Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe Vom 5. Dezember 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.1989
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1989, 234
Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1. Amtshandlungen nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), in der jeweils geltenden Fassung ... 1.1 Erteilung einer Ausnahme für den Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 Absatz 4) ... 65,- bis 570,- 1.2 Erteilung einer Ausnahme bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5 Absatz 3) ... 65,- bis 570,- 1.3 Freigabe und Kennzeichnung eines Films, eines Werbevorspanns oder eines Beiprogramms (§ 14 Absatz 2, § 11 Absatz 4) ... 30,- bis 850,- 1.4 Freigabe und Kennzeichnung einer bespielten Videokassette und andere für die Wiedergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) (§ 12 Absatz 1) ... 25,- bis 700,- 1.5 Anordnungen und Auflagen nach § 7 ... 70,- bis 890,-
§ 21Für die Teilnahme an den Kursen der Elternschulen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:1. Themenveranstaltung je Unterrichtseinheit (1,5 Stunden) 3 Euro2. Eltern-Kind-Kurs je Veranstaltungsreihe 10,50 Euro.2Neben den Gebühren sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Material entstehen, von den Teilnehmern anteilig als besondere Auslagen zu erstatten. 3Bei Auslagen nach Satz 2 sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen.
§ 3Keine Benutzungsgebühren werden erhoben für 1. die Teilnahme der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert am 22. September 2005 (BGBl. I S. 2954, 2955), dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810), sowie von Personen und Familien, deren Einkommen die Regelleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII nicht übersteigt, an Kursen der Elternschulen,2. die Teilnahme von Pflegeeltern an Pflegeelternkursen der Elternschulen.
Auf Grund der §§ 2 , 5, 6 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) wird verordnet:
§ 1(1) Für die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe werden Verwaltungsgebühren nach der Anlage erhoben.(2) Nicht in der Anlage aufgeführte Amtshandlungen auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe sind gebührenfrei.
§ 4(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung tritt die Gebührenordnung für die öffentliche Jugendhilfe vom 11. Januar 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5) in der geltenden Fassung außer Kraft.(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.