Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Vom 30. Juni 2009*
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2009
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2009, 211
Artikel 1Die in § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absätze 1 und 2 sowie § 90 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben des Jugendrichters werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem Jugendrichter eines hamburgischen Amtsgerichts übertragen.
Artikel 2Die in § 78 a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Strafvollstreckungskammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.
Artikel 3Die in § 92 Absatz 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Jugendkammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Jugendkammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.
Artikel 4Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Artikel 5Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind1). Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommen tritt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom 11. März 1991 (HmbGVBl. 1991, S. 118 und Nds. GVBl. 1991, S. 177) außer Kraft.Hahnöfersand, den 30. März 2009Für das Land NiedersachsenFür den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches JustizministeriumBernd Busemann JustizministerFür den Senat der Freien und Hansestadt HamburgDr. Till Steffen Justizsenator
Artikel 1Dem am 30. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand wird zugestimmt.
Artikel 2Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.1)
Artikel 4Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 118) außer Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 30. Juni 2009.Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.