Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter Vom 28. Juni 1955
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.1955
- Fundstelle:
- HmbBL I 800-c,
§ 1(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Jugendgruppenleitern ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: a) für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer bei Jugendwanderungen sowie bei Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, zu denen Jugendliche vorübergehend in Zeltlagern, Jugendherbergen oder Jugendheimen zusammengefasst werden,b) zum Besuch von Arbeitstagungen, Ausbildungslehrgängen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt,c) zur Teilnahme an Veranstaltungen, die der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen. (2) 1Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur für Veranstaltungen, die von Jugendverbänden, freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt oder sonstigen Stellen, die der Jugendwohlfahrt dienen, durchgeführt werden. 2Voraussetzung für den Anspruch ist außerdem, dass der Jugendgruppenleiter einen gültigen, von der zuständigen Behörde ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt. (3) Ein Sonderurlaub darf nur dann verweigert werden, wenn ein zwingendes betriebliches Interesse dem Antrag entgegensteht.
§ 2(1) 1Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstagen im Jahr. 2Er kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden. (2) 1Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. 2Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
§ 3(1) Anträgen auf Erteilung des Sonderurlaubs braucht nur dann entsprochen zu werden, wenn sie vier Wochen vor dem beantragten Urlaub dem Arbeitgeber, im öffentlichen Dienst dem Leiter der Beschäftigungsbehörde vorgelegt sind. (2) 1Auf Antrag des Veranstalters nimmt die zuständige Behörde gutachtlich zu der Frage Stellung, ob die Vorausetzungen des § 1 Absätze 1 und 2 vorliegen. 2Die Erteilung des Sonderurlaubs kann von der Vorlage dieser Stellungnahme der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
§ 41Den Jugendgruppenleitern, die einen Sonderurlaub nach § 1 erhalten, dürfen aus diesem Grunde Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht erwachsen. 2Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit und der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.