---
title: "JgDRPflPrNDStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Vom 25. Januar 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/jgdrpflprndstvtrgha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JgDRPflPrNDStVtrGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:30:36+00:00"
---

# JgDRPflPrNDStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Vom 25. Januar 2005

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 25.01.2005
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2005, 18


### Artikel

Artikel 1Dem am 23. und 28. September 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.*)Hamburg, den 25. Januar 2005. Der Senat

### Eingangsformel JgDRPflPrNDStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### Artikel

Artikel 1 Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt(1) Die Zwischen- und Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Prüfungsamt) statt.(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte übereinstimmen.(3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamts werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern bestellt.(4) Über Widersprüche von Prüflingen aus der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes. (5) Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der Freien und Hansestadt Hamburg der Einstellungsbehörde einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet die Prüfungsakten auf Anforderung.

### Artikel

Artikel 2 KostenFür die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung: 1. Die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt.2. Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamts sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist.3. Für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Verteilung der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.

### Artikel

Artikel 3 AnwendungsbereichDiese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die im Jahre 2000 ihre Ausbildung begonnen haben, oder diese nach dem genannten Zeitpunkt beginnen.

### Artikel

Artikel 4 KündigungDer Staatsvertrag kann zum 1. Oktober eines Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2005, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

### Artikel

Artikel 5 RatifikationDer Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.*) Hamburg, 28. September 2004 Hannover, 23. September 2004 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachen Für den Senat Für den Ministerpräsidenten Der Präses der Justizbehörde Die Justizministerin gez. Dr. Roger Kusch gez. Elisabeth Heister-Neumann

---

— Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Vom 25. Januar 2005
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-JgDRPflPrNDStVtrGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
