Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende RechtVom 11. Mai 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 11.05.2010
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2010, 376
Artikel 1Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor sind die hamburgischen Vorschriften zum Justizvollzug sowie das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 2Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Artikel 3Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.*) Hamburg, den 11. Dezember 2009 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 11. Dezember 2009 Für das Land Schleswig-Holstein In Vertretung des Senats Der Präses der Justizbehörde gez. Dr. Till Steffen Für das Land Schleswig-Holstein In Endvertretung Der Justizminister gez. Emil Schmalfuß
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Justizminister Emil Schmalfuß, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde Dr. Till Steffen, schließen nachstehendes Abkommen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.