeitszeit gemäß Absatz 1 sowie fünf Arbeitstage pro Woche zugrunde gelegt werden. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden. Dies gilt auch, wenn die Soll-Arbeitszeit auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten in einer Justizvollzugsanstalt unterschritten wird.(3) Das Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundlohn und etwaigen Zulagen.

§ 2

Grundlohn

§ 2 Grundlohn(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Absatz 2 HmbStVollzG, § 44 Absatz 2 HmbJStVollzG, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HmbUVollzG und § 36 Absatz 1 HmbSVVollzG) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:1. Vergütungsstufe I: Arbeiten einfacher Art, die keine oder wenige Vorkenntnisse und nur eine kurze Einarbeitungszeit erfordern,2. Vergütungsstufe II: Arbeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit der Gefangenen und Untergebrachten stellen und eine längere Einarbeitungszeit (von regelmäßig mehr als fünf Arbeitstagen) erfordern,3. Vergütungsstufe III: Arbeiten, die ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.(2) Der Grundlohn beträgt für Gefangene und Untergebrachte in der Vergütungsstufe I 75 vom Hundert (v. H.), in der Vergütungsstufe II 100 v. H. und in der Vergütungsstufe III 125 v. H. der Eckvergütung nach § 43 Absatz 2 HmbStVollzG, § 44 Absatz 2 HmbJStVollzG, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HmbUVollzG und § 36 Absatz 1 HmbSVVollzG.

§ 3

Leistungs- und Zeitzulagen

§ 3 Leistungs- und Zeitzulagen(1) Zum Grundlohn kann eine Leistungszulage von 10 v. H. gewährt werden, wenn Gefangene oder Untergebrachte dauerhaft weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringen. Die Vergabe ist monatlich zu prüfen und zu begründen.(2) Zum Grundlohn kann eine Zeitzulage von jeweils 5 v. H. gewährt werden, wenn Arbeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen ausgeführt werden.

§ 4

Arbeitstherapeutische Beschäftigung

§ 4 Arbeitstherapeutische BeschäftigungSoweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Absatz 1 Satz 2 HmbStVollzG, nach § 44 Absatz 1 Satz 2 HmbJStVollzG oder nach § 36 Absatz 1 Satz 1 HmbSVVollzG zu zahlen ist, wird dieses mit der Vergütungsstufe I vergütet.

§ 5

Ausbildungsbeihilfe

§ 5 Ausbildungsbeihilfe(1) Die Ausbildungsbeihilfe nach § 46 HmbStVollzG, § 45 HmbJStVollzG, § 32 HmbUVollzG und § 37 HmbSVVollzG wird grundsätzlich in den ersten vier Monaten nach der Vergütungsstufe I, im fünften bis zwölften Monat nach der Vergütungsstufe II und ab dem dreizehnten Monat nach der Vergütungsstufe III gewährt. Die Justizvollzugsanstalt kann vorzeitig eine höhere Lohnstufe gewähren, wenn Gefangene oder Untergebrachte im Rahmen der Ausbildung überdurchschnittliche Leistungen, vorbildliches Verhalten, besondere Verlässlichkeit oder eine erkennbare persönliche Entwicklung zeigen oder besondere Erschwernisse überwinden. Die Erhöhung erfolgt nicht, wenn die Leistungen der Gefangenen oder Untergebrachten nicht dem entsprechenden Stand der Aus- oder Weiterbildung genügen. Die Entscheidung ist zu begründen und aktenkundig zu machen.(2) Die Ausbildungsbeihilfe erhöht sich nach Absatz 1 nur, wenn die Gefangenen und Untergebrachten die entsprechenden Zeiträume zusammenhängend gearbeitet haben. Zeiten, in denen die Gefangenen und Untergebrachten infolge Krankheit oder sonst unverschuldet an ihrer Arbeitsleistung gehindert waren, werden bis zu fünf Arbeitstagen je Monat angerechnet, im Übrigen führen sie zu einer Hemmung des Laufs des Berechnungszeitraums. Verschuldete Fehlzeiten führen in der Regel zu einer Unterbrechung des Berechnungszeitraumes, welcher bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit neu beginnt. Von der Unterbrechung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere Anlass, bisherige Anwartschaftszeit, sonstiges Arbeitsverhalten, übrige Fehlzeiten) unbillig erscheint. In diesen Fällen führen verschuldete Fehlzeiten zu einer Hemmung des Laufs des Berechnungszeitraums. Mit Beginn einer neuen Maßnahme der schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung beginnt der Berechnungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 erneut.(3) § 3 gilt entsprechend.(4) Gefangene und Untergebrachte, die an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung von bis zu drei Monaten teilnehmen und deren anschließender Einsatz in der bisherigen Verwendung geplant ist, erhalten keine Ausbildungsbeihilfe. Ihnen wird die Vergütung der bisherigen Beschäftigung während der Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung weitergezahlt.(5) Gefangenen und Untergebrachten, die von einem Arbeitsplatz in eine Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung wechseln, kann mit Zustimmung der Justizvollzugsanstalt die bereits erreichte Vergütungsstufe als Ausbildungsbeihilfe gewährt werden. Gleiches gilt bei einem Wechsel von einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung in eine andere Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung. Ein Rückfall in der Vergütung um mehr als eine Stufe bei einem Wechsel von einer Arbeitstätigkeit in eine Ausbildungsmaßnahme ist nicht zulässig.

§ 6

Auswirkungen von Abwesenheiten auf die Vergütung

§ 6 Auswirkungen von Abwesenheiten auf die Vergütung(1) Von den Gefangenen und Untergebrachten nicht zu vertretende Abwesenheiten vom Arbeitsplatz oder der Bildungseinrichtung können bei der Bemessung der Vergütung abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 bis zu sechs Stunden pro Woche unberücksichtigt bleiben.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betrieb in einem Arbeitsbetrieb oder einer Bildungseinrichtung für alle Gefangenen und Untergebrachten ruht oder wenn die Gefangenen und Untergebrachten krankheitsbedingt abwesend sind.

§ 7

Schlussbestimmungen

§ 7 Schlussbestimmungen(1) Die Hamburgische Vollzugsvergütungsordnung vom 26. März 2015 (HmbGVBl. S. 57) wird aufgehoben.(2) Bei der Berechnung der Zeiträume nach § 5 Absatz 1 Satz 1 werden Zeiträume, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt worden sind, nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 berücksichtigt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.