Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter Vom 7. Januar 1964
- Ausfertigungsdatum:
- 07.01.1964
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1964, 49
Zuständige Behörde zur Durchführung des Gesetzes über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 28. Juni 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 800-c) istdie Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.