JAWeiÜtrV HA 2004 · Hamburg

Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Juristenausbildung (Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung) Vom 23. Dezember 2003*

Ausfertigungsdatum:
23.12.2003
Fundstelle:
HmbGVBl. 2004, 1
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JAWeiÜtrV

Auf Grund von § 12 Absatz 1 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 3 und § 37 Absatz 2 S atz 3 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156) wird verordnet:(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach1. § 10 Absatz 6 erster Halbsatz HmbJAG,2. § 12 Absatz 1 Satz 1 HmbJAG und 3. § 36 Absatz 3 Satz 2 HmbJAG in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen mit der Maßgabe, dass diese zur Festsetzung der Prüfervergütungen nach § 10 Absatz 6 erster Halbsatz HmbJAG des Einvernehmens mit dem Personalamt bedarf.(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 37 Absatz 2 Satz 4 HmbJAG wird mit der Maßgabe auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen, dass diese zum Erlass der Rechtsverordnungen der Zustimmung der Behörde für Finanzen und Bezirke bedarf.(3) Die Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.