Hamburgisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Hamburgisches Insolvenzunfähigkeitsgesetz) Vom 12. September 20011)
- Ausfertigungsdatum:
- 12.09.2001
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2001, 375
§ 11Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der unmittelbaren Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen, sowie über das Vermögen der Körperschaft des öffentlichen Rechts »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« ist unzulässig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. 2Dies gilt nicht für die Hamburgische Landesbank - Girozentrale -.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 2Das Gesetz über die Konkursunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 25. April 1988 (HmbGVBl. S. 49) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.Ausgefertigt Hamburg, den 12. September 2001.Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.